Kartenabmahnung · Meissner & Meissner · Euro-Cities
Meissner & Meissner Abmahnung für Euro-Cities GmbH:
Stadtplan genutzt?
Wird Ihnen vorgeworfen, einen Kartenausschnitt des Stadtplandienstes ohne Lizenz auf einer Website veröffentlicht zu haben, sollten Unterlassung, Rechteposition, Schadensersatz, Abmahnkosten und eine mögliche Vertragsstrafe getrennt geprüft werden. Die frühere Euro-Cities AG firmiert heute als Euro-Cities GmbH.
Besonders wichtig: Das OLG Stuttgart hat am 11.6.2025 in einem Euro-Cities-Kartenfall (4 U 187/24) die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Diese Entscheidung ist für die Verteidigung erheblich, bedeutet aber nicht, dass jede Euro-Cities-Abmahnung automatisch unwirksam ist.
Kartenabmahnung prüfen lassen
Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den beanstandeten Kartenausschnitt, die Fundstelle und ob bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, Auskunft erteilt oder gezahlt wurde. Bei älteren Fällen sind auch spätere Vertragsstrafen- oder Gerichtsschreiben wichtig.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Frist und Unterlagen sichern. Abmahnung, Kartenausschnitt, Anlagen und Fundstelle vollständig dokumentieren.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Eine strafbewehrte Erklärung kann langfristig binden und Vertragsstrafen auslösen.
- Aktuelle Rechtsprechung prüfen. Das OLG-Stuttgart-Urteil 4 U 187/24 kann je nach Fallkonstellation ein wichtiger Verteidigungspunkt sein.
Aktueller Unternehmens- und Lizenzstand
Aus der Euro-Cities AG wurde die Euro-Cities GmbH
Ältere Abmahnungen, Urteile und Suchergebnisse verwenden häufig noch die Bezeichnung Euro-Cities AG. Das Unternehmen wurde 2021 formwechselnd in die Euro-Cities GmbH umgewandelt. Der Stadtplandienst nennt heute die Euro-Cities GmbH mit Sitz in Berlin als Betreiberin.
Nach den aktuellen Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Stadtplandienstes, Stand 22.5.2024, bezeichnet sich die Euro-Cities GmbH als Inhaberin der für den Betrieb erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den dort öffentlich zugänglich gemachten Karten und Daten. Die AGB unterscheiden kostenfreie Standardnutzung und weitergehende lizenzpflichtige Nutzungen und enthalten aktuelle Lizenzmodelle und Preislisten.
Diese Eigenangaben sind für die Prüfung relevant, ersetzen aber nicht die Zuordnung der konkret beanstandeten Karte und der konkret geltend gemachten Rechte. Bei einer Abmahnung muss geprüft werden, welches Kartenmaterial betroffen ist, welche Rechte tatsächlich geltend gemacht werden und ob die jeweilige Nutzung von einer Lizenz erfasst war.
Aktualitätsstand: 4.10.2026. Eine neue konkrete Abmahnung aus 2026 konnte bei der Aktualitätsrecherche nicht belastbar öffentlich verifiziert werden. Öffentlich dokumentiert sind unter anderem Fälle aus 2022 und 2023; die aktuellen AGB des Stadtplandienstes sehen weiterhin kostenpflichtige Lizenzen für weitergehende Kartennutzungen vor. Aktuelle AGB der Euro-Cities GmbH →
Neue Rechtsprechung
OLG Stuttgart 11.6.2025 – 4 U 187/24: Rechtsmissbrauch im konkreten Euro-Cities-Fall
Für die Verteidigung gegen Euro-Cities-Forderungen ist das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.6.2025, 4 U 187/24, besonders wichtig. In dem Verfahren stritten die Parteien über Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung und behauptete Urheberrechtsverletzungen an einem Kartenausschnitt. Der Senat wies die Klage ab, weil der Klägerin jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs keine Ansprüche gegen die dortige Beklagte zustanden.
Das Gericht stellte klar, dass auch im Urheberrecht das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB gilt. Entscheidend war eine Gesamtwürdigung des konkreten Verhaltens. Das OLG berücksichtigte unter anderem das Verhältnis von Abmahntätigkeit und gewerblicher Lizenzierung, die Aufspaltung zusammenhängender Ansprüche auf mehrere Verfahren, personelle Verflechtungen sowie die konkrete Gestaltung von Fristen und Vertragsstrafenforderungen.
Das Urteil macht nicht jede Euro-Cities-Abmahnung automatisch unwirksam. Der Senat betonte den Einzelfallcharakter; die Revision wurde nicht zugelassen. Wer ein aktuelles oder älteres Schreiben vorliegen hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob die vom OLG Stuttgart behandelten Gesichtspunkte im eigenen Sachverhalt tatsächlich wiederkehren und welche Rechtsfolgen daraus folgen.
Besondere Vorsicht gilt bei bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen und später verlangten Vertragsstrafen. Hier müssen der Unterlassungsvertrag, der behauptete Folgeverstoß und mögliche Einwendungen getrennt geprüft werden.
Typischer Abmahnvorwurf
Was wird bei einem Stadtplandienst-Kartenausschnitt vorgeworfen?
In öffentlich dokumentierten Abmahnungen von Meissner & Meissner für Euro-Cities geht es typischerweise um den Vorwurf, Kartenmaterial des Stadtplandienstes ohne ausreichende Lizenz auf einer Website verwendet zu haben. Der Kartenausschnitt soll dabei kopiert und für Besucher der eigenen Website abrufbar gemacht worden sein.
Rechtlich können dadurch insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.
Entscheidend ist jedoch die konkrete technische und tatsächliche Nutzung. Eine selbst hochgeladene Grafik, ein Screenshot, eine eingebundene Karte oder ein bloßer Link sind nicht ohne Weiteres gleich zu behandeln. Sichern Sie deshalb die beanstandete Fundstelle, den Dateipfad und – soweit vorhanden – frühere Website- oder Agenturunterlagen.
Schutzgegenstand und Rechteposition
Sind Stadtpläne und Kartenausschnitte urheberrechtlich geschützt?
Karten und Pläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein, wenn sie die erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen. Der Schutz bezieht sich nicht auf die geografische Tatsache als solche, sondern auf die konkrete schöpferische kartografische Gestaltung.
Daneben können bei umfangreichen Karten- und Datensammlungen weitere Schutzrechte, etwa Datenbankrechte, relevant sein. Welche Anspruchsgrundlage tatsächlich geltend gemacht werden kann, hängt vom konkreten Material und der Rechtekette ab.
Die Euro-Cities GmbH erklärt in ihren aktuellen AGB, sie halte die für den Stadtplandienst erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den veröffentlichten Karten und Daten. In einem konkreten Streitfall bleibt dennoch zu prüfen, ob das beanstandete Material dem behaupteten Bestand zugeordnet werden kann und die geltend gemachten Rechte die konkrete Nutzungsart erfassen.
Eine pauschale Aussage, jeder Kartenausschnitt sei automatisch geschützt und jede Nutzung automatisch rechtswidrig, wäre ebenso unzutreffend wie die gegenteilige Annahme, Stadtpläne seien grundsätzlich frei verwendbar.
Ansprüche auseinanderhalten
Unterlassung, Abmahnkosten und Vertragsstrafe getrennt prüfen
Unterlassung
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergeben. Liegt eine Rechtsverletzung vor und besteht Wiederholungsgefahr, kann eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung erforderlich sein. Daraus folgt aber nicht, dass ein vorgelegter Erklärungstext ungeprüft unterschrieben werden sollte.
Eine wirksame Unterlassungserklärung kann langfristig binden. Gerade das OLG-Stuttgart-Verfahren zeigt, dass spätere Vertragsstrafenforderungen wirtschaftlich erheblich werden können. Vor einer Erklärung sollte daher geklärt sein, welche konkrete Handlung erfasst werden muss und wie weit die Verpflichtung reicht.
Abmahnkosten
Der Ersatz erforderlicher Abmahnkosten richtet sich nach § 97a UrhG. Die frühere LAWST-Fassung nannte alte feste Anwalts- und Dokumentationskosten aus einem einzelnen Vorgang. Solche Beträge dürfen nicht als heutiger Standard behandelt werden.
Bei bestimmten natürlichen Personen sieht § 97a Abs. 3 UrhG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 € vor. Ob die Voraussetzungen oder gesetzliche Ausnahmen greifen, hängt vom Einzelfall ab.
Vertragsstrafe nach früherer Unterlassungserklärung
Ist bereits früher eine strafbewehrte Erklärung abgegeben worden, steht nicht mehr nur der ursprüngliche Urheberrechtsvorwurf im Raum. Dann sind zusätzlich Reichweite und Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtung, ein möglicher Verstoß, Verschulden und gegebenenfalls die Höhe einer Vertragsstrafe zu prüfen. Die 2025er Entscheidung des OLG Stuttgart ist gerade für solche Konstellationen relevant.
Forderungshöhe
Schadensersatz nach Lizenzanalogie: Die Preisliste ist nicht automatisch der Schaden
Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bei der sogenannten Lizenzanalogie kann auf den Betrag abgestellt werden, den vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung als angemessene Vergütung vereinbart hätten.
Die aktuellen Euro-Cities-AGB enthalten eine detaillierte Preisliste nach Nutzungsart und Größe des Kartenausschnitts. Diese Tarifstruktur kann Bestandteil der Anspruchsbegründung sein. Sie beantwortet aber nicht automatisch, welcher Betrag im konkreten Schadensersatzfall rechtlich angemessen ist.
Zu prüfen sind unter anderem konkrete Kartengröße, Nutzungsart, Dauer, Zahl der Fundstellen, private oder gewerbliche Nutzung, tatsächliche Lizenzpraxis und die Frage, welche Vergütung für gerade diese Nutzung objektiv angemessen wäre.
Auch ein Zuschlag wegen fehlender Quellen- oder Urheberangabe darf nicht schematisch aus einer alten Abmahnung übernommen werden. Anspruchsgrundlage, Berechtigung und Höhe müssen gesondert geprüft werden. Die alte LAWST-Seite nannte hierzu feste 50-%- und Gesamtbeträge aus früheren Fällen; diese Angaben sind als allgemeine Aussage entfernt.
Praktisches Vorgehen
Was sollten Sie nach einer Euro-Cities-Abmahnung tun?
Sichern Sie zunächst die Frist und sämtliche Unterlagen. Ermitteln Sie anschließend, welche Karte betroffen sein soll, wie sie technisch eingebunden war, woher sie stammt und ob eine Lizenz, Webagentur-Rechnung oder sonstige Freigabe existiert.
Abmahnung und Karte
- vollständiges Schreiben und Anlagen
- beanstandeter Kartenausschnitt
- URL, Dateipfad und Screenshots
- Zeitraum der Veröffentlichung
- alte Website- oder Agenturunterlagen
Frühere Reaktionen
- bereits abgegebene Unterlassungserklärung
- frühere Auskünfte oder Zahlungen
- spätere Vertragsstrafenforderung
- weitere Abmahnungen oder Klagen
- Zustelldatum gerichtlicher Schreiben
Bei Euro-Cities-Fällen sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Gesichtspunkte aus dem OLG-Stuttgart-Urteil 4 U 187/24 für die konkrete Forderung Bedeutung haben. Ein Rechtsmissbrauchseinwand setzt eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung voraus und sollte nicht lediglich pauschal behauptet werden.
Weitere Kartenfälle behandelt die LAWST-Spezialseite zur MBBS-Abmahnung für Mairdumont. Allgemeine Hinweise zur Reaktion auf urheberrechtliche Abmahnungen finden Sie unter Abmahnung erhalten – jetzt richtig reagieren.
- 01 → SICHERN
Frist, Karte und Fundstelle dokumentieren
Abmahnung und technische Nutzung vollständig sichern, bevor Inhalte verändert werden.
- 02 → PRÜFEN
Rechte, Urteil und Forderung einordnen
Schutz, Rechtekette, Unterlassung, Schadensberechnung und den möglichen Rechtsmissbrauchseinwand getrennt bewerten.
- 03 → REAGIEREN
Passende Antwort festlegen
Erst danach über Erklärung, Zahlung, Zurückweisung oder gerichtliche Reaktion entscheiden.
Ihr Ansprechpartner
Euro-Cities- und Kartenabmahnungen anwaltlich prüfen lassen
Kanzlei Wrase prüft den konkreten Kartenausschnitt, die behauptete Rechteposition, die technische Nutzung, Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten. Bei älteren Euro-Cities-Fällen werden zusätzlich bereits abgegebene Unterlassungserklärungen, spätere Vertragsstrafenforderungen und die aktuelle Rechtsprechung einbezogen.
Das OLG-Stuttgart-Urteil von 2025 wird dabei weder ignoriert noch pauschal auf jeden Fall übertragen. Entscheidend ist, ob die dort maßgeblichen tatsächlichen und prozessualen Gesichtspunkte im eigenen Sachverhalt eine Rolle spielen.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
Häufige Fragen zu Euro-Cities und Meissner & Meissner
Heißt das Unternehmen Euro-Cities AG oder Euro-Cities GmbH?
Die ältere Bezeichnung Euro-Cities AG erscheint weiterhin in alten Abmahnungen und Suchergebnissen. Seit 2021 besteht die Gesellschaft als Euro-Cities GmbH. Der aktuelle Stadtplandienst wird von der GmbH betrieben.
Hat das OLG Stuttgart Euro-Cities-Abmahnungen für unwirksam erklärt?
Nein, nicht pauschal. Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 11.6.2025, 4 U 187/24, die konkrete Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Maßgeblich war eine Gesamtwürdigung des dortigen Falls. Ob sich daraus Einwendungen für eine andere Abmahnung ergeben, muss gesondert geprüft werden.
Muss eine beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nicht ungeprüft. Zunächst sind Schutz, Rechteposition und konkreter Verletzungsvorwurf zu prüfen. Ist eine Unterlassungsverpflichtung erforderlich, muss ihr Inhalt sorgfältig bestimmt werden, weil sie langfristig binden kann.
Ist die Euro-Cities-Preisliste automatisch die Höhe des Schadensersatzes?
Nein. Die Preisliste kann für die Lizenzanalogie relevant sein, entscheidet aber nicht automatisch über die rechtlich angemessene Vergütung im konkreten Fall. Art, Umfang und Dauer der Nutzung sowie die tatsächliche Lizenzpraxis sind zu berücksichtigen.
Was ist bei einer Vertragsstrafenforderung zu tun?
Prüfen Sie zuerst die frühere Unterlassungserklärung, den behaupteten neuen Verstoß, die Dokumentation und die verlangte Vertragsstrafe. Gerade bei Euro-Cities ist zusätzlich das OLG-Stuttgart-Urteil 4 U 187/24 zu berücksichtigen.
Gibt es nachweislich neue Euro-Cities-Abmahnungen aus 2026?
Bei der Aktualisierung dieser Seite am 4.10.2026 konnte kein neuer öffentlich dokumentierter Einzelfall aus 2026 belastbar verifiziert werden. Die Euro-Cities GmbH betreibt den Stadtplandienst jedoch weiterhin und veröffentlicht aktuelle Lizenzbedingungen; konkrete Abmahnungen sind nach dem jeweils vorliegenden Schreiben zu beurteilen.
Frist sichern. Kartenrechte prüfen. Urteil einordnen.
Lassen Sie Ihre Euro-Cities-Abmahnung prüfen.
Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Bei einem Altfall fügen Sie bitte frühere Unterlassungserklärungen sowie spätere Vertragsstrafen- oder Gerichtsschreiben bei.
