Lautlicht GmbH – Abmahnung durch Rechtsanwalt Weidner
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen FFP2-Schutzmasken
Gegenstand, Folgen & Konsequenzen der Abmahnung
Die Lautlicht GmbH lässt über Rechtsanwalt Weidner aus Regensburg eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Gegenstand der Abmahnung ist die unzulässige Bezeichnung von Atemschutzmasken als FFP2-Masken. Die Lautlicht GmbH vertreibt Atemschutzmasken auf der Plattform eBay und ist daher Mitbewerber, sofern es um den Verkauf von FFP2-Masken geht. In dieser Eigenschaft können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden.
Eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht zieht diverse Ansprüche nach sich. Es ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erfüllung von Auskunftsansprüchen gefordert. Zudem sollen Rechtsanwaltskosten von 1.491,07 € erstattet werden.
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Gegenstand der Abmahnung der Lautlicht GmbH
Die Abmahnung wendet sich gegen Artikel, die auf eBay zum Verkauf angeboten werden. Es handelt sich dabei -wie bereits eingangs erwähnt- insbesondere um Atemschutzmasken. Der Vorwurf in der Abmahnung besteht darin, dass die angebotenen Masken unzulässigerweise mit der Bezeichnung „FFP“ beworben werden. Es wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 3a und 5 UWG behauptet.
Grundlage für den Ausspruch der Abmahnung bildet die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von partikelfiltrierenden Halbmasken. Danach ist es erforderlich, dass Atemschutzmasken grundsätzlich eine Baumusterprüfung durchlaufen. Ist diese Prüfung bestanden, erhält die entsprechende Maske eine CE-Kennzeichnung mit einer vierstelligen Kennung. Diese CE-Kennzeichnung inklusive der vierstelligen Nummer ist dann auf jedes Produkt, also auf jeder Maske anzubringen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen Atemschutzmasken nicht als FFP2-Masken beworben werden.
Ein weiterer Grund für die Abmahnung besteht darin, dass die angebotene Maske nicht der DIN EN 149 entspricht und demnach nicht als FFP2-Maske gekennzeichnet sein darf. Dadurch, dass Voraussetzungen dieser DIN nicht erfüllt sind, darf bereits keine CE-Kennzeichnung auf den Masken angebracht werden. Zudem erfüllen Masken, die dieser DIN nicht entsprechen, grundsätzlich nicht der europäischen Schutzklasse FFP.
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Zusammen mit dem Hinweis auf das unzulässige Bewerben der Masken mit der Kennzeichnung FFP2 werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Zudem wird die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gefordert, die für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind.
Begründet wird die Abmahnung mit Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 3, 3a und 5 UWG. Rechtsgrundlage für den Ausspruch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an sich bildet § 8 UWG.
Die Lautlicht GmbH fordert mit der Abmahnung zunächst die Einstellung der Rechtsverletzungen. Die angebotenen Atemschutzmasken sollen schließlich nicht mehr als FFP2-Schutzmasken beworben und verkauft werden, sofern die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Ist der Vorwurf des Rechtsanwalts Weidner zutreffend, eine Rechtsverletzung also gegeben, ist der Aufforderung nachzukommen. Der Verkauf unter der Bezeichnung ist einzustellen. Ggf. genügt es dabei, die Artikelbezeichnung und die Artikelbeschreibung zu ändern.
Weiterhin ist der Abgemahnte durch die Lautlicht GmbH nämlich dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Unterlassungserklärung hat den Sinn, den Abgemahnten von gleichgelagerten Rechtsverletzungen abzuhalten. Kommt es nach der Abgabe der Unterlassungserklärung zu einem wiederholten Verstoß, kann die Lautlicht GmbH eine Vertragsstrafe geltend machen. Eine solche Vertragsstrafe liegt in der Regel nicht unter einem Betrag von 3.000,- €. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung ist demnach Sorge dafür zu tragen, dass die gegenständlichen Rechtsverstöße vollständig abgestellt sind. Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet werden, durch das sehr hohe Kosten entstehen, die vermieden werden können.
Und dann noch die Zahlungsansprüche
Schließlich bestehen Auskunftsansprüche, die auch Gegenstand der Abmahnung sind. Rechtsanwalt Weidner fordert in der Abmahnung in diesem Zusammenhang Auskunft über den Umfang des Verkaufs der gegenständlichen Masken. Es muss darüber informiert werden, in welchem Umfang und zu welchem Preis Masken bisher verkauft wurden. Nach Erteilung der Auskunft macht die Lautlicht GmbH über Rechtsanwalt Weidner den Schadensersatz geltend.
Abschließend fordert Rechtsanwalt Weidner die Rechtsanwaltsgebühren, die für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind. Die Kosten werden dabei nach einem Gegenstandswert von 20.000,- € berechnet und belaufen sich auf insgesamt 1.491,07 €.
Fazit & Handlungsempfehlung
Gerade die Abgabe der Unterlassungserklärung ist mit erheblichen Fallstricken verbunden. Die Unterlassungserklärung ist so eng wie möglich zu verfassen, um einen Verstoß dagegen zu vermeiden. Erfolgen zu starke Einschränkungen, ist damit zu rechnen, dass die Lautlicht GmbH die Unterlassungserklärung nicht akzeptiert, sodass gerichtliche Schritte drohen. Wird die Erklärung folglich zu weit gefasst, umfasst diese ggf. auch Verhaltensweisen, die grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Der Abgemahnte schränkt sich damit zu sehr ein und es besteht die Gefahr von Vertragsstrafen.
Auch hinsichtlich der Auskunfts- und der sodann folgenden Schadensersatzansprüche sowie der Rechtsanwaltskosten ist es zu empfehlen, diese prüfen zu lassen.
Ein Verkäufer, der eine Abmahnung der Lautlicht GmbH durch Rechtsanwalt Weidner erhalten hat, ist somit gut beraten, die Abmahnung von einer spezialisierten Kanzlei vollständig bearbeiten zu lassen. Gerade auch in Bezug auf die notwendigen Handlungen nach der Abgabe der Unterlassungserklärung bedarf es eines erhöhten Beratungsbedarfs, um zu verhindern, dass die Lautlicht GmbH im Nachgang horrende Vertragsstrafeansprüche geltend machen kann.
Nutzen Sie daher unsere kostenfreie Erstberatung und lassen Sie uns die Abmahnung zur Prüfung zukommen. Wir zeigen Ihnen in diesem Rahmen zu aller erst die Handlungsalternativen auf.