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Abmahnung Dornkamp Rechtsanwälte wegen der Marke „Saufi“ – Markenrechtsverletzung

Die Dornkamp Rechtsanwälte sprechen aktuell markenrechtliche Abmahnungen wegen Verletzung der Marke „Saufi“ aus.

Die Marke „Saufi“ ist beim DMPA unter der Registernummer 302019230383 für die Klassen 16, 25 und 35 eingetragen. Die Marke eröffnet damit die Schutzbereiche für Druckerzeugnisse (Klasse 16), Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Kasse 25) sowie Werbemaßnahmen (Klasse 35).

Unsere Mandantschaft wird in Anspruch genommen, weil diese T-Shirts und andere Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck „Saufi Saufi“ zum Verkauf angeboten hat.

Gegenstand der Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte Dornkamp behaupten hinsichtlich des Aufdrucks „Saufi Saufi“ eine Markenrechtsverletzung. Im Rahmen der Abmahnung ist nicht konkret definiert, in welcher Form die Marke durch den Markeninhaber Verwendung findet.

Gegenstand der Abmahnung ist zunächst die Beseitigung der Rechtsverletzung. Die Mandantschaft ist aufgefordert, den Verkauf von Bekleidungsstücken mit dem Aufdruck „Saufi Saufi“ einzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte auch eine Unterlassungserklärung beigefügt, die sehr umfassend ist.

Mit der Unterlassungserklärung soll sich die Mandantschaft wegen der behaupteten Markenrechtsverletzung schließlich dazu verpflichten, künftig keine Bekleidungsstücke anzubieten, sofern dort die Bezeichnung „Saufi“ enthalten, also die gegenständliche Marke ausgewiesen ist.

Zudem bilden umfassende Auskunftsansprüche einen Gegenstand der Abmahnung, um eine Berechnung von Schadenersatzansprüchen vornehmen zu können. Abschließend ist die Mandantschaft aufgefordert, die Bereitschaft dahingehend zu erklären, in den Verkehr gebrachte Produkte zurückzurufen.

Wie sollte sich wegen einer Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte verhalten werden?

Markenrechtliche Abmahnungen sind mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Ist eine Markenrechtsverletzung tatsächlich gegeben, können – wie in dem vorliegenden Fall – vorrätige Artikel nicht mehr weiter verkauft werden, sodass bereits dadurch eine erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. In Verbindung mit Ansprüche auf Rückruf von bereits veräußerten Artikeln steigert sich dieser Schaden.

Aus diesen Gründen ist eine konkrete und exakte Prüfung dahingehend notwendig, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Gerade in Bezug auf den Aufdruck auf Kleidungsstücken gibt es zahlreiche obergerichtliche Rechtsprechung, nach der gerade keine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufdruck der Marke oder einer ähnlichen Abbildung nur ein dekoratives Element bildet und gerade nicht die Herkunftsfunktion der Marke verletzt.

Sollte eine Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte eintreffen, ist daher zunächst aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich eine Verletzung der Marke – wie im vorliegenden Fall „Saufi“ – gegeben ist.

Kommt man zu dem Schluss, dass die Marke gerade nicht verletzt ist, ist die Abmahnung der markenrechtlichen Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte unberechtigt. In diesem Zusammenhang sind die wegen der behaupteten Markenrechtsverletzung „Saufi“ hervorgebrachten Ansprüche zurückzuweisen. Ferner ist der Adressat der Abmahnung nicht dazu verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben. Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rückruf gehen ins Leere. Nicht zuletzt bedarf es keiner Aussetzung bzw. keines Stopps des Verkaufs der Bekleidungsstücke.

Ist eine Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte wegen einer Markenrechtsverletzung (beispielsweise wegen der Marke „Saufi“) eingetroffen, bedarf es also stets einer Einzelfallprüfung. Nutzen Sie unser kostenfreie Erstberatung.

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Was tun bei einer Markenrechtsverletzung?

Liegt entgegen der obigen Ausführungen eine Markenrechtsverletzung vor, ist dringend zu empfehlen, eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zu treffen. Markenrechtsverletzungen liegt von Grund aus ein sehr hoher Streitwert zu Grunde, nach dem sich sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch etwaige Gerichtskosten berechnen.

Beachten Sie die Grundregeln:

  1. Nehmen Sie keinen Kontakt zur abmahnenden Kanzlei auf.
  2. Beachten Sie die sehr kurzen Fristen.
  3. Sichern und dokumentieren Sie alle notwendigen Daten zur der behaupteten Markenrechtsverletzung
  4. Kontaktieren Sie einen Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht.
  5. Lassen Sie den Sachverhalt einer kostenfreien Ersteinschätzung unterziehen.
  6. Geben Sie nie ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab.
  7. Zahlen Sie keine Forderungen an die Gegenseite.

Wird innerhalb der durch die Dornkamp Rechtsanwälte gesetzten Frist von 7 Tagen bei dem Vorliegen einer Markenrechtsverletzung keine Unterlassungserklärung abgegeben, können gerichtliche Schritte folgen. In der Regel kommt es zunächst zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren, an das sich ein Hauptsacheverfahren anschließen kann. Hier können schnell Verfahrenskosten von über 10.000,- € entstehen. Vor allem aus diesem Grund sollte jede Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung konkret geprüft werden.

Unterlassungserklärung

Einhergehend mit einer Markenrechtsverletzung ist unbedingt eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die von den Dornkamp Rechtsanwälten der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr umfassend. Neben den dort sehr umfangreich geregelten Auskunftsansprüchen erkennt der Unterzeichner die Schuld dem Grunde nach an, verpflichtet sich zu einem umfangreichen Rückruf, erkennt Schadensersatzzahlungen an und verpflichtet sich schließlich zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 50.000,- €, also konkret einem Betrag von 2.002,21 €.

Die umfassenden Verpflichtungen gelten bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung selbst dann, wenn eine Markenrechtsverletzung selbst gar nicht vorgelegen hat. Insofern ist höchste Vorsicht walten zu lassen.

Eine Unterlassungserklärung sollte daher ausschließlich das Unterlassungsversprechen an sich beinhalten. Zudem ist zu vermeiden, darin die Schuld dem Grunde nach anzuerkennen.

Anspruch auf Auskunft, Schadensersatz und Rückruf

Bei dem vorliegen einer Markenrechtsverletzung bestehen umfangreiche Auskunftsansprüche. Es ist offenzulegen, von wo ein Ankauf der Produkte bzw. wie eine Produktion stattgefunden hat. Ferner ist mitzuteilen, wie und in welcher Form ein Verkauf stattgefunden hat. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe von Einkaufs- und Verkaufspreis ergibt sich schließlich der erwirtschaftete Gewinn, der bei dem Vorliegen einer Markenrechtsverletzung durch die Dornkamp Rechtsanwälte für den entsprechenden Markeninhaber abgeschöpft werden kann. Dem Markeninhaber steht in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch zu.

Schließlich besteht bei einer begründeten Markenrechtsverletzung auch ein Anspruch auf Rückruf der in den Verkehr gebrachten Produkte. Der Betroffene ist demnach angehalten, sämtliche Artikel, mit denen eine Markenrechtsverletzung begründet ist, von dem Abnehmer zurückzufordern und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Allein der durch eine Rückrufaktion entstehende Aufwand ist immens.

Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Im Rahmen des dem Markeninhabers zustehenden Schadensersatzanspruch ist der Betroffene zudem verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind. In Markenrechtsverletzungen werden regelmäßig Streitwerte von nicht unter 50.000,- € aufgerufen. Bei bekannten Marken kann der Streitwert auch schnell einen Betrag von 200.000,- € erreichen.

Die Dornkamp Rechtsanwälte berechnen die Gebühren nach einen Streitwert von 50.000,- €, woraus sich schließlich Rechtsanwaltsgebühren von 2.002,21 € ergeben.

Fazit & to do – Abmahnung Dornkamp Rechtsanwälte

Ist eine Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte wegen einer Markenrechtsverletzung an der Marke „Saufi“ oder einer anderen eingetroffen, ist dringend zu raten, rechtlichen Rat einzuholen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist sehr deutlich, dass immense Ansprüche im Raum stehen. Ob und in welchem Umfang diese zu erfüllen sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Update: OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 2.6.2022

Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M.(Urteil vom 2.6.2022, Az.: 6 U 40/22) einen vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen. Auch in diesem Verfahren ging es um einen Aufdruck auf einem Bekleidungsstück (Hoodie) mit dem eine Markenrechtsverletzung an der Marke „BLESSED“ behauptet wurde.

Das Gericht verneinte eine Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass der Aufdruck vom angesprochenen Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftsangabe verstanden wird. Der Aufdruck wurde nach der Auffassung des Gerichts zudem nicht markenmäßig, sondern nur dekorativ und nur zu rein beschreibenden Zwecken verwendet.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts