Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung haben?
Durch die vielzähligen Möglichkeiten, Inhalte wie Videos, Musik oder Bilder auf Internetseiten und sozialen Netzwerken zu teilen, kommt dem Urheberrecht eine immer größere Bedeutung zu. Es ist einfacher geworden, sich fremder Werke zu bedienen. Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen fremde Inhalte zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Daher besteht wie im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Internetrecht und auch im Urheberrecht die Möglichkeit, die Rechte durch den Ausspruch einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend zu machen.
Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen urheberrechtlicher Verstöße ergibt sich aus § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Wurden also durch einen Betroffenen Urheberrechte, beispielsweise durch die Verwendung von Bildern, Fotos, Grafiken, Musikwerken oder Filmen, unerlaubt vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, steht dem Rechteinhaber u.a. ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig und soll künftige Rechtsverletzungen verhindern. Der Unterlassungsanspruch besteht, sofern eine konkrete Wiederholungsgefahr einer bereits eingetretenen Rechtsverletztung gegeben ist.
Auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch ist in § 97 UrhG geregelt. Dieser kommt in Betracht, sofern eine konkrete Erstbegehungsgefahr besteht. Diese Ansprüche geben dem in seinen Rechten Verletzten einen Anspruch zum Ausspruch einer Abmahnung, vgl. § 97a UrhG. Der Abmahnung ist in der Regel eine vorformulierte urheberrechtliche Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist stets strafbewährt, d.h. im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden (Unterlassungsgläubiger) zahlen.
Art und Umfang der urheberrechtlichen Unterlassungserklärung
Die strafbewährte, urheberrechtliche Unterlassungserklärung soll eine Wiederholungsgefahr beseitigen. Sie stellt eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen dem Rechteinhaber (Abmahnenden) und dem Anspruchsgegner (Abgemahnter) dar. Die Einigung zielt auf die künftige Unterlassung der abgemahnten Rechtsverletzung. Strafbewährt ist eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung deshalb, weil mit ihr eine Vertragsstrafe vereinbart wird, die im Falle eines Verstoßes gegen die getroffenen Vereinbarungen fällig wird. Dem Schuldner (ursprünglich Abgemahnter) steht es frei, den vorformulierten Text des Gläubigers abzuändern, solange dadurch die Wiederholungsgefahr ausgeräumt ist und die Erklärung dann noch den rechtlichen Anforderungen genügt.
Bei der Formulierung der urheberrechtlichen Unterlassungserklärung gilt es, größte Vorsicht walten zu lassen. Ist die Erklärung zu weit gefasst, verpflichtet sich der Abgemahnte zu mehr als eigentlich notwendig. Die Gefahr einer Vertragsstrafe ist dadurch unnötig erhöht. Enthält die Unterlassungserklärung im Gegensatz dazu nicht sämtliche notwendigen Inhalte, droht die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch den Rechteinhaber. Auch hierdurch entstehen nicht unerhebliche Kosten, die in jedem Fall vermieden werden können.
Die vom Schuldner abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung bedarf schließlich der Annahme durch den Gläubiger. Diese kann stillschweigend erfolgen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung?
Ein Verstoß gegen die Vereinbarung liegt in der Regel – in jedem Fall aber abhängig von dem Inhalt der jeweiligen Unterlassungserklärung – vor, wenn es zu einer neuen Rechtsverletzung kommt. Bei einem erneuten, gleichgelagerten Verstoß entstehen folgende Ansprüche:
Vertragsstrafe verwirkt
Zunächst verletzt der Schuldner bei einem Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung getroffenen Vereinbarungen die Pflichten, die sich aus diesem vertraglichen Verhältnis ergeben. Das bedeutet, dass die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird. Sofern keine konkrete Summe innerhalb der Unterlassungserklärung vereinbart ist, liegt die Bestimmung der Vertragsstrafe im Ermessen des Unterlassungsgläubigers (Rechteinhaber). Eine Vertragsstrafe liegt selbst bei einem erstmaligen Verstoß gegen eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung in jedem Fall im vierstelligen Bereich.
Bei der Bestimmung der in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellten Vertragsstrafe ist stets entscheidend, dass diese angemessen ist. Wann eine Vertragsstrafe als angemessen gilt, ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ermittelt. Kriterien hierbei sind das Verschulden, Intensität der Wiederholungsgefahr und die Schwere der Rechtsverletzung.
Der Verstoß gegen die urheberrechtliche Unterlassungserklärung setzt Verschulden voraus. Dem Unterlassungsschuldner muss demnach ein Verschulden zur Last gelegt werden können. Ein Verschulden liegt bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln vor. Der Schuldner muss sich ebenfalls das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Neben der Entstehung einer Vertragsstrafe ist der Unterlassungsschuldner (Abgemahnter) ein weiteres Mal mit der Wiederholungsgefahr konfrontiert. Die Wiederholungsgefahr lebt durch den erneuten Urheberrechtsverstoß wieder auf. Das heißt, es besteht erneut ein Unterlassungsanspruch gegen den Schuldner. Dieser kann im Rahmen einer erneuten Abmahnung geltend gemacht werden. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu achten.
RechtsanwaltskostenFür den Ausspruch der weiteren Abmahnung und für die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstehen zusätzlich Rechtsanwaltskosten, die ebenfalls zu erstatten sind.
Dem Rechteinhaber steht insofern ein Kostenerstattungsanspruch zu.Schadensersatz
Weiterhin kann der Gläubiger vertraglichen Schadensersatz i.S.d. § 280 I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangen, sofern ihm durch das vertragswidrige Verhalten des Schuldners ein Schaden entstanden ist.Wann liegt ein Verstoß gegen die urheberrechtliche Unterlassungserklärung vor?
Durch die urheberrechtliche Unterlassungserklärung ein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien begründet. Ein Verstoß gegen diese kann im Wege der Vertragsauslegung ermittelt. Die Voraussetzungen für einen Verstoß sind folglich immer individuell am jeweiligen Vertragswerk zu überprüfen.
Ein Verstoß kann beispielsweise einfach festgestellt werden, sofern zunächst ein bestimmtes Bild eines Rechteinhabers auf einer Website veröffentlicht wird, ohne dass der Websitebetreiber im Besitz einer entsprechenden Lizenz/Erlaubnis dazu ist. Wird dasselbe Bild nach dem Ausspruch einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut von dem Websitebetreiber verwendet, ohne dass eine Lizenz/Erlaubnis vorliegt, ist ein Verstoß gegeben. Gleiches gilt für ein Musik- oder Filmwerk innerhalb einer Tauschbörse. Ist dasselbe Werk nochmals innerhalb einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht und wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, die das Werk umfasst, ist ein Verstoß gegeben.
Fazit zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung
Wollen Sie eine Abmahnung aussprechen lassen, ist die Forderung der Abgabe einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung ein sehr effektives Mittel, den Unterlassungsschuldner von künftigen, gleichgelagerten Rechtsverletzungen abzuhalten. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Rechtsverletzung in vollem Umfang Gegenstand der Unterlassungserklärung wird. Eine angemessene Vertragsstrafe kann dann bei einem erneuten Verstoß mit rechtlicher Unterstützung schnell bestimmt werden.
Sollten Sie sich hingegen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ist darauf zu achten, dass nicht zu weitläufig ist. In diesem Fall sollte die urheberrechtliche Unterlassungserklärung auch tatsächlich nur die Rechtsverletzung in dem Umfang zum Gegenstand haben, in dem diese auch tatsächlich entstanden ist.