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Abmahnung durch Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Betreiben Sie einen Online-Shop oder einen anderweitigen Internetauftritt und nutzen hierfür Bilder aus fremden Quellen? Dann sollten Sie aufmerksam weiterlesen. Die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum aus Köln mahnt wegen der unerlaubten Verwendung eines Fotos ab. Auftraggeber ist der Fotograf Andreas von der Au.

Grundsätzlich müssen Betreiber von Internetseiten davon ausgehen, dass jedes Bild, das im Internet (z.B. über die Google-Bildersuche) zu finden ist, urheberrechtlich geschützt ist. Bei Fotos gelten allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit. Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es für den urheberrechtlichen Schutz nicht. Deshalb findet das Urheberrecht grundsätzlich Anwendung auf alle im Internet zu findenden Bilder.


Abmahnung Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
Grundsätzlich genießt jedes Foto urheberrechtlichen Schutz

Nicht maßgeblich ist, ob der Urheber seinen Schutzwillen kenntlich macht – etwa durch die Angabe eines © oder einen sonstigen Hinweis auf sein Urheberrecht. Auch wenn ein Bild auf einer Webseite keinen Urheberrechtsvermerk enthält, bedeutet dies nicht, dass an ihm keine Urheberrechte bestehen – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2015 – I-20 U 203/14).

Möglich ist aber, dass der Urheber die Bilder unter eine Lizenz gestellt hat, nach der die Werke – gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen – frei verwendet werden dürfen. Dabei kann er frei entscheiden, ob er das Foto für jede Art der Nutzung freigibt oder ob er die Nutzung beispielsweise auf nicht-kommerzielle Webseiten beschränkt. Außerdem kann er natürlich die Urheberbenennung verlangen.

Creative Commons License – Ein beliebtes Lizenzmodell

Eine weltweit weit verbreitete Lizenz ist das Modell der „Creative Commons License“. Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in den USA. Die Organisation stellt verschiedene Standard-Lizenzverträge zur Verfügung – die „Creative Commons License“. Urheber können diese Verträge einsetzen, um die Nutzungsbedingungen für ihre Werke zu bestimmen.

Dabei kennen die Creative-Commons-Lizenzen verschiedene Modelle. Der Urheber kann die Nutzungsbedingungen nach dem Baukastenprinzip zusammensetzen. So hat er etwa die Möglichkeit, das Werk für jedwede Art der Nutzung ohne Urheberrechtsbenennung freizugeben (sog. „CC0“-Lizenz). Er kann aber auch die Nutzung auf nicht-kommerzielle Zwecke beschränken, die Bearbeitung seines Fotos verbieten und die Verwendung nur unter Namensnennung erlauben.

Abmahnung der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Unser Mandant hat eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum erhalten. Im Auftrag von Herrn Andreas von der Au werfen die Anwälte ihm vor, ein Foto der Dresdner Semperoper unerlaubt auf seiner Internetseite veröffentlicht zu haben. Deswegen verlangen sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.550,00 Euro. Für die Berechnung des Schadensersatzes greifen die Anwälte auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurück. Außerdem verlangen sie die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von knapp 960,00 Euro.

Voraussetzungen der Lizenz
„Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)“

Das Foto der Semperoper in Dresden veröffentlichte Herr Andreas von der Au auf einer „Wikimedia“-Seite unter der Creative-Commons-Lizenz „Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)“. Hierbei handelt es sich um ein Lizenzmodell nach den oben beschriebenen Verträgen der „Creative Commons License“.

Übersetzt bedeutet der Titel „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“. Die Lizenz erlaubt dem Nutzer, das Foto in jedem Format oder Medium zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Er darf das Werk nach Belieben bearbeiten und verändern. Zulässig ist sowohl die kommerzielle als auch die nicht-kommerzielle Nutzung.

Erlaubt ist die Nutzung eines Fotos nach der genannten Lizenz aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der Verwender muss den Namen des Urhebers in „angemessener Weise“ nennen. Zusätzlich muss er einen Link auf die Lizenzbedingungen setzen. Auf vorgenommene Änderungen muss er hinweisen. Er darf das Foto nur verwenden, wenn er sein eigenes Werk unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellt. Das heißt, wenn der Nutzer das Foto bearbeitet oder verändert, muss er dieses Werk unter derselben Lizenz wie das Original verbreiten – hier also unter der Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA 3.0)“.

Unerlaubte Verwendung kann zu Abmahnung führen

Wer nun ein Foto ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen veröffentlicht, riskiert eine Abmahnung durch den Rechteinhaber, in dem vorliegenden Fall ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum. In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist genau dies durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum geschehen. Die Kölner Kanzlei hat einen unserer Mandanten im Auftrag des Berliner Fotografen Andreas von der Au abgemahnt. Grund ist die angeblich unzulässige Veröffentlichung eines Fotos der Dresdner Semperoper.

Die Anwälte werfen unserem Mandanten vor, das Foto ohne die Nennung von Herrn Andreas von der Au als Urheber veröffentlicht zu haben. Der Mandant habe einen falschen Namen als Urheber genannt. Außerdem habe der angeblich erforderliche Link auf die Webseite von Herrn von der Au gefehlt. Daraus folgern die Anwälte, dass kein Einverständnis des Fotografen in die Nutzung des Fotos vorliege.

Prüfung der Abmahnung empfehlenswert

Sollten Sie eine ähnliche Abmahnung der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Nur wenn die Vorwürfe zutreffen, ist die Abmahnung berechtigt. Zweifeln darf man daran, ob die fehlende oder unzutreffende Urheberbenennung tatsächlich zu einem fehlenden Einverständnis führt, der die durch die Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum geltend gemachten Schadensersatzansprüche auslöst.

Es gibt bereits gerichtliche Entscheidungen, die einen Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers im Fall der Verletzung der Lizenzbedingungen der Creative-Commons-Lizenz versagen. Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keine Bevorteilung des Gläubigers. Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begeht, darf durch die Geltendmachung eines Schadensersatzes zwar nicht besser gestellt werden als derjeniege, der sich an die Lizenzbedingungen hält. Im Umkehrschluss darf der Rechteinhaber im Falle einer Urheberrechtsverletzung allerdings auch nicht besser gestellt werden, als in dem Fall, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden.

[textblock style=“1″]Im Klartext bedeutet dies Folgendes: Das Foto wird von dem Rechteinhaber im Rahmen der Creative-Commons-Lizenz grundsätzlich kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Hält man sich an die Lizenzbedingungen, muss also kein Entgelt entrichtet werden. Hält sich jemand nun nicht an die Lizenzbedingungen und benennt beispielsweise den Rechteinhaber nicht als Urheber, begeht dieser im Grundsatz eine Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber kann daraus allerdings keinen Schadensersatz verlangen, da er die Verwendung des Fotos grundsätzlich kostenfrei anbietet. Könnte der Rechteinhaber einen Schadensersatz verlangen, wäre er durch eine Urheberrechtsverletzung (Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen) besser gestellt, als wenn die Lizenzbedingungen eingehalten worden wären. Eine solche Situation ist dem deutschen Schadensersatzrecht fremd und wird das Gerechtigkeitsempfinden massiv verschieben, vgl. § 249 BGB.[/textblock]

Bei Foto-Abmahnungen sind zudem die verlangten Schadensersatzbeträge nicht selten zu hoch angesetzt. Der Grund ist, dass ein Fotograf die Honorarempfehlungen des MFM-Tarifwerks nur dann heranziehen darf, wenn er seine Fotos regelmäßig nach diesen Tarifen lizenziert. Dies hat er im Zweifel vor Gericht nachzuweisen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts