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Abmahnung FAREDS – Chancen und Erfolgsaussichten

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft – Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Wir zeigen Ihnen die Chancen und Erfolgsaussichten einer Verteidigung auf.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich richtig verhalten, sofern Sie eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten haben:

„Der Klügere gibt nach“? Richtig ist, dass Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben sollten, sofern Sie eine Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten haben und tatsächlich eine Haftung in Betracht kommt. Vorsicht ist aber bei vorgefertigten Entwürfen geboten, da deren Konsequenzen für die Betroffenen sehr einschneidend und vor allem teuer sein können – jede Abmahnung sollten Sie daher ernst nehmen und keinesfalls ignorieren, im schlimmsten Fall droht eine Klage. Innerhalb der Abmahnung von Fareds wird stets behauptet, dass der Anschlussinhaber als Rechteinhaber umfassend haftet. Dies ist allerdings längst nicht in jedem Fall so. Wurde die Rechtsverletzung nicht durch den Anschlussinhaber begangen, steht nur noch eine wesentlich begrenzte Haftung im Raum. In einigen Fällen kommt sogar ein vollständiger Ausschluss der Haftung in Betracht.

Was möchte die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Abmahnung überhaupt von Ihnen?

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft ist auf Urheberrecht spezialisiert, vertritt die Rechteinhaber von Musiktiteln, Filmen und Software. Aktuell liegt besonderes Augenmerk auf sog. Chart-Containern. Damit sind Sammlungen gemeint, ein Beispiel wären die „BRAVO Hits“, in denen sehr viele Titel von mehreren Interpreten und damit auch von unterschiedlichen Rechteinhabern enthalten sind. In solchen Fällen besteht ein erhebliches Risiko, dass der Betroffenen wegen der Anzahl der Musiktitel, die sich in einem solchen Chart-Container befinden von weiteren einschlägigen Kanzlei Abmahnungen erhält. Rein theoretisch besteht die Gefahr, dass Der Anschlussinhaber für jeden einzelnen Titel des Chart-Containers in Anspruch genommen wird und demzufolge eine Abmahnung erhält.

Wie kann Ihnen geholfen werden?

Die Abmahnungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft sind recht umfangreich und beinhalten viele spezielle Fragestellungen. Wir haben bereits viele Mandanten vertreten, die solche Abmahnungen erhalten haben. Sollte eine Haftung tatsächlich in Betracht kommen, fertigen wir eine modifizierte  Unterlassungserklärung, um das Risiko von  Schuldeingeständnissen zu vermeiden. Dabei wird auch versucht, dass Folgeabmahnungen weitgehend eingegrenzt werden können. Erklärtes Ziel ist es dabei vor allem, die Kosten für unsere Mandanten zu reduzieren, indem wir den Sachverhalt genau prüfen und mit der Gegenseite verhandeln. Dafür analysieren wir stets die neueste Rechtsprechung zum Urheberrecht und wenden diese an. Anders, als es FAREDS darzustellen versucht, sind durchaus Zweifel an den erhobenen Forderungen angebracht. Es muss geklärt werden, ob die Gegenseite wirklich die entsprechenden Rechte innehat, die ordentliche Bevollmächtigung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu hinterfragen, auch muss besonders auf die Beweissicherung eingegangen werden. Denn FAREDS vermeidet es, zu benennen, mit welcher Technik die IP-Adresse ermittelt worden sein soll. Lassen Sie sich dabei nicht von dem behaupteten Gerichtsbeschluss täuschen: dieser beweist keineswegs Ihre Schuld sondern sagt nur aus, dass Sie zu dem vom Abmahner genannten Zeitpunkt Inhaber der betreffenden IP-Adresse gewesen sein sollen, wobei selbst hier Verwechslungen nicht auszuschließen sind. In diesem Zusammenhang setzen wir uns auch mit den zahllosen Schwachpunkten der gerichtlich umstrittenen IP-Adressermittlung und Beweissicherung auseinander, gehen auf IP-Spoofing ebenso ein wie auf die Möglichkeit von Fake-Dateien mit dem fraglichen Hashwert (der zur eindeutigen Identifizierung einer Datei dient).

Wie ist die Rechtslage bei einer FAREDS Abmahnung?

Zunächst haben Rechteinhaber natürlich ein berechtigtes Interesse daran, einer unerlaubten Verbreitung ihrer Werke vorzubeugen, dürfen die Unterlassung und unter Umständen auch Schadenersatz beanspruchen. Es ist allerdings sehr genau zu unterscheiden, zwischen der Täter- und der Störerhaftung. Denn neben der von FAREDS für wahr unterstellten Konstellation, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen haben, ist heutzutage oft eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass andere Personen, als der Anschlussinhaber, seien es die Mitbewohner Ihrer WG, Ihre Freundin, Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder, nicht zuletzt vielleicht sogar ein Fremder, den Internetanschluss genutzt haben. In solchen Fällen käme zwar ein Unterlassungsanspruch in Betracht, zum Schadenersatz wäre der Anschlussinhaber dann aber nicht verpflichtet. Der beliebte Slogan „Eltern haften für Ihre Kinder“ kann bei Abmahnungen nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen sondern wurde selbst vom Bundesgerichtshof  gewissen Anforderungen unterworfen. Als Störer haften Eltern dann nicht, wenn sie ihre minderjährigen Kinder entsprechend belehrt haben, eine dauerhafte Überwachung ist nicht nötig, so der BGH. Für volljährige Kinder oder generell erwachsene Nutzer des Internetanschlusses ist eine Störerhaftung (die Täterhaftung scheidet dann ja bereits von vornherein aus, weil der Anschlussinhaber nicht der Täter war) vom BGH auch verneint worden, da Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Sofern wir es erreichen können, die Betroffenen als Anschlussinhaber zu entlasten, sieht die Gegenseite oft von einem Mahnbescheid oder von Klagen gegen den wahren Täter ab, da innerhalb von Familien keine Verpflichtung besteht, etwa den eigenen Kindern durch „Ermittlungen“ eine unerlaubte Handlung nachzuweisen, sodass eine Klage ins Leere gehen würde, da es schlicht am Beklagten fehlt.

Lohnt es sich für Sie, eine Abmahnung von FAREDS durch einen Anwalt abwehren zu lassen?

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft verschickt täglich sehr viele Abmahnungen, wird diesen aber rechtlich fundiert von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt entgegen getreten, kommt es nur selten zu einem Gerichtsverfahren, häufig kann ein wesentlich günstigerer Vergleich erzielt werden, wenn es die Voraussetzungen zulassen, kommt eine Zahlungsverpflichtung schließlich vielleicht gar nicht in Frage. Da wir Betroffene zu einem pauschalen Preis vertreten, liegen die Kosten im Ergebnis meist unter der ursprünglichen Forderung.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen