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Sievers & Kollegen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Rechtsanwälte Sievers & Kollegen sprechen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform pixelio.de aus. Uns liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der es um ein Bild geht, das auf der Website unseres Mandanten veröffentlicht wurde. Die Kanzlei Sievers & Kollegen behauptet insofern, dass keine Berechtigung zur Veröffentlichung vorliegt.

Gegenstand der Abmahnung von Sievers & Kollegen – piexelio.de

Unser Mandant hatte eine Agentur mit der Erstellung bzw. mit der Überarbeitung der Website beauftragt. In diesem Zuge wurden nicht zuletzt neue Fotos eingelegt, um dem Internetauftritt frischen Wind zu verleihen.

Das in der Abmahnung von Sievers & Kollegen gegenständliche Bild entnahm die Agentur dabei der Plattform pixelio.de. Die Plattform ist dafür bekannt, dass die dort verfügbaren Bilder lizenzfrei für eigene Zwecke nutzbar sind. Die darauf befindlichen Bilder sind also beispielsweise für die eigene Website kostenfrei nutzbar. Im Gegenzug erwarte der Plattformbetreiber von pixelio.de, dass der jeweilige Urheber des verwendeten Bildes zu nennen ist. Der Urheberrechtsvermerk ist dabei entweder direkt auf dem Bild oder am Ende der Seite auszuweisen. So sehen es die Lizenzbestimmungen von pixelio.de vor.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor

So weit, so gut. Die vorbezeichneten Voraussetzungen hatte die Agentur im vorliegenden Fall erfüllt. Auf dem Bild sind sowohl der Urheber als auch das Portal pixelio.de benannt. Die Rechtsanwälte Sievers & Kollegen bemängeln in der Abmahnung – wie einige andere Kanzleien – nicht die fehlende Urheberbenennung. Vielmehr steht der Vorwurf im Raum, dass gänzlich keine Zustimmung zur unentgeltlichen Nutzung durch den Urheber besteht.

Die Agentur stellte demzufolge Nachforschungen an und versuchte, das Bild auf der Plattform pixelio.de wiederzufinden, um nachweisen zu können, dass dieses dort zur kostenfreien Nutzung bereitstand.

Längere Recherchen ergaben kein Ergebnis. Das Bild ist auf der Plattform nicht mehr vorhanden. Ein sehr großes Problem, denn derjenige der sich auf bestimmte Umstände beruft, muss beweisen, dass diese vorliegen. Im aktuellen Fall muss also der Mandant nachweisen, dass er das Bild der Plattform pixelio.de entnommen und die dortigen Lizenzbestimmungen erfüllt hat.

Da das Foto nicht mehr zum Download bereitstand und der Mandant auch sonst keinen Nachweis darüber erbringen kann, dass er das Foto von pixelio.de entnommen hat, kann er den Beweis nicht führen, sodass die Behauptung der Kanzlei Sievers & Kollegen nicht widerlegt werden kann.

Allein aufgrund des Umstandes, dass ein Websiteinhaber also keinen Nachweis darüber erbringen kann, dass das Bild von einer konkreten Plattform stammt, kann also eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Die spannende Frage im aktuellen Fall ist allerdings, wie sich der Umstand auswirkt, dass der Mandant eine Agentur beauftragt hatte. Die Agentur steht schließlich als Zeuge für gerade diesen Umstand zur Verfügung. Insofern könnte der Nachweis dennoch erbracht werden.

Über die aktuellen Entwicklungen werden wir berichten.

Forderungen aus der Abmahnung von Sievers & Kollegen

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist, bestehen zahlreiche Ansprüche. Zu allererst soll das Bild von der Website gelöscht werden.

In der Folge fordern die Rechtsanwälte Sievers & Kollegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aufgrund der dort enthaltenen Vertragsstrafe ist der Abgemahnte zur Zahlung einer mindestens vierstelligen Summe verpflichtet, sofern es zu einer gleichgelagterten Rechtsverletzung kommt. Eine Unterlassungserklärung ist demnach nur mit äußerster Vorsicht abzugeben.

Schließlich fordert die Kanzlei Sievers & Kollegen die Erfüllung der urheberrechtlichen Auskunftsansprüche. Insofern sind Angaben darüber erforderlich, von wo das Bild stammt, und an welchen sonstigen Stellen es der Betreiber der Website veröffentlicht hat. Wichtigstes Kriterium ist allerdings die Angabe, über welchen Zeitraum die Nutzung erfolgte.

Sind die Auskunftsansprüche erfüllt, kommt es zur Geltendmachung von Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen