Wettbewerbsrecht · Abmahnung · bundesweite Vertretung
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
erhalten?
Prüfen Sie Frist, Anspruchsberechtigung, behaupteten Wettbewerbsverstoß, Unterlassungserklärung und Kosten getrennt. Eine Abmahnung sollte weder ignoriert noch vorschnell vollständig erfüllt werden. Kanzlei Wrase unterstützt Unternehmen und Gewerbetreibende bei der Einordnung und der abgestimmten Reaktion.
Rechtsstand: 1.10.2026. Die gesetzliche Grundlage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist heute § 13 UWG. § 12 UWG betrifft den einstweiligen Rechtsschutz.
Erste Einordnung anfragen
Nennen Sie bitte die Frist, den Abmahner, den beanstandeten Auftritt und ob Sie bereits geantwortet, gezahlt oder etwas unterschrieben haben. Bei unmittelbar drohendem Fristablauf nehmen Sie zusätzlich telefonisch Kontakt auf.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Frist und Unterlagen sichern. Bewahren Sie Abmahnung, Anlagen, Umschlag oder E-Mail sowie Ihre bisherigen Antworten vollständig auf.
- Nicht ungeprüft festlegen. Unterzeichnen Sie keinen vorformulierten Text und geben Sie keine Anerkenntnisse ab, bevor Inhalt und Reichweite geklärt sind.
- Beweise vor Änderungen sichern. Dokumentieren Sie Website, Shop, Werbung oder Social-Media-Beitrag, bevor Sie beanstandete Inhalte verändern.
Kurzantwort
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten: Was ist jetzt zu tun?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangt regelmäßig eine schnelle, aber keine unüberlegte Reaktion. Maßgeblich ist nicht nur, ob ein Fehler vorliegt. Ebenso wichtig sind die Anspruchsberechtigung des Abmahnenden, die gesetzlichen Pflichtangaben, der genaue Umfang des verlangten Verbots, die Kosten und mögliche Anzeichen eines Rechtsmissbrauchs.
Die sichere Reihenfolge lautet: Frist notieren, vollständige Unterlagen sichern, den beanstandeten Auftritt beweisfest dokumentieren, keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, keine Kosten ungeprüft anerkennen und die einzelnen Ansprüche rechtlich bewerten lassen.
Abmahnung nicht ignorieren
Bleibt eine geforderte Reaktion vollständig aus, kann der Anspruchsteller gerichtliche Schritte einleiten. Eine kurze Frist macht die Abmahnung aber nicht automatisch berechtigt. Eine Fristverlängerung wirkt erst, wenn sie bestätigt wurde.
Nicht vorschnell unterschreiben
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit Wirkung für die Zukunft. Ein zu weit formulierter Text kann Pflichten begründen, die über den konkreten Vorwurf hinausgehen, und bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen.
Ist ein fortdauernder Verstoß naheliegend, kann es sinnvoll sein, die weitere Veröffentlichung oder Werbung nach vorheriger Beweissicherung vorläufig zu stoppen. Ob dies genügt und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Unterlassungsbegehren.
Prüfmodell
Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt?
Die Berechtigung lässt sich nicht allein aus dem Briefkopf, der Länge des Schriftsatzes oder einer beigefügten Unterlassungserklärung ableiten. Die Prüfung umfasst mehrere voneinander zu trennende Ebenen.
- Anspruchsberechtigung: Darf gerade dieser Mitbewerber, Verband oder sonstige Anspruchsteller den Unterlassungsanspruch verfolgen?
- Konkrete Handlung: Welche Werbung, Produktdarstellung, Pflichtinformation, E-Mail oder sonstige geschäftliche Handlung wird beanstandet?
- Wettbewerbsverstoß: Ist die tatsächliche Gestaltung nach dem UWG oder einer marktverhaltensregelnden Vorschrift unzulässig?
- Pflichtangaben: Enthält die Abmahnung die klaren und verständlichen Angaben, die § 13 Abs. 2 UWG verlangt?
- Unterlassungsumfang: Erfasst der vorgeschlagene Text nur den Kern des behaupteten Verstoßes oder reicht er weiter?
- Wiederholungsgefahr: Welche Erklärung oder andere Reaktion wäre geeignet, einen bestehenden Unterlassungsanspruch zu erledigen?
- Kosten: Sind Aufwendungsersatz, Gegenstandswert, Gebühr und Auslagen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar?
- Rechtsmissbrauch: Sprechen Umfang, Kosteninteresse, Vertragsstrafe oder Aufspaltung des Vorgehens für eine missbräuchliche Geltendmachung?
Was muss nach § 13 Abs. 2 UWG in der Abmahnung stehen?
Die Abmahnung muss insbesondere den Abmahnenden und gegebenenfalls seinen Vertreter benennen, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung darlegen, einen verlangten Aufwendungsersatz samt Berechnung ausweisen, die Rechtsverletzung anhand der tatsächlichen Umstände beschreiben und auf einen gesetzlichen Kostenausschluss hinweisen, soweit ein solcher eingreift.
Fehler in einem dieser Punkte führen nicht automatisch dazu, dass auch der zugrunde liegende Unterlassungsanspruch entfällt. Sie können aber für die verlangten Abmahnkosten, die Verteidigungsstrategie und eigene Erstattungsansprüche erheblich sein.
Anspruchsteller
Wer darf im Wettbewerbsrecht abmahnen?
Nicht jede Person und nicht jedes Unternehmen kann einen Wettbewerbsverstoß verfolgen. § 8 Abs. 3 UWG benennt die Anspruchsberechtigten. Dazu gehören insbesondere tatsächliche Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Außerdem kommen eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Betracht.
Abmahnung durch einen Mitbewerber
Es genügt nicht, dass beide Unternehmen im weitesten Sinne gewerblich tätig sind. Zu prüfen sind die angebotenen Waren oder Dienstleistungen, die angesprochenen Kunden, die räumliche und sachliche Marktnähe sowie die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Abmahnenden.
Abmahnung durch einen Verband
Bei Verbänden kommt es auf die gesetzliche Qualifikation und den jeweiligen Tätigkeitsbereich an. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten ist dann nicht in gleicher Weise erforderlich wie bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber.
Die bloße Behauptung eines Wettbewerbsverhältnisses ersetzt die Prüfung nicht. Umgekehrt ist eine Abmahnung nicht allein deshalb unwirksam, weil ihr nicht sämtliche Nachweise beigefügt sind. Entscheidend sind Anspruchsteller, Anspruchsgrund und die konkrete Streitlage.
Langfristige Bindung
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Der von der Gegenseite vorformulierte Text ist kein amtliches Formular und muss nicht ungeprüft übernommen werden. Besteht ein Unterlassungsanspruch, muss eine Reaktion allerdings geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn ein Gerichtsverfahren vermieden werden soll. Eine zu enge oder unverbindliche Erklärung kann unzureichend sein; eine zu weite Erklärung kann unnötige Risiken schaffen.
| Mögliche Reaktion | Wann sie in Betracht kommt | Worauf besonders zu achten ist |
|---|---|---|
| Vollständige Zurückweisung | Kein Wettbewerbsverstoß, fehlende Anspruchsberechtigung oder andere durchgreifende Einwände | Prozessrisiko, Beweislage, Frist und mögliche gerichtliche Schritte |
| Angepasste Unterlassungserklärung | Unterlassungsanspruch kann bestehen, der Entwurf ist aber zu weit oder enthält zusätzliche Verpflichtungen | Verbotskern, Reichweite, Vertragsstrafenregelung und Umsetzbarkeit im Unternehmen |
| Vergleich oder Abschichtung | Unterlassung, Kosten und weitere Ansprüche sollen getrennt oder einvernehmlich erledigt werden | Eindeutiger Erledigungsumfang, keine unbeabsichtigten Anerkenntnisse |
| Gerichtliche Verteidigung | Keine tragfähige außergerichtliche Lösung oder bereits eingeleitetes Verfahren | Eigene Fristen, Zuständigkeit, Kosten und sofortige organisatorische Umsetzung |
Nach Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um erneute kerngleiche Verstöße zu vermeiden. Das kann Website, Shop, Anzeigen, Newsletter, Social-Media-Kanäle, Plattformangebote, Mitarbeitende und beauftragte Dienstleister betreffen.
Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Unterlassungserklärung und ihren Folgen.
Zahlungsforderungen
Wer trägt Abmahnkosten und welche Vertragsstrafe droht?
Bei einer berechtigten Abmahnung, die die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Daraus folgt weder, dass jede geforderte Kostenposition richtig ist, noch dass ein bestimmter Gegenstandswert ohne weitere Prüfung übernommen werden muss.
Abmahnkosten
Zu prüfen sind Anspruchsberechtigung, Berechtigung der Abmahnung, formelle Anforderungen, gesetzliche Kostenausschlüsse, Gegenstandswert, Gebührensatz, Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. § 13 Abs. 4 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Mitbewerber in bestimmten Fällen aus, insbesondere bei bestimmten Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie bei bestimmten Datenschutzverstößen kleinerer Unternehmen.
Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe wird nicht bereits durch die Abmahnung fällig. Sie entsteht typischerweise erst aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung und eines späteren schuldhaften Verstoßes. § 13a UWG enthält Vorgaben zur Angemessenheit sowie besondere Begrenzungen für bestimmte erstmalige Abmahnungen und geringfügige Verstöße kleinerer Unternehmen.
Eine pauschale Kostenprognose ist ohne Kenntnis des behaupteten Verstoßes, der wirtschaftlichen Bedeutung, des Anspruchstellers und der gewählten Reaktion nicht seriös. Unterlassung, Abmahnkosten, Schadensersatz und Vertragsstrafe sind rechtlich getrennte Positionen.
Gesetzliche Grundlagen: § 13 Abs. 3 bis 5 UWG und § 13a UWG.
Gegenwehr
Was gilt bei einer unberechtigten oder missbräuchlichen Abmahnung?
Eine unberechtigte Abmahnung muss nicht erfüllt werden. Nach § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, die Pflichtangaben nicht erfüllt oder entgegen § 13 Abs. 4 UWG Aufwendungsersatz verlangt wird. Für unberechtigte Abmahnungen enthält die Vorschrift eine Ausnahme, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar war.
Typische Hinweise auf einen möglichen Rechtsmissbrauch
§ 8c UWG nennt mehrere Umstände, die in der Gesamtschau für eine missbräuchliche Geltendmachung sprechen können. Dazu gehören ein vorherrschendes Gebühren- oder Vertragsstrafeninteresse, eine unverhältnismäßige Zahl gleichartiger Abmahnungen, ein unangemessen hoher Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen, eine erkennbar zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung oder die sachlich nicht begründete Aufspaltung zusammengehörender Verstöße.
Keines dieser Merkmale sollte schematisch behauptet werden. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände und die verfügbare Beweisgrundlage. Bei missbräuchlicher Geltendmachung sieht § 8c Abs. 3 UWG einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Verteidigungsaufwendungen vor.
Eilverfahren
Was passiert, wenn eine einstweilige Verfügung oder Klage droht?
§ 12 UWG regelt heute den einstweiligen Rechtsschutz. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche kann eine einstweilige Verfügung unter erleichterten Voraussetzungen ergehen. Ein gerichtliches Verfahren kann daher schnell folgen, wenn die Gegenseite die gesetzte Frist als erfolglos ansieht.
Für bürgerliche UWG-Streitigkeiten sind nach § 14 UWG grundsätzlich die Landgerichte ausschließlich zuständig. Bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten gelten für den zusätzlichen Gerichtsstand am Begehungsort gesetzliche Einschränkungen. Die häufig anzutreffende pauschale Aussage, die Gegenseite könne bei einer Internetveröffentlichung jedes deutsche Landgericht auswählen, ist deshalb nicht richtig.
Gerichtliche Zustellungen haben eigene Fristen. Je nach Verfahrensstand kann vor einem Antrag eine Schutzschrift oder nach Erlass beziehungsweise Zustellung etwa ein Widerspruch oder eine Abschlusserklärung in Betracht kommen. Außergerichtliche Gespräche setzen gerichtliche Fristen nicht außer Kraft.
Die Abläufe erläutert die Vertiefung zur einstweiligen Verfügung im Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Typische Konstellationen
Welche Gründe führen häufig zu einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht?
Der Vorwurf muss stets anhand der konkreten Gestaltung und des angesprochenen Verkehrs geprüft werden. Häufige Konfliktfelder sind insbesondere:
Irreführende Werbung
Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften, Preise, Verfügbarkeit, Herkunft, Testergebnisse, Vorteile oder ökologische und soziale Merkmale können § 5 UWG verletzen. Seit 2026 enthält die Vorschrift zusätzliche Anforderungen an bestimmte Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen.
Fehlende wesentliche Informationen
§ 5a UWG erfasst das Vorenthalten wesentlicher Informationen sowie unklare, unverständliche oder verspätete Angaben. Auch ein nicht kenntlich gemachter kommerzieller Zweck kann unlauter sein.
E-Mail-, Telefon- und Direktwerbung
Werbung per elektronischer Post, Telefon, Fax oder automatisierter Ansprache kann nach § 7 UWG unzulässig sein, wenn die erforderliche Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme fehlt.
Onlinehandel und Kennzeichnung
Impressum, Preisangaben, Pflichtinformationen, Widerrufsangaben, Produktkennzeichnung und plattformspezifische Darstellungen können Gegenstand einer Abmahnung sein. Ein formaler Fehler begründet jedoch nicht automatisch jeden verlangten Kosten- oder Vertragsstrafenanspruch.
Vergleichende Werbung und Nachahmung
Vergleiche mit Mitbewerbern, Herkunftstäuschungen, Rufausnutzung, Produktnachahmungen oder gezielte Behinderungen können je nach Ausgestaltung §§ 4 bis 6 UWG betreffen.
Social Media und Influencer-Marketing
Werbliche Posts, Kooperationen, Affiliate-Links, Bewertungen und Gewinnspiele müssen transparent gestaltet sein. Maßgeblich sind Inhalt, Gegenleistung, kommerzieller Zweck und die konkrete Kennzeichnung.
Ausgewählte Grundlagen: § 5 UWG, § 5a UWG, § 7 UWG und § 4 UWG.
Vorbereitung
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Übermitteln Sie möglichst den vollständigen Vorgang. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden; eine laufende Frist sollte deshalb nicht unbeachtet bleiben.
Abmahnung und Kommunikation
- vollständige Abmahnung mit Anlagen
- beigefügte Unterlassungserklärung
- Forderungsberechnung und Frist
- Umschlag, E-Mail-Header oder Zustellnachweis
- bisherige Antworten, Zahlungen oder Vereinbarungen
Beanstandete Gestaltung und Hintergrund
- Screenshots, URLs, Anzeigen oder Newsletter
- Zeitpunkt und Dauer der Veröffentlichung
- Shop-, Plattform- oder Social-Media-Daten
- Freigaben, Agenturaufträge und interne Zuständigkeiten
- Angaben zu Unternehmen, Sortiment und Marktbezug
- 01 → SICHERN
Frist und Sachverhalt erfassen
Abmahnung, Anlagen und den beanstandeten Auftritt vollständig sichern und bisherige Reaktionen offenlegen.
- 02 → PRÜFEN
Ansprüche trennen
Anspruchsberechtigung, Verstoß, Unterlassung, Kosten, Vertragsstrafe und mögliche Gegenansprüche einzeln bewerten.
- 03 → REAGIEREN
Vorgehen abstimmen
Zurückweisung, angepasste Erklärung, Einigung oder gerichtliche Verteidigung fallbezogen vorbereiten.
Andere Suchintention
Möchten Sie selbst gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen?
Diese Seite richtet sich vorrangig an Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Soll eine Werbung, ein Onlineangebot oder ein sonstiges Verhalten eines Mitbewerbers beanstandet werden, sind Anspruchsberechtigung, Beweissicherung, Verhältnismäßigkeit und das eigene Kostenrisiko vor Ausspruch einer Abmahnung gesondert zu prüfen.
Die Leistungen zur Durchsetzung und vorbeugenden Beratung erläutert die Seite Anwalt für Wettbewerbsrecht. Einen fachlichen Überblick bietet die Themenseite Wettbewerbsrecht.
Kanzlei in Hamburg · bundesweit tätig
Anwaltliche Unterstützung durch Kanzlei Wrase
Kanzlei Wrase prüft wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende. Im Mittelpunkt stehen der konkrete Marktauftritt, die behauptete Rechtsverletzung, die Reichweite der Unterlassungsforderung und eine wirtschaftlich nachvollziehbare Reaktion.
Eine vollständige Abwehr oder bestimmte Kostenreduzierung lässt sich nicht vorab versprechen. Nach Sichtung der Unterlagen werden Erfolgsaussichten, Handlungsoptionen, Kosten und der Umfang einer möglichen Mandatsübernahme abgestimmt.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
FAQ
Häufige Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Wie schnell muss auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagiert werden?
Maßgeblich ist zunächst die gesetzte Frist. Sie sollte notiert und ernst genommen werden. Ob die Frist angemessen ist und ob eine Verlängerung beantragt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Eine Verlängerung gilt erst nach Bestätigung. Gerichtliche Fristen sind gesondert zu beachten.
Darf die Abmahnung einfach ignoriert werden?
Das ist regelmäßig riskant. Auch eine angreifbare Abmahnung kann in ein gerichtliches Verfahren münden, wenn keine abgestimmte Reaktion erfolgt. Ignorieren und vollständiges Anerkennen sind nicht die einzigen Optionen.
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Der vorformulierte Text ist nicht verbindlich. Besteht ein Unterlassungsanspruch, muss eine alternative Erklärung allerdings geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine zu enge Fassung kann wirkungslos, eine zu weite Fassung unnötig belastend sein.
Reicht es, den beanstandeten Inhalt zu löschen?
Nicht immer. Die Entfernung kann eine fortdauernde Verletzung beenden, beseitigt aber grundsätzlich nicht automatisch die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr. Außerdem können weitere Fundstellen, Vorschaubilder, Anzeigen oder Plattformangebote betroffen sein.
Müssen Abmahnkosten immer bezahlt werden?
Nein. Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt insbesondere eine berechtigte und formell ordnungsgemäße Abmahnung voraus. Zusätzlich sind gesetzliche Kostenausschlüsse sowie Gegenstandswert und Gebührenberechnung zu prüfen.
Kann der Abgemahnte eigene Anwaltskosten ersetzt verlangen?
§ 13 Abs. 5 UWG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz erforderlicher Verteidigungsaufwendungen vor, etwa bei einer unberechtigten oder formell nicht ordnungsgemäßen Abmahnung. Die Vorschrift enthält Grenzen und Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Ist jede Abmahnung durch einen Mitbewerber zulässig?
Nein. Der Mitbewerber muss die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllen. Zusätzlich müssen ein verfolgbarer Wettbewerbsverstoß und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auch ein möglicher Rechtsmissbrauch ist zu prüfen.
Kann Kanzlei Wrase bundesweit vertreten?
Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Hamburger HafenCity und übernimmt wettbewerbsrechtliche Mandate bundesweit. Ob ein persönlicher Termin sinnvoll ist, richtet sich nach dem konkreten Vorgang.
Frist sichern. Ansprüche trennen. Reaktion abstimmen.
Lassen Sie Ihre Wettbewerbsabmahnung prüfen.
Übermitteln Sie die vollständige Abmahnung mit Anlagen und nennen Sie die Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das mögliche Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.
