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Nutzungsrechte für ein Vereinslogo nach dem Ausscheiden des Urhebers 

Wenn ein Vereinsmitglied ein Logo entwirft und seinem Verein hierfür das Nutzungsrecht einräumt, bleibt dieses Recht bestehen, auch wenn das betreffende Mitglied aus dem Verein ausscheidet (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2023, Az.: 11 U 61/22).

Nutzungsrecht eines Vereins

In einem Verein von Fans der Serie „Star Wars“ hatte ein Mitglied das Vereinslogo gestaltet. Später schied der Urheber aus dem Verein aus und untersagte ihm (dem Verein) die weitere Nutzung des erschaffenen Logos. Als der Verein dieser Aufforderung nicht nachkam, verklagte der Kreative diesen wegen der Nutzung des Logos.

Der Fall ging über zwei Instanzen des Landes- und Oberlandesgerichts Frankfurt, blieb aber für den Kläger erfolglos: Beide Gerichte wiesen seine Klage ab. Der Tenor beider Urteile ähnelt sich stark: Ein einem Verein von einem eigenen Mitglied gewährtes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für ein Logo ist nicht von der fortdauernden Mitgliedschaft des Urhebers im Verein abhängig.

Das lässt sich auch begründen: Die ursprüngliche Rechtseinräumung hatte zum Ziel gehabt, ein Logo für die Außendarstellung des Vereins zu schaffen. Das Ziel, eine Identifikation des ehemaligen Mitglieds und nunmehrigen Klägers mit seinem Verein auszudrücken, war nie formuliert wurden. Hierfür hätte es auch keiner Rechtseinräumung bedurft.

Weiter führten die Richter am OLG Frankfurt aus, das auch der § 42 UrhG nicht greife. Dieser gewährt Urhebern ein Rückrufsrecht wegen einer gewandelten Überzeugung. Dahinter steht der Gedanke des Persönlichkeitsrechts, dass Nutzungsrechte auf Wunsch des Urhebers erlöschen können, wenn sein früheres Werk nicht mehr seiner derzeitigen Überzeugung entspricht. Es ist ihm dann die Verwertung dieses Werkes im Sinne des Persönlichkeitsrechts nicht mehr zuzumuten. Diesen Fall sahen die Richter konkret nicht gegeben.

Was ist eine künstlerische Überzeugung?

Dieser Begriff ist weit auszulegen. Es kann sich um künstlerische, aber auch um wissenschaftliche, persönliche oder politische Ansichten des Urhebers handeln.

Dass sich solche Überzeugungen ändern, kommt jeden Tag vor. In der Fachliteratur ist häufiger der Fall anzutreffen, dass das Werk eines Autoren von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt wird und er deshalb eine Weiterverbreitung seines Buches nicht wünscht. Wenn sich künstlerische, politische oder persönliche Auffassungen wandeln, kann der Urheber ideelle Nachteile befürchten. In der Regel kommen Verwerter den Wünschen der Urheber in solchen Fällen nach.

Wenn es hierzu juristische Auseinandersetzungen gibt, folgen die Gerichte den Intentionen der Urheber, wenn diese ausreichend konkrete Veränderungen ihrer Überzeugungen belegen können. Das war aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr hatte der Urheber des Logos pauschal ausgesagt, dass man ihm die Vereinsmitgliedschaft auf verletzende Weise gekündigt hatte. Das war für die Richter beider Instanzen kein ausreichender Grund, um die Unzumutbarkeit der Logonutzung zu begründen.

Wichtiges Urteil für alle Verein?

Vereine und andere Organisationen, deren Mitglieder teilweise als Urheber auftreten, sollten dieses Urteil beachten. Es wäre ratsam, urheberrechtliche Nutzungsrechte schriftlich zu fixieren, auch und gerade dann, wenn ein Werk von einem Mitglied kommt. Der Fall tritt sehr oft auf. Wer eine Vereinsveranstaltung filmt, ist ebenfalls Urheber des Videos. Wenn der Verein das Filmmaterial für seine Webseite nutzt, können ähnliche Szenarien entstehen.

Dass diesen Fall der Verein gewonnen hat, ist nicht selbstverständlich. Es könnte einem ehemaligen Mitglied auch gelingen, eine Weiternutzung seiner Werke zu unterbinden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen