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Abmahnung Amazon – Verhalten Sie sich richtig.

Händler und Shop-Betreiber haben die Möglichkeit, eigene Ware über die Amazon Plattform zu verkaufen. Dies kann aufgrund der Reichweite und Bekanntheit von Amazon interessant sein. Verhalten Sie sich hinsichtlich der Darstellung der Produkte auf Amazon richtig.

Der Verkauf über Amazon birgt allerdings ein Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, das über allgemeine derartige Risiken im Online-Handel hinausgeht. Hier sollen die wichtigsten Gründe für solche Abmahnungen und deren Folgen dargestellt werden.

Abmahnung Amazon wegen der Artikelbeschreibung

Bei Amazon werden Artikelbeschreibungen zentral gespeichert. Wenn ein bestimmtes Produkt schon existiert, kann der Händler auf die bei Amazon gespeicherte Artikelbeschreibung zugreifen. Auch wenn dies sehr komfortabel scheint, besteht dadurch ein Abmahnrisiko. Wenn sich nachträglich die Artikelbeschreibung ändert und dann nicht mehr mit dem Produkt übereinstimmt, kann dies eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Problematisch ist dies besonders, wenn die Artikelbeschreibung unverbindliche Preisangaben des Herstellers enthält (UVP). Wenn sich die UVP des Herstellers nun ändert, kann die weitere Benutzung der veralteten Angabe einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Für einen solchen Verstoß kann der Händler abgemahnt werden, auch wenn Amazon die Information eingestellt hat.

Vorschriften des Fernabsatzgesetzes: Widerrufsrecht

Für den Verkauf über Amazon gelten die Regelungen für Fernabsatzverträge. Dazu gehört insbesondere, dass ein Händler seine Kunden ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren muss. Dazu muss der Händler eine korrekte und aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden. Zum 13.6.2014 traten diesbezüglich neue gesetzliche Regelungen auf Grundlage einer neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Wegen dieser Änderungen waren Widerrufsbelehrungen vielfach anzupassen. Wird eine veraltete, falsche oder gar keine Widerrufsbelehrung verwendet, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß des Händlers dar, der abgemahnt werden kann.

Einbindung von AGB als Grund für Abmahnung Amazon

Der anbietende Händler kann bei Amazon eigene AGB verwenden. Ein Risiko besteht dabei hauptsächlich aus zwei Gründen: Abgemahnt werden kann zum einen wegen nicht wirksamer Einbeziehung der AGB. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die AGB bei Vertragsschluss für den Kunden nicht deutlich ersichtlich sind. Andererseits besteht ein Risiko, dass wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln in den AGB abgemahnt wird. Deswegen ist insbesondere davon abzuraten, die AGB von dem gewöhnlichen Online-Shop des Händlers eins zu eins zu übernehmen.

Lieferfristen

Schließlich ist auch bei den Lieferfristen Vorsicht geboten. So sind unter anderem zu lange Lieferfristen bei Alltagsgegenständen abmahngefährdet, da diese wettbewerbswidrig sein können.

Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bei Amazon

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Mit der Abmahnung wird der Anbieter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet sich der Händler, den abgemahnten Rechtsverstoß nicht wieder zu begehen. Als Zeichen der Ernsthaftigkeit enthält die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Strafe ergibt sich aus der Unterlassungserklärung. Bei jedem weiteren Verstoß muss der Händler diese Strafe an den Abmahnenden zahlen. Im Fall der Nichtbefolgung drohen gerichtliche Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage, die zu zusätzlichen Kosten führen können. Es ist also wichtig, vor Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung den Verstoß unbedingt zu beseitigen.

Übernahme der Abmahnkosten

Der Anbieter muss außerdem die Abmahnkosten übernehmen. Dies sind diejenigen Kosten, welche dabei entstehen, wenn jemand die Abmahnung erstellt. Da die Abmahnung meistens durch Rechtsanwälte erfolgt, ergeben sich die Kosten aus deren Honoraren. Diese bestimmen sich nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz auf Basis der Streitwerte. Für die Verwendung falscher Widerrufsbelehrungen haben beispielsweise die Gerichte Streitwerte von 1.000 bis 10.000 Euro als geläufig anerkannt. Diese führen zu Rechtsanwaltskosten zwischen circa 100 und 1.000 Euro. Teilweise findet bei Abmahnungen auch Missbrauch statt. Es ist daher empfehlenswert, sich im Einzelfall juristisch beraten zu lassen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts