Der Streitwert für eine Urheberrechtsverletzung an Bildern/Fotos ist nach dem OLG Hamburg auf 8.000 € je Foto/Bild zu bemessen.
Wer urheberrechtlich geschützte Fotos gewerblich nutzt, ohne die Lizenz dafür erworben zu haben, sieht sich nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Auch Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 8.000 € sind zu zahlen. Das entschied jedenfalls das Hamburger Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2022, Az.: 5 W 58/21). Im vorliegenden Fall war es um professionelle Produktfotos gegangen. Anlass der Verhandlung war eine Streitwertbeschwerde.
Streitwert von Urheberrechtsverletzungen
Ein professioneller Fotograf ging im gerichtlichen Eilverfahren per einstweiliger Verfügung gegen die unlizenzierte und mithin unerlaubte Verwendung seiner Bilder vor. Es handelte sich um professionelle Produktfotos, welche die Antragsgegnerin online für die Bebilderung ihrer Verkaufsangebote verwendet hatte. Damit handelte es sich folglich um eine Urheberrechtsverletzung an Bildern im gewerblichen Ausmaß.
Das Landgericht Hamburg war dem Antrag des Fotografen auf einstweilige Verfügung gefolgt und hatte den Streitwert pro Foto auf 8.000 € angesetzt. Dagegen erhob die Antragsgegnerin vor dem OLG Hamburg ihre Streitwertbeschwerde, wobei es ihr um die Höhe der Summe pro Bild ging.
OLG Hamburg bestätigt Gegenstandswert
Die Richter am Hamburg Oberlandesgericht gaben der Streitwertbeschwerde lediglich geringfügig statt. Gegen den Ansatz von 8.000 € pro Foto hatten sie grundsätzlich keine Bedenken. Ihr Argument: Ein Streitwert bemisst sich vor allem nach dem sogenannten Angriffsfaktor. Dieser bestimmt sich
- nach den Stellungen von Rechtsverletzer und Verletztem,
- nach der Qualität der Urheberrechtsverletzung,
- nach dem drohenden Verletzungsumfang,
- nach der Art eines Rechtsverstoßes, welche die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte impliziert sowie
- nach subjektiven Umständen vonseiten des Rechtsverletzers wie etwa dem Verschuldensgrad.
Zitiert wurde im Beschluss des OLG Hamburg die „Sportwagenentscheidung“ des BGH. Dieser hatte auch für einfache Schnappschüsse ohne kompositorische Inszenierung im genannten Fall den Streitwert von 6.000 € je Foto anerkannt.
Im nun verhandelten Fall handele es sich sogar um professionelle Produktfotos. Da sich diese von einfachen Schnappschüssen deutlich abheben, seien die 8.000 € je Bild angemessen. Auch die Verwendung der Fotos durch die Antragsgegnerin spielte beim Beschluss des Hamburger Richter eine Rolle. Immerhin habe sie damit ihre Verkaufsangebote illustriert und somit ihren professionellen Wert zu eigenen Zwecken wirtschaftlich verwertet. Damit ergebe sich ein erheblicher Angriffsfaktor.
Reduktion des Streitwerts für drei zusammenhängende Fotos
Für drei Bilder, die gemeinsam im Kontext eines Angebots genutzt worden waren, reduzierte das Gericht den Streitwert auf insgesamt 20.000 € statt 24.000 €. Dies begründeten die Richter damit, dass hier eine einheitliche Verletzungshandlung vorliege.
Es wurden zwar ebenfalls drei Urheberrechte verletzt, jedoch hatte die Antragsgegnerin nicht dreimal separat eine gewerbliche urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen. Diese Streitwertreduzierung war im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Landgericht Hamburg schon berücksichtigt worden. Der Fotograf hatte in seinem Abmahnschreiben hingegen keine Wertbemessung vorgenommen.
Im Übrigen, so die Richter am Hamburger OLG, sei der Streitwert von 8.000 € für jedes professionelle Produktfoto, welches unlizenziert gewerblich genutzt wird, durchaus angemessen. Dies gehe aus dem Streitwertgefüge des Hamburger Senats hervor.