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Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner Rechtsanwälte aus Hamburg

Die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg vertritt Rechteinhaber und versendet in deren Namen Filesharing-Abmahnungen wegen angeblich illegalen Uploads/Downloads von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmwerken. Was Gegenstand der Abmahnung ist, ob Sie für die darin dargestellten Ansprüche tatsächlich haften, und wie Sie auf die Abmahnung von Sasse und Partner reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenfreien, telefonischen Erstberatung. Lassen Sie uns die Abmahnung dafür mittels des nachfolgenden Kontaktformulars oder per E-Mail zukommen.

Weiterer Inhalt des Beitrags:

1. Allgemeines zur Abmahnung

2. Vorwurf: Urheberrechtsverletzung

3. Ermittlung des Anschlussinhabers

4. Inhalt der Abmahnung

5. Handlungsempfehlung

6. Aktuelle Abmahnungen aus 2014, 2015, 2016

Allgemeines zur Abmahnung von Sasse und Partner

Innerhalb der Abmahnung von Sasse und Partner werden umfangreiche Ausführungen zu dem festgestellten und behaupteten Urheberrechtsverstoß getätigt. Die Abmahnung ist stets an den Inhaber des Internetanschlusses gerichtet, dessen IP-Adresse ermittelt wurde. Innerhalb der Abmahnung wird starr von einer Haftung des Anschlussinhabers ausgegangen, ohne auf die Möglichkeit einzugehen, dass der Anschlussinhaber für die geltend gemachten Ansprüche gar nicht haften könnte. Bereits aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Abmahnung rechtlich dahingehend prüfen zu lassen, ob überhaupt eine Haftung in Betracht kommt. Eine Haftung kann zwar auch bestehen, sofern der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst nicht begangen hat. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Viele Betroffene, die eine solche Filesharing-Abmahnung erhalten haben, gehen vorerst davon aus, dass eine Haftung in jedem Fall besteht, auch wenn der Rechtsverstoß durch andere Personen begangen wurde. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Der Vorwurf der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

Mit der Abmahnung werfen die Rechtsanwälte von Sasse und Partner den Betroffenen vor, eine Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk (Musik, Film, TV-Serie) begangen zu haben. Konkret lautet der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach der Vorschrift des  § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ohne dass eine Erlaubnis dafür besteht. Ferner wird sich auf das unerlaubte Vervielfältigen des urheberrechtlich geschützten Werks nach § 16 UrhG berufen. Das öffentliche Zugänglichmachen, also der eigentliche Tatvorwurf ist erfüllt, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet veröffentlicht, also beispielsweise innerhalb einer Tauschbörse zum Download angeboten wird. Ist dies der Fall und hat der Betroffene keine Berechtigung dazu, ist eine Urheberrechtsverletzung gegeben. Viele Mandanten, die wir bisher vertreten haben, äußerten sich dahingehend, dass diese allerdings nichts innerhalb einer Tauschbörse veröffentlicht haben.

Vielmehr sei das der Abmahnung gegenständliche Werk lediglich heruntergeladen worden. Dabei wird allerdings verkannt, dass innerhalb einer üblichen Tauschbörse durch einen Download einer Datei zeitgleich und ohne ein Zutun ein Upload der soeben heruntergeladenen Dateien erfolgt. Dies bleibt den meisten Tauschbörsennutzern verborgen. Der Clou an der Sache ist, dass allerdings gerade der Upload der Dateien, von dem keine Kenntnis bestand, eine Urheberrechtsverletzung begründet. Nur dadurch wird die Datei öffentlich zugänglich gemacht und kann von anderen Tauschbörsennutzern ebenfalls heruntergeladen werden. Ob der Tauschbörsennutzer von diesem Vorgang (Upload) Kenntnis hatte oder nicht, spielt für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung keine Rolle. Es wird insofern von einer fahrlässigen Verhaltensweise ausgegangen, sodass im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Ob und wie der Anschlussinhaber als Adressat der Abmahnung für die Urheberrechtsverletzung haftet, kann nicht pauschal gesagt werden. Hierzu kommen wir noch im Verlauf dieses Beitrages.

Woher weiß die Kanzlei Sasse und Partner von der Rechtsverletzung?

Viele Betroffene fragen sich, wie die abmahnenden Kanzleien herausfinden, dass über den Anschluss der Adressaten der Abmahnungen eine Rechtsverletzung begangen worden sein soll. Dazu muss man wissen, dass die Tauschbörsen von darauf spezialisierten Unternehmen dahingehend überwacht werden, ob Urheberrechtsverletzungen an geschützten Werken begangen werden. Ausschlaggebend ist dabei die IP-Adresse des Anschlusses, von dem aus die Rechtsverletzung begangen wird. Die IP-Adresse kommt zum Vorschein, sofern von dem entsprechenden Anschluss aus Dateien hochgeladen, also zum Download bereitgestellt werden.

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt der Upload zeitgleich und ohne ein Zutun und oftmals ohne das Wissen des Tauschbörsennutzers im Hintergrund. Die IP-Adresse kommt in den meisten Fällen also bereits zum Vorschein, sofern eine Datei heruntergeladen wird. Die Kanzlei Sasse und Partner bedient sich hinsichtlich der Überwachung von Tauschbörsen der Hilfe des Unternehmens Guardaley Ltd. Sofern dieses einen Rechtsverstoß bemerkt, wird dieser mitsamt der dazugehörigen IP-Adresse protokolliert. Durch die gewonnene IP-Adresse ist es nunmehr für Sasse und Partner ein Leichtes, die hinter dieser Nummer stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers herauszubekommen. Dazu wird vor einem Landgericht ein Auskunftsantrag gegen einen Provider (beispielsweise Telekom Deutschland GmbH) geltend gemacht. Innerhalb dieses Auskunftsantrags muss eine mögliche Rechtsverletzung nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden, sodass nahezu alle angestrebten Verfahren mit einer Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft gegenüber dem Provider besteht.

Der Provider ist aufgrund dieses Beschlusses des Landgerichts also verpflichtet mitzuteilen, welcher Person die ermittelte IP-Adresse zu dem konkreten Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugeordnet war. Der Kanzlei Sasse und Partner wird dann daraufhin der vollständige Name und die Anschrift des Anschlussinhabers mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der die künftige Abmahnung erhaltende Anschlussinhaber an dem Verfahren noch nicht beteiligt. Erst in einem nächsten Schritt erfolgt sodann der Ausspruch der Abmahnung, innerhalb derer der Anschlussinhaber mit dem Vorwurf des Filesharings und den geltend gemachten Ansprüchen konfrontiert wird.

Inhalt der Sasse und Partner Abmahnung

Innerhalb der Abmahnung werden Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung geltend gemacht. Mit dem Unterlassungsanspruch soll bezweckt werden, dass sich der Anschlussinhaber verbindlich dazu bereit erklärt, eine gleichgelagerte Rechtsverletzung künftig nicht noch einmal zu begehen. Es wird insofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zur Vereinfachung des Verfahrens für die Rechtsanwälte von Sasse und Partner werden der Abmahnung regelmäßig zwei Varianten einer vorformulierten Unterlassungserklärung beigefügt.

Selbst wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, sollte keine der beiden vorformulierten Unterlassungserklärungen verwendet und zurückgesendet werden. Eine Unterlassungserklärung ist stets zu modifizieren.

Weiterhin werden umfangreiche Kosten geltend gemacht. Es geht insofern um die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von aufgelaufenen Kosten, insbesondere der Rechtsanwaltskosten, die für den Ausspruch der Abmahnung angefallen sind. Der geforderte Schadenersatz, der nach der Vorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG, beansprucht werden kann, wird pauschal mit 500,00 Euro beziffert. Daneben findet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach der Vorschrift des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Hierunter fallen Rechtsanwalts- bzw. Rechtsverfolgungskosten, die dem Rechteinhaber durch die Beauftragung der Kanzlei Sasse und Partner sowie der Guardaley Ltd. und durch das gerichtliche Auskunftsverfahren entstanden sind.

Diese Kosten werden detailliert aufgeschlüsselt und ergeben in der Summe schließlich einen Betrag von 971,72 Euro. Addiert man nunmehr den Schadensersatz und die übrigen Kosten, kommt man auf einen sagenhaften Betrag von 1.471,72 Euro. Im Folgenden wird dem Adressat der Abmahnung seitens der Kanzlei Sasse und Partner ein vermeintlich großzügiges Vergleichsangebot unterbreitet. Es wird konkret angeboten, sämtliche Zahlungsansprüche mit der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von 800,00 Euro abzugelten.

Fazit

Zahlen Sie den Vergleichsbetrag nicht voreilig. Die Abmahnung sollte stets einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Haftung besteht oder die Ansprüche in Gänze oder teilweise zurückgewiesen werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Vergleichsbetrag selbst dann erheblich gemindert werden kann, sofern die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich von dem Anschlussinhaber begangen wurde.

Die innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche sollen möglichst zügig erfüllt werden. In der Regel wird den Empfängern der Abmahnung eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um eine geeignete Unterlassungserklärung abzugeben. Innerhalb derselben Frist soll die Vergleichszahlung erbracht werden. Ferner sollen innerhalb dieser Frist sämtliche Kopien/Vervielfältigungen des urheberrechtlich geschützten Werks vernichtet werden.

Handlungsempfehlung für Empfänger einer Filesharing-Abmahnung

Sofern Sie eine solche Filesharing-Abmahnung erhalten haben, und Ihnen die Begehung einer Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt wird, verfallen Sie nicht in Panik. Lassen Sie sich professionell betreuen und nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenfreien Ersteinschätzung. Einige Dinge, die Sie nicht tun sollten, haben wir nachfolgend zusammengefasst:

  1. Dringend davon abzuraten ist, selbst Kontakt mit den Rechtsanwälten von Sasse und Partner aufzunehmen – sei es schriftlich oder mündlich. Die Erfahrung hat gezeigt, dass von den Betroffenen unüberlegt getätigte Ausführungen zu ihren Lasten in dem Verfahren verwendet werden können. Lassen Sie Ihren Anwalt für Sie kommunizieren.
  2. Geben Sie in keinem Fall eine der beiden vorformulierten Unterlassungserklärungen ab, die der Abmahnung beigefügt sind. Es sollte stets vorerst geprüft werden, ob Sie für die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich haften, ob also eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten die Unterlassungsansprüche gezielt zurückgewiesen werden. Sollte eine Haftung in Betracht kommen – aber auch nur dann –, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden,  die allerdings stets zu modifizieren ist. Machen Sie sich bewusst, dass eine Unterlassungserklärung einen Vertrag darstellt, in dem sich dazu verpflichtet wird, den Verstoß nicht noch einmal zu begehen. Gegenstand einer Unterlassungserklärung ist auch immer die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung. Es kommt also unweigerlich zur Pflicht, eine mindestens im vierstelligen Bereich liegende Vertragsstrafe zu zahlen, sofern es auch noch Jahre nach der Abgabe der Unterlassungserklärung zu einem erneuten, gleichgelagerten Verstoß über Ihren Anschluss kommt. Von Versuchen, der Abmahnung selbstständig mit einer eigens verfassten Unterlassungserklärung entgegenzutreten, ist strikt abzuraten. Muster aus dem Internet oder eigens verfasste Unterlassungserklärungen bergen die Gefahr in sich, dass diese zu weit gefasst sind und Betroffene sich damit unnötige Verpflichtungen und Kosten aufladen. Ist die Erklärung zu eng gefasst, wird sie meist nicht von Sasse und Partner anerkannt und es kann zur Klage kommen. Besonders diese Kanzlei ist dafür bekannt, schnell die gerichtliche Auseinandersetzung zu suchen.
  3. Zahlen Sie die geltend gemachte Forderung nicht, ohne dass die Abmahnung und der dieser zugrundeliegende Sachverhalt eingehend geprüft wurden. Sollte eine Haftung tatsächlich in Betracht kommen, kann auch in diesem Fall eine nicht unerhebliche Minderung des Vergleichsbetrages erzielt werden.
  4. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht einfach. Sofern die Ansprüche nicht fristgerecht erfüllt oder diese nicht substantiiert zurückgewiesen werden, droht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens. Durch ein Gerichtsverfahren, insbesondere ein einstweiliges Verfügungsverfahren drohen sehr hohe Kosten.
  5. Ob der Abmahner überhaupt der Rechteinhaber ist, und ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde, muss zunächst anwaltlich überprüft werden. Mitunter können Fehler bei der Daten- und IP-Adressermittlung durch die sog. Anti-Piracy-Unternehmen aufgetreten sein. Eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung lohnt sich in jedem Fall, denn nicht immer haftet der Anschlussinhaber selbst für Rechtsverstöße, obwohl dies gern von Abmahnen behauptet wird. Nur auf diesem Weg ist es möglich, eine effiziente Verteidigungsstrategie aufzubauen, und Sie vor überhöhten Forderungen und weiteren Abmahnungen zu bewahren 

Aktuelle Abmahnungen aus den Jahren 2015, 2016

Aktuelle Abmahnungen der Sasse und Partner Rechtsanwälte befassen sich mit folgenden Werken:

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts