Filesharing · Sarwari · VPS Film-Entertainment
VPS Film-Entertainment:
Sarwari-Abmahnung erhalten?
Wenn Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH eine Filesharing-Abmahnung versendet, sollten Sie Frist, Ermittlung, Anschlussnutzung, Unterlassungsanspruch und Zahlungsforderungen getrennt prüfen. Die Zuordnung der IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss beweist nicht automatisch, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.
Diese Seite behandelt ausschließlich die Kombination Kanzlei Sarwari + VPS Film-Entertainment. Für andere Sarwari-Abmahnungen nutzen Sie den allgemeinen Sarwari-Ratgeber.
Abmahnung prüfen lassen
Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den bezeichneten Filmtitel und die im Schreiben angegebenen Ermittlungsdaten. Hilfreich ist außerdem, wer außer Ihnen den Internetanschluss zum behaupteten Zeitpunkt selbständig nutzen konnte.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Frist sichern. Bewahren Sie die vollständige Abmahnung und alle Anlagen auf.
- Nichts vorschnell anerkennen. Zahlen Sie nicht ungeprüft und geben Sie keine Erklärung nur wegen der kurzen Frist ab.
- Nutzerkreis klären. Rekonstruieren Sie wahrheitsgemäß, wer den Anschluss zum behaupteten Zeitpunkt nutzen konnte.
Aktueller Stand
Werden 2026 weiterhin Sarwari-Abmahnungen für VPS versendet?
Ja, entsprechende Abmahnungen werden auch 2026 öffentlich dokumentiert. Ein am 1.7.2026 veröffentlichter Bericht beschreibt ein weiteres Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Yussof Sarwari für die VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH wegen eines Filesharing-Vorwurfs. Genannt werden dort ein Unterlassungsanspruch, Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz.
Diese aktuelle Dokumentation ist jedoch kein Maßstab dafür, welche Forderung in Ihrem Schreiben enthalten sein muss. Beträge, betroffene Werke, Ermittlungsdaten und die konkrete Gestaltung der Abmahnung können sich ändern. Ältere Beispielbeträge auf Internetseiten sind deshalb kein verlässlicher Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung.
Rechtsstand: 4.10.2026. Öffentliche Aktualitätsquelle: Dokumentation einer Sarwari-/VPS-Abmahnung vom 1.7.2026.
Filesharing-Vorwurf
Was wirft Sarwari im Auftrag von VPS vor?
Gegenstand der hier behandelten Schreiben ist der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. In Peer-to-Peer-Netzen wie BitTorrent werden während der Nutzung typischerweise nicht nur Daten heruntergeladen, sondern zugleich Teile einer Datei anderen Teilnehmern angeboten. Rechtlich kann dadurch insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.
Das Abmahnschreiben enthält regelmäßig Angaben, anhand derer der behauptete Vorgang einem Internetanschluss zugeordnet werden soll. Dazu können IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Hashwert, Filmtitel und Angaben zum Auskunftsverfahren gehören. Diese technischen Angaben sind von der weiteren Frage zu unterscheiden, welche Person den Anschluss tatsächlich genutzt hat.
Auch die Rechteposition der Anspruchstellerin ist Teil der Prüfung. Maßgeblich ist nicht, dass VPS in anderen Fällen bereits als Anspruchstellerin aufgetreten ist, sondern ob für das konkret bezeichnete Werk die geltend gemachten Rechte und Ansprüche schlüssig hergeleitet werden.
Ansprüche getrennt prüfen
Welche Forderungen kann eine VPS-Abmahnung enthalten?
Bei einer urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnung kommen insbesondere Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten in Betracht. Diese Positionen haben unterschiedliche Voraussetzungen und sollten deshalb nicht als ein einziger Gesamtanspruch behandelt werden.
Unterlassung
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergeben. Entscheidend ist unter anderem, ob dem Abgemahnten die behauptete Rechtsverletzung rechtlich zugerechnet werden kann und eine Wiederholungsgefahr besteht.
Zahlung
Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt Verschulden voraus. Die Erstattung von Abmahnkosten richtet sich nach § 97a UrhG. Ein angebotener Vergleichsbetrag ist kein gesetzlicher Pauschalbetrag.
Die frühere Fassung dieser LAWST-Seite nannte ältere Beispielbeträge. Solche Zahlen werden bewusst nicht fortgeführt. Für die heutige Beratung ist entscheidend, welche Beträge im aktuellen Schreiben verlangt werden, wie sie begründet sind und ob die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.
Anschlussinhaber ist nicht automatisch Täter
Wer haftet für den behaupteten Download und Upload?
Die Abmahnung wird häufig an die Person gerichtet, der der Internetanschluss zugeordnet ist. Daraus folgt noch nicht automatisch, dass diese Person die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft.
Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine andere Person den Anschluss selbständig nutzen konnte. Hatten dagegen Familienangehörige, Mitbewohner oder andere Personen selbständigen Zugang und kommen sie nach den konkreten Umständen ernsthaft als Täter in Betracht, kann den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast treffen. Diese sekundäre Darlegungslast ist keine Umkehr der Beweislast.
Die maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof unter anderem in BearShare, I ZR 169/12, Afterlife, I ZR 154/15, Morpheus, I ZR 74/12, und Loud, I ZR 19/16, entwickelt. Welche Nachforschungen und Angaben zumutbar sind, hängt von der konkreten Nutzungssituation ab.
Weitere Nutzer des Anschlusses
Die bloße Behauptung, andere Personen hätten theoretisch Zugang gehabt, genügt nicht automatisch. Ebenso falsch wäre aber die Annahme, der Anschlussinhaber hafte schon deshalb zwingend als Täter, weil sein Name über den Provider ermittelt wurde. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des behaupteten Zeitpunkts und die wahrheitsgemäß aufklärbaren Tatsachen.
Technische Zuordnung
Was beweisen IP-Adresse und Providerzuordnung?
Unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG kann ein gerichtliches Auskunftsverfahren dazu führen, dass ein Internetprovider mitteilt, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Diese Auskunft ordnet zunächst den Anschluss zu.
Sie beantwortet nicht automatisch, welche Person ein bestimmtes Gerät bedient oder die Tauschbörsensoftware genutzt hat. Deshalb sind zwei Ebenen zu trennen: die technische Frage, ob die dokumentierte IP-Adresse zutreffend einem Anschluss zugeordnet wurde, und die rechtliche Frage, wer für die behauptete Handlung verantwortlich ist.
Für die Prüfung können insbesondere Zeitstempel, Provider, Zahl und Abstand der dokumentierten Ermittlungsvorgänge, Werk- und Hashangaben sowie die tatsächliche Nutzung des Anschlusses relevant sein. Ein spezieller Beweisaspekt wird im Beitrag zur einmalig ermittelten IP-Adresse vertieft.
Keine vorschnelle Bindung
Unterlassungserklärung und Zahlungsforderung getrennt behandeln
Ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass eine Abmahnung vorliegt. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, müssen insbesondere Reichweite, erfasste Handlungen und die Vertragsstrafenregelung zum konkreten Anspruch passen.
Eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ist daher kein Standardprodukt, das in jedem Fall automatisch abgegeben werden sollte. Eine wirksam übernommene Unterlassungsverpflichtung kann langfristig binden und bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Weitere Grundlagen erläutert der Ratgeber zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung.
Auch die Zahlungsforderung ist eigenständig zu prüfen. Weder eine bestimmte Reduzierung noch eine vollständige Anspruchsabwehr kann ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts seriös zugesagt werden. Je nach Haftung, Beweislage und Berechnung kann eine Zurückweisung, teilweise Regulierung oder Vergleichslösung in Betracht kommen.
Praktisches Vorgehen
Was sollten Sie nach Erhalt der VPS-Abmahnung tun?
Der sinnvollste erste Schritt ist eine geordnete Sicherung der Unterlagen und des Sachverhalts. Geben Sie gegenüber der Gegenseite keine inhaltlichen Erklärungen ab, bevor geklärt ist, welche Angaben tatsächlich erforderlich und belastbar sind.
Abmahnung und Frist
- vollständiges Schreiben und alle Anlagen
- Zugangsdatum und gesetzte Fristen
- bezeichneter Filmtitel
- geforderter Gesamtbetrag und Berechnung
- beigefügter oder verlangter Erklärungsinhalt
Anschluss und Nutzung
- wer zum behaupteten Zeitpunkt Zugang hatte
- welche Geräte den Anschluss nutzen konnten
- ob und welche Nachforschungen erfolgt sind
- bisherige Antworten oder Zahlungen
- gerichtliche Schreiben, falls vorhanden
Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Im gerichtlichen Verfahren verpflichtet § 138 ZPO die Parteien zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen über tatsächliche Umstände. Eine Verteidigung sollte deshalb nicht auf erfundenen Mitnutzern oder Vermutungen aufgebaut werden.
- 01 → SICHERN
Frist und Unterlagen erfassen
Schreiben, Anlagen und Ermittlungsdaten vollständig sichern und die nächste Frist notieren.
- 02 → PRÜFEN
Haftung und Ansprüche einordnen
Technische Zuordnung, Nutzerkreis, Unterlassungsanspruch und Zahlungspositionen getrennt bewerten.
- 03 → REAGIEREN
Strategie festlegen
Erst danach entscheiden, welche Erklärung oder Zahlung erforderlich, sinnvoll oder zurückzuweisen ist.
Ihr Ansprechpartner
Anwaltliche Prüfung einer Sarwari-/VPS-Abmahnung
Kanzlei Wrase prüft bei VPS-Fällen den konkreten Filesharing-Vorwurf, die Ermittlung und Anschlusszuordnung, die tatsächliche Nutzungssituation sowie Unterlassungs- und Zahlungsansprüche. Die Prüfung richtet sich nach Ihrem Schreiben und nicht nach älteren Pauschalbeträgen aus anderen Fällen.
Die allgemeine Einordnung zu Schreiben von Rechtsanwalt Yussof Sarwari finden Sie auf der Seite Sarwari-Abmahnung erhalten?. Für die übergeordneten Filesharing-Grundsätze dient der Filesharing-Hub.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
Häufige Fragen zur Sarwari-Abmahnung für VPS
Wer ist VPS Film-Entertainment in der Abmahnung?
VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH wird in öffentlich dokumentierten Filesharing-Abmahnungen als Anspruchstellerin genannt. Entscheidend für Ihren Fall ist, welche Rechte an dem konkret bezeichneten Werk im Schreiben geltend gemacht werden.
Muss der Anschlussinhaber die Forderung automatisch bezahlen?
Nein. Der Erhalt der Abmahnung begründet für sich genommen keine automatische Zahlungspflicht. Rechteposition, technische Ermittlung, persönliche Haftung und die Berechnung der einzelnen Forderungen müssen geprüft werden.
Sollte eine beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nicht ungeprüft. Zunächst ist festzustellen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, müssen Reichweite und Vertragsstrafenregelung zum konkreten Anspruch passen.
Was ist, wenn andere Personen den Internetanschluss nutzen konnten?
Dann kommt es auf die tatsächliche Nutzungssituation an. Eine bloß theoretische Zugriffsmöglichkeit genügt nicht automatisch; andererseits beweist die Anschlussinhaberschaft allein auch nicht zwingend die persönliche Täterschaft.
Sind ältere Beispielbeträge aus anderen Fällen für meinen Fall maßgeblich?
Nein. Solche Beträge stammen aus einzelnen älteren Fällen und sind kein gesetzlicher Standard. Maßgeblich sind die Forderungen, die in Ihrem aktuellen Schreiben enthalten sind, und deren rechtliche Begründung.
Gibt es 2026 noch Sarwari-Abmahnungen für VPS?
Ja. Eine im Juli 2026 veröffentlichte Dokumentation beschreibt ein weiteres Sarwari-Schreiben im Auftrag der VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH. Daraus folgt jedoch nicht, dass Inhalt und Höhe jeder aktuellen Abmahnung identisch sind.
Frist sichern. Sachverhalt klären. Ansprüche prüfen.
Lassen Sie Ihre VPS-Abmahnung prüfen.
Übermitteln Sie das vollständige Sarwari-Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.
