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Daniel Sebastian Abmahnung – Reagieren Sie richtig

Wir erläutern in diesem Beitrag den Inhalt der Abmahnung und zeigen Lösungsmöglichkeiten auf. Aus zahlreichen Mandaten sind uns die Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian bekannt. Mit der Zeit sind die Abmahnungen an der „Kritik“ der Abgemahnten „gewachsen“ und genügen mittlerweile hohen Ansprüchen, sodass diese auf keinen Fall ignoriert werden sollten. Auch setzt Rechtsanwalt Daniel Sebastian keine zu kurzen Fristen, auf die man sich berufen könnte. Vermeiden Sie jeden Kontakt zu der Kanzlei von Daniel Sebastian, diese ist auf das Urheberrecht spezialisiert und sehr erfahren.

Rechtlicher, Rat bei einer Abmahnung stets erforderlich

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen. Sehr vielen Betroffenen aus ganz Deutschland, die eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian erhalten haben, haben wir erfolgreich vertreten. Es ist sehr wichtig, dass Sie richtig auf die die Abmahnung reagieren.

Oberste Priorität hat natürlich die Abwehr der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Diese bestehen in Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sollte eine vollständige Zurückweisung der Ansprüche aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich oder aber nicht im Interesse des Mandanten sein, erstellen wir eine modifizierte Unterlassungserklärung und mindern die Zahlungsansprüche. Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt, dass eine erhebliche Minderung der Zahlungsansprüche möglich ist.

Wir bieten die vollständige außergerichtliche Bearbeitung der Abmahnung zu einem fairen Pauschalpreis an, sodass die von unserer Seite entstehenden Kosten für den Mandanten von vornherein kalkulierbar sind.

Daniel Sebastian Abmahnung – Sind die Ansprüche rechtmäßig?

Durch neue gesetzliche Regelungen soll unseriösen Geschäftspraktiken von Abmahnkanzleien vorgebeugt werden, ebenso sollen die Kosten im Regelfall auf einen pauschalen Satz reduziert werden, der weit unter den von Rechtsanwalt Daniel Sebastian berechneten beinahe 1.000,00 EUR liegt. Es bietet sich daher an zu überprüfen, inwieweit der § 97a UrhG Anwendung finden kann. So ist eine Abmahnung z.B. unwirksam, wenn der Betroffene darin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung angehalten wird, diese aber keinen Hinweis enthält, inwieweit die vorformulierte Erklärung über die konkret abgemahnte Urheberrechtsverletzung hinausgeht – gemeint ist die rechtliche Bindung für viele Jahre und die mögliche Konsequenz von Folgeabmahnungen. Zudem sind auch die häufig deutlich zu hoch angesetzten Streitwerte und die Schadenersatzansprüche zu hinterfragen. Uns sind Urteile bekannt sind, die viel geringere Beträge für angemessen erachten. Selbst der Gesetzgeber sieht mit § 97a UrhG eine Deckelung des Schadenersatzes vor.

Die Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian ist insofern genauestens dahingehend zu prüfen, ob diesen gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird. Ist bereits eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Abmahnung unwirksam und kann zurückgewiesen werden. Es kommt in diesem Fall also gar nicht mehr darauf an, ob eine Haftung des Anschlussinhabers vorliegt oder eben nicht.

Wie kommt Rechtsanwalt Daniel Sebastian zu Ihrer Adresse?

Viele Abgemahnte fragen sich, wie es überhaupt dazu kommt, dass gerade sie einer Urheberrechtsverletzung beschuldigt werden. Dazu muss man wissen, dass die Abmahnung ausschließlich auf der Ermittlung einer IP-Adresse innerhalb einer Tauschbörse beruht, in der der betroffene Anschlussinhaber ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download zur Verfügung gestellt haben soll.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian bedient sich – wie auch alle übrigen abmahnenden Kanzleien – regelmäßig der Dienste von Dienstleistern. Rechtsanwalt Daniel Sebastian konkret auf die der Firma SKB UG. Derartige Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Tauschbörsen zu überwachen und „beweissicher“ zu dokumentieren.

Das Prinzip ist dabei ganz einfach: Werden von einem Anschluss aus urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten, kommt die IP-Adresse des betreffenden Anschlusses durch einen Testdownload zum Vorschein, sodass diese protokolliert werden kann.

Exkurs: Funktionsweise einer Tauschbörse Der Einwand, den betroffene Anschlussinhabern oftmals hervorbringen lautet, dass kein Upload erfolgte, sondern vielmehr nur ein Download. Was viele Betroffene allerdings nicht wissen, ist, dass durch einen Download innerhalb einer Tauschbörse zugleich auch ein Upload der Dateien erfolgt. Dieser technische Vorgang geschieht im Hintergrund und ohne ein Zutun. Gerade das ist der Sinn und Zweck einer solchen Tauschbörse. In dem konkreten Fall, in dem allerdings nur Dateien heruntergeladen werden sollen, ist dieses natürliche Prinzip allerdings schädlich. In diesem oftmals nicht gewollten Upload liegt dann zugleich die widerrechtliche Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken, womit eine Urheberrechtsverletzung geschehen ist, ohne dass dies gewollt oder gewünscht war.

Hat die SKB UG IP-Adressen über Uploadvorgänge protokolliert, sind die Provider aufgrund von Gerichtsbeschlüssen zur Herausgabe der Adressdaten verpflichtet.

Gerichtliche Verpflichtung zur Adressherausgabe

Der jeweilige Provider wird dann mittels Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen, welchem Anschlussinhaber zu welcher konkreten Zeit die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Allerdings wird den Betroffenen der Beweis in Gestalt der Dokumentation des Netzwerkverkehrs nie vorgelegt. Innerhalb der Abmahnungen wird den Betroffenen nur eine (ihre) IP-Adresse, ein Zeitpunkt und ein sog. Hashwert genannt. Letzterer dient der eindeutigen Identifizierung einer Datei.

Dabei ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine wertlose Datei (anderer oder fehlender Inhalt) den gleichen Hashwert hat wie eine urheberrechtlich geschützte. Auch ist die Zuverlässigkeit der IP-Adressermittlung obergerichtlich umstritten und wurde insbesondere vom LG Köln und vom OLG Köln, die beide häufig mit Abmahnungen zu tun haben, in Frage gestellt. Anders als von Rechtsanwalt Daniel Sebastian dargestellt, stehen Urheberrechtsverletzungen oft eben nicht fest, sondern sind zweifelhaft, zumal die SKB UG und die DigiRights Administration GmbH eng miteinander verbunden sind, was Skepsis hervorrufen darf.

Haftung des Anschlussinhabers als Adressat der Abmahnung

Die erste Frage, die sich ein Adressat einer Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian stellt, ist natürlich, ob die in der Abmahnung hervorgebrachten Ansprüche zu erfüllen sind. Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Es ist stets eine Überprüfung der Abmahnung und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts notwendig. Wir skizzieren nachfolgend eine der üblichen Szenarien.

  1. Anschlussinhaber hat die Urheberrechtsverletzung begangen.
    Sofern der Anschlussinhaber in eigener Person die Rechtsverletzung begangen hat, ist eine Urheberrechtsverletzung gegeben, sodass auch eine Haftung besteht. Zahlungs- und Unterlassungsansprüche sind im Grundsatz zu erfüllen. Aber auch in diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Es gilt zum einen, die Unterlassungserklärung zu modifizieren und auf das Nötigste zu begrenzen. Zum anderen ist eine erhebliche Minderung der Forderung aus der Abmahnung möglich.
  2. Weder Anschlussinhaber noch eine zum Haushalt gehörende Person haben Urheberrechtsverletzung begangen.
    Sollte der Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben und auch keine anderweitige Person, die den Internetanschluss nutzt, ist eine Haftung zurückzuweisen. Rechtsanwalt Daniel Sebastian wird auch in einem solchen Fall starr behaupten, dass die Abmahnung berechtigt ist und die Ansprüche zu erfüllen sind. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern und beschaffen Sie sich professionelle Hilfe.
  3. Anschlussinhaber hat Urheberrechtsverletzung nicht begangen, aber eine zum Haushalt gehörige Person.
    Rechtsanwalt Daniel Sebastian geht bewusst nicht näher darauf ein, dass neben der von ihm unterstellten Täterhaftung eine Störerhaftung in Betracht kommen oder die Haftung gar vollständig ausgeschlossen sein könnte, sondern betont vermeintlich umfassende Darlegungs- und Beweispflichten der Betroffenen. Diese gehen aber nicht so weit, dass im Familienkreis Ermittlungen erfolgen müssen. Insbesondere für Erwachsene (Mitbewohner), Ehepartner und auch für minderjährige Kinder ist eine Störerhaftung vom BGH verneint, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen. Auch könnte selbst ein gesichertes WLAN-Netzwerk geknackt worden sein. Nur für ein ungesichertes Netzwerk würde der Anschlussinhaber nach herrschender Meinung haften.

Fazit

Anhand dieser Fallkonstellationen ist ersichtlich, dass es unmöglich ist, pauschal über die Haftung des Anschlussinhabers zu urteilen. Es erfolgt an dieser Stelle nochmals der Hinweis, dass jede Abmahnung einer Einzelfallprüfung bedarf. Entscheidend sind stets die persönlichen Umständen des Betroffenen. Mit den vorstehenden Hinweisen möchten wir Sie zunächst etwas beruhigen. Gleichwohl empfehlen wir allerdings, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Dies ist auch finanziell die beste Lösung. Die Verteidigung gegen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian nehmen wir für einen transparenten und pauschalen Preis wahr.

Im besten Fall zahlen Sie nichts. Bedenken Sie: Die Gegenseite hat selbst eingeräumt, dass rechtliche und sachliche Unklarheiten bestehen. Damit geben wir uns nicht zufrieden, sondern klären die Angelegenheit unnachgiebig auf.

Keine voreilige Reaktion auf die Daniel Sebastian Abmahnung

Gleich wie der Sachverhalt gelagert ist, die Reaktion nach dem Erhalt einer Abmahnung ist immer dieselbe. Verwenden Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung, nehmen Sie keine Zahlungen vor und lassen Sie die Abmahnung rechtlich prüfen. Besonders gefährlich ist neben der vorformulierten Unterlassungserklärung auch das Vergleichsangebot von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Unterzeichnen Sie dieses, gibt es praktisch keine rechtliche Handhabe mehr gegen die Abmahnung. Zudem wären Sie einerseits vertraglich zur Zahlung der hohen Geldforderung von 1.200,00 EUR verpflichtet. Andererseits aber nicht einmal vor zukünftigen Abmahnungen geschützt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen