Eine Marke wirkt vertrauensbildend und verkaufsfördernd, sie verschafft zudem ihrem Inhaber exklusive Nutzungsrechte. Nur er darf ihr Zeichen verwenden. Das ist für ihn ein Vorteil im Wettbewerb. Er kann sich mit der Marke Bekanntheit verschaffen und von der Konkurrenz abgrenzen. Dafür hat er sich die Marke unter hohem Aufwand aufgebaut.
Der Gesetzgeber schützt diese daher. Wer ein geschütztes Markenzeichen verwenden möchte, muss sich die Einwilligung des Inhabers einholen. Diese wird häufig per kostenpflichtiger Lizenzierung erteilt. Wer die Marke ohne Lizenz verwendet, wird sich alsbald mit einer Abmahnung oder Klage des Inhabers konfrontiert sehen. Das kann sehr teuer werden.
Häufige Markenrechtsverletzung: Anhängen auf Amazon
Einen in jüngster Zeit häufiger Fall der Markenrechtsverletzung ist auf der Händlerplattform Amazon das sogenannte Anhängen an fremde Angebote. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (LG Hamburg, Urteil vom 14.07.2022, Az.: 327 O 32/19).
Dabei nennen Händler im Kontext ihres eigenen Verkaufs eine fremde Marke, ohne Produkte dieser Marke zu verkaufen. Manchmal verkaufen sie auch die Markenprodukte, verfügen hierfür aber nicht über die Einwilligung des Markeninhabers. Im vorliegenden Fall ging es um Vogelfutter. Für die beklagte Partei wurde der Vorgang teuer und war zusätzlich mit einer Auskunftspflicht verbunden.
Konkreter Fall: Markenschutz für auf Amazon verkauftes Vogelfutter
Die Klägerin war in diesem Fall eine Händlerin auf Amazon. Sie verfügt gleichzeitig über die Rechte an der deutschen Wort- und Bildmarke „Lyra Pet“. Diese ist unter anderem für Vogelfutter und Tiernahrung eingetragen. Die beklagte Partei handelt ebenfalls auf Amazon. Auf dieser Plattform bot sie „10 kg schwarze Sonnenblumenkerne Lyra Pet Vogelfutter Wildvogelfutter Ernte 2017“ zum Verkauf an.
Das Vogelfutter stammte nicht von Lyra Pet. Es folgte eine Abmahnung, der die Beklagte nachgab. Sie unterzeichnete eine Unterlassungserklärung und zahlte die entstandenen Abmahnkosten, die sich auf rund 1.200 Euro beliefen.
Das genügte der Klägerin allerdings nicht. Sie machte zusätzliche Schadenersatz- und Auskunftsansprüche geltend, die ihr nach dem Markenrecht in der Tat zustehen. Zudem verlangte sie eine Kostenerstattung für den Testkauf, mit dem sie die Markenrechtsverletzung überprüft hatte. Diesen Forderungen kam die Beklagte nicht nach. Sie wandte ein, dass die Klägerin Waren ohne das eingetragene Markenzeichen „Lyra Pet“ verkauft. Sie habe daher möglicherweise die Marke nur eintragen lassen, um entsprechende Forderungen durchzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich.
Urteil des Landgerichts Hamburg
Die Markeninhaberin klagte in der Folge vor dem Landgericht Hamburg, das ihrer Argumentation überwiegend folgte. Demnach durfte sie sich dagegen wehren, dass eine Konkurrentin ihren geschützten Markennamen benutzt, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen.
Ob sie im Moment der Markenrechtsverletzung selbst Produkte ihrer Marke verkauft, ist dafür unerheblich. Den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin würde ihre Markenrechte missbräuchlich verwenden, um Wettbewerber zu behindern, kommentierte das Gericht im Urteil ebenfalls. Es gibt tatsächlich den Rechtsmissbrauch durch einen sogenannten Behinderungswettbewerb, den das Gericht im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben sah. Ein solcher würde vorliegen, wenn ein Markeninhaber Ansprüche auf unlautere Weise geltend macht, indem er beispielsweise die Sperrwirkung seiner Marke zweckfremd gegen Wettbewerber einsetzt.
Im vorliegenden Fall sei so ein Vorgehen der Markeninhaberin allerdings nicht zu erkennen, so das LG Hamburg. Es nennt zwar im Urteil keine Beispiele für einen Behinderungswettbewerb durch einen Markeninhaber, doch diese ließen sich in der Praxis finden. Es würde genügen, wenn ein Markeninhaber in der Werbung behauptet, alle Produkte des betreffenden Sortiments außerhalb seiner Marke würden deren Qualität nicht erreichen. Doch darum ging es in diesem Fall gar nicht, sondern um das illegale Verwenden eines Markennamens durch die Beklagte.