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Urheberrecht · Abmahnung wegen Kartennutzung

MBBS-Abmahnung
für Mairdumont erhalten?

Ein Kartenausschnitt auf Ihrer Website wird beanstandet? Entscheidend sind die konkrete Karte, Ihre Nutzungsrechte und die erhobenen Ansprüche. Kanzlei Wrase prüft das Schreiben, vorhandene Lizenzbelege und Ihre Möglichkeiten, innerhalb der Frist zu reagieren.

Der allgemeine Ratgeber erste Schritte nach einer Bildabmahnung hilft bei der ersten Orientierung. Diese Spezialseite erläutert die zusätzlichen Fragen zu Karten, Screenshots und eingebundenen Kartenlösungen.

Ihre Kartenabmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die Frist und ob Sie bereits geantwortet, unterschrieben oder gezahlt haben. Bei unmittelbar drohendem Fristablauf nehmen Sie zusätzlich telefonisch Kontakt auf.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist und Schreiben sichern. Bewahren Sie Anlagen, Forderungsaufstellung und einen Erklärungsentwurf auf.
  2. Karte und Einbindung dokumentieren. Halten Sie Fundstelle, Dateipfad, Anbieter und Nutzungszeitraum fest.
  3. Lizenz statt Vermutung prüfen. Suchen Sie Rechnungen und Unterlagen aus früheren Website- oder Agenturprojekten.

Wer sind MBBS Rechtsanwälte und Mairdumont?

Die Kanzlei tritt unter MBBS Rechtsanwälte auf. Ihr Impressum nennt Dr. Christoph Meyer-Bohl und Christoph Wenk-Fischer als Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft. Die Website beschreibt unter anderem die Vertretung von Kartografieunternehmen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Das offizielle Unternehmensimpressum von Mairdumont nennt die MAIRDUMONT GmbH & Co. KG in Ostfildern. Die dort ebenfalls aufgeführte MAIRDUMONT Verwaltungs GmbH ist deren persönlich haftende Gesellschafterin, nicht dieselbe Rechtsträgerin. Prüfen Sie daher die genaue Bezeichnung des Anspruchstellers in Ihrem Schreiben.

Diese Unternehmensangaben belegen weder ein bestimmtes Mandat von MBBS noch die Berechtigung einer konkreten Forderung. Wenn das Schreiben im Namen von Mairdumont erfolgt, müssen Kartenmaterial, geltend gemachtes Recht und Anspruchsberechtigung zusammenpassen. Bei Zweifeln an der Echtheit sollte der Absender über unabhängig ermittelte Kontaktdaten geprüft werden.

Offizielle Quellen: MBBS-Impressum, Tätigkeitsbeschreibung von MBBS und MAIRDUMONT-Impressum.

Was ist an einem Kartenausschnitt geschützt?

Karten und Pläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Voraussetzung ist eine persönliche geistige Schöpfung. Nicht jeder Lageplan erfüllt dies allein deshalb, weil er Straßen oder Grundstücke zeigt.

Bei der Prüfung geht es um die konkrete kartografische Gestaltung, etwa Auswahl und Anordnung von Informationen, Generalisierung, Beschriftung, Farben und Symbole. Die geografische Tatsache, wo eine Straße verläuft, ist davon zu unterscheiden. Auch bei bekannten Gestaltungsmitteln kann ein individueller Spielraum bestehen. Ein kleiner Ausschnitt ist nicht automatisch frei nutzbar; zu prüfen ist, welche geschützten Gestaltungselemente er übernimmt.

Datenbankschutz ist ein eigener Prüfpunkt

Zusätzlich kommen ein Datenbankwerk nach § 4 UrhG oder Rechte des Datenbankherstellers nach § 87a UrhG in Betracht. Letztere setzen insbesondere eine wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte voraus. Sie entstehen nicht allein durch die Behauptung, die Karte sei teuer gewesen.

Der EuGH hat im Urteil vom 29.10.2015, C-490/14, geografische Informationen aus topografischen Karten als selbständige Elemente einer Datenbank eingeordnet. Daraus folgt nicht, dass jede Übernahme jede weitere Schutzvoraussetzung erfüllt. Nach § 87b UrhG kommt es insbesondere auf einen wesentlichen Teil oder unter weiteren Voraussetzungen auf die wiederholte systematische Übernahme unwesentlicher Teile an.

EuGH, Urteil vom 29.10.2015, C-490/14, Freistaat Bayern / Verlag Esterbauer (EUR-Lex). Die Entscheidung betrifft keinen Mairdumont-Abmahnfall.

Karte und Rechtekette müssen sich zuordnen lassen

Vergleichen Sie den beanstandeten Ausschnitt mit der Anlage zum Schreiben. Relevant sind Anbieter, Ausgabe, Kartenstand, Maßstab, Beschriftung, Dateiname und konkrete Fundstelle. Gleiches geografisches Gebiet bedeutet noch nicht dieselbe kartografische Darstellung.

Urheber sind die schöpferisch tätigen natürlichen Personen, nicht allein der vertreibende Verlag. Mairdumont kann beispielsweise ausschließliche Nutzungsrechte, eigene Datenbankherstellerrechte oder abgetretene Zahlungsansprüche geltend machen. Die jeweilige Berechtigung muss die konkrete Karte, Nutzungsart und Zeit erfassen. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ist die Rechtekette zu klären. Ein fehlender Lizenzvertrag als Anlage macht eine Abmahnung nicht automatisch unbegründet.

Hochgeladene Grafik, Screenshot oder eingebundene Karte?

Die technische Einbindung entscheidet mit darüber, welche Nutzung zu beurteilen ist. Sichern Sie nicht nur das sichtbare Kartenbild, sondern auch die relevante Seitenadresse und den Einbindungscode.

Grafik auf dem eigenen Server

Ein Scan oder eine Bilddatei wird als eigene Kopie gespeichert und abrufbar gemacht. Dafür ist eine entsprechende Erlaubnis zu prüfen, auch bei einer einfachen Anfahrtsseite.

Screenshot eines Kartendienstes

Ein Bildschirmfoto ist nicht schon deshalb frei, weil Sie es selbst erstellt haben. Rechte am abgebildeten Kartenmaterial bleiben zu beachten. Eine Erlaubnis zur Einbindung deckt nicht zwingend Screenshots ab.

Eingebundene Kartenlösung

Bei einem Frame, Widget oder einer Programmierschnittstelle sind Anbieter, Datenquelle und Nutzungsbedingungen entscheidend. Fremde Server oder ein Einbettungscode sind kein pauschaler Freibrief.

Das Speichern einer geschützten Darstellung kann das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, die öffentliche Bereitstellung das Recht nach § 19a UrhG berühren. Bei Verlinkung und Einbettung ist die rechtliche Einordnung gesondert vorzunehmen, insbesondere mit Blick auf Zugänglichkeit, Zustimmung und technische Beschränkungen. Kartenkacheln oder Vorschaubilder können zusätzlich lokal gespeichert sein.

Welche Nutzung wurde tatsächlich erlaubt?

Vergleichen Sie Rechnung und Lizenzbedingungen mit dem Einsatz auf Ihrer Website. Wichtig sind Lizenznehmer, Domain, Darstellungsgröße, Kartengebiet, Laufzeit, Bearbeitungen und Weitergabe. Eine Drucklizenz ist nicht automatisch eine Internetlizenz; eine frühere Erlaubnis für eine bestimmte Website muss nicht jeden späteren Relaunch oder weiteren Internetauftritt erfassen. Den Umfang der Rechtseinräumung regelt § 31 UrhG.

Maßgeblich sind die beim Erwerb vereinbarten Bedingungen. Eine heute auffindbare Preisliste oder AGB-Fassung belegt den damaligen Vertrag nicht allein. Auch frei lizenzierte Karten können Benennungs- und weitere Bedingungen haben. Trennen Sie Einschränkungen des Nutzungsrechts von bloßen vertraglichen Nebenpflichten.

Alte Webagenturprojekte und Nutzungszeiträume rekonstruieren

Suchen Sie Projektverträge, Bild- oder Kartenrechnungen, Freigaben, Kundenkonten und Übergabeprotokolle. Eine pauschale Rechnung über die Erstellung der Website beweist keine Lizenz für genau den Ausschnitt. Ein aktueller Screenshot dokumentiert einen Abruf, nicht ohne Weiteres den behaupteten Beginn einer jahrelangen Nutzung. Dateidaten, Sicherungen und Redaktionshistorien sind deshalb im Zusammenhang zu bewerten.

Die Auswahl durch Mitarbeitende oder Dienstleister beseitigt Ihre Verantwortlichkeit nicht automatisch. Bei Unternehmen erstreckt § 99 UrhG bestimmte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf den Unternehmensinhaber. Schadensersatz setzt eine gesonderte Haftungsprüfung voraus. Mögliche vertragliche Ansprüche gegen die Agentur betreffen ein anderes Rechtsverhältnis. Vertiefend erläutert die Seite Haftungsformen im Urheberrecht diese Unterscheidungen.

Schadensersatz anhand der konkreten Kartenlizenz prüfen

Ein Zahlungsanspruch folgt nicht schon aus dem Zugang des Schreibens. Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 UrhG eine rechtswidrige Verletzung und vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Unkenntnis einer fehlenden Lizenz schließt Fahrlässigkeit nicht automatisch aus. Unterlassung ist davon getrennt zu beurteilen.

Bei der Lizenzanalogie wird eine angemessene Vergütung für die tatsächliche Nutzung ermittelt. Zu klären sind Kartenausschnitt und Produkt, Größe und Auflösung, Nutzungsart, Domainumfang sowie Dauer. Eine nachgewiesene marktübliche eigene Lizenzierungspraxis ist aussagekräftiger als eine nicht erläuterte Forderungszahl. Auch Laufzeitmodelle oder Mindestlizenzen müssen zur Nutzung passen.

Keine Foto-Preisliste für Karten: MFM-Empfehlungen für Fotografien sind kein pauschaler Tarif für kartografische Darstellungen. Eine darauf gestützte Kartenforderung benötigt eine eigenständige Begründung. Maßgeblich bleibt die angemessene Vergütung für das betroffene Kartenrecht.

Eine belastbare Gesamtsumme lässt sich ohne Unterlagen nicht nennen. Grundvergütung, Zeitansatz, Zuschläge und Rechtsverfolgungskosten sind getrennt zu prüfen. Ob Einwände die Forderung entkräften oder nur einzelne Positionen betreffen, ergibt sich erst aus dieser Prüfung.

Benennung ist nicht gleich Verlagslogo

§ 13 UrhG schützt das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Daneben können vertragliche Quellen- oder Anbieterhinweise vereinbart sein. Ein fehlendes Verlagslogo ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine Verletzung des persönlichen Benennungsrechts.

Ein verlangter Zuschlag braucht eine eigene Grundlage. Zu klären sind Benennungsvereinbarung, Berechtigung des Anspruchstellers und konkrete Höhe. Das Gesetz ordnet keine automatische Verdoppelung an. Auch eine vertragliche Pauschale ist nur nach Prüfung ihrer Einbeziehung und Wirksamkeit zu bewerten.

Unterlassungserklärung und Entfernung sinnvoll abstimmen

Prüfen Sie zunächst, ob das Schreiben Unterlassung verlangt oder lediglich Zahlungspositionen geltend macht. Eine reine Zahlungsaufforderung verpflichtet nicht dazu, ungefragt eine strafbewehrte Erklärung abzugeben. Umgekehrt sind weitere Ansprüche dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.

Besteht ein Unterlassungsanspruch, kann eine hinreichende strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr ausräumen. Ihre Fassung ist nicht in jedem Fall zu modifizieren. Eine Anpassung kann erforderlich sein, wenn der Entwurf mehr erfasst als geschuldet; eine zu enge Erklärung kann unzureichend bleiben.

Wichtig sind das bezeichnete Kartenmaterial, die erfassten Handlungen, die Vertragsstrafenregelung und zusätzliche Anerkenntnisse. Eine Vertragsstrafe setzt eine wirksame Vereinbarung und einen erfassten Verstoß voraus. Einen allgemeinen festen Mindestbetrag gibt es für diese Fälle nicht. Grundlage ist unter anderem § 339 BGB.

Beweise sichern, unberechtigte Nutzung nicht fortsetzen

Dokumentieren Sie den relevanten Zustand, ohne eine unberechtigte Veröffentlichung unnötig aufrechtzuerhalten. Sichern Sie die für die Rechtsprüfung benötigten Nachweise nichtöffentlich und beenden Sie die rechtswidrige Abrufbarkeit zügig. Das Entfernen eines Bildes aus dem Seitentext kann zu wenig sein, wenn die Datei oder weitere Fassungen weiterhin öffentlich erreichbar sind.

Bei einer Kartenlösung sind auch Einbindungscode, automatisch erzeugte Vorschaubilder und eigene Zwischenspeicher zu prüfen. Welche Maßnahmen gegenüber Plattformen oder Suchmaschinen erforderlich sind, hängt von der konkreten Verpflichtung, Einflussmöglichkeit und Zumutbarkeit ab. § 98 UrhG regelt Vernichtung und Rückruf mit eigenen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeitsgrenzen. Eine pauschale Pflicht, weltweit jede Kopie oder alle internen Sicherungen zu vernichten, folgt nicht aus jedem Schreiben.

Die Entfernung beendet gegebenenfalls die weitere Nutzung. Sie beseitigt aber nicht automatisch Ansprüche aus der Vergangenheit oder die Wiederholungsgefahr. Auch eine neue Lizenz für eine Ersatzkarte erledigt den bisherigen Streit nicht von selbst.

Auskunft und Rechtsanwaltskosten getrennt prüfen

Angaben zu Beginn, Umfang und Ende der Nutzung können zur Bezifferung eines bestehenden Anspruchs erforderlich sein. Ein ergänzender Auskunftsanspruch nach § 242 BGB hat eigene Voraussetzungen, insbesondere eine entschuldbare Ungewissheit des Berechtigten und die Möglichkeit, die benötigten Angaben unschwer zu erteilen. Der besondere Anspruch nach § 101 UrhG zu Herkunft und Vertriebswegen ist davon zu unterscheiden.

Nicht jeder Fragenkatalog ist vollständig berechtigt. Klären Sie Zweck, Zeitraum und Verhältnismäßigkeit, bevor Sie etwa Umsatzangaben oder Informationen über Dritte herausgeben. Geschuldete Auskünfte müssen richtig und vollständig sein. Fehlende sichere Erkenntnisse sollten nicht durch vermeintlich genaue Schätzungen ersetzt werden.

Die Erstattung erforderlicher Abmahnkosten richtet sich nach § 97a UrhG. Berechtigung, Formanforderungen, Gegenstandswert, Gebührensatz und Auslagen sind gesondert zu bewerten. Der Gegenstandswert ist nicht die unmittelbar zu zahlende Gebühr. Eine formell unwirksame Abmahnung beseitigt den zugrunde liegenden Unterlassungsanspruch nicht automatisch.

Die gesetzliche Gegenstandswertbegrenzung bei bestimmten natürlichen Personen außerhalb gewerblicher oder selbständiger beruflicher Nutzung gilt nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG. Sie ist keine allgemeine Gesamtkostengrenze und kein Tarif für Unternehmenswebsites. Recherche- und Dokumentationskosten brauchen ebenfalls eine nachvollziehbare Anspruchsgrundlage und Zuordnung.

Welche Unterlagen benötigt die anwaltliche Prüfung?

Für Kartenmaterial sind insbesondere Herkunft, Einbindung und damalige Lizenz wichtig. Stellen Sie die vorhandenen Unterlagen zusammen. Warten Sie bei einer nahen Frist nicht darauf, dass ein früherer Dienstleister alle Dateien herausgibt.

Schreiben und Kartennutzung

  • Vollständige Abmahnung mit Anlagen und Fristen
  • Forderungsaufstellung und Erklärungsentwurf
  • Kartenkennung, Anbieter, Fundstelle und Dateipfad
  • Einbindungscode und Nachweise zum Nutzungszeitraum

Lizenz und Websiteprojekt

  • Rechnung, Bestellung und damalige Bedingungen
  • Agenturauftrag, Freigaben und Übergabeprotokolle
  • Unterlagen zu alten Domains und Relaunches
  • Bisherige Antworten, Zahlungen und Entfernungsschritte

Eine Bitte um Fristverlängerung verschiebt eine Frist nicht automatisch. Verlassen Sie sich erst auf eine bestätigte Verlängerung. Gerichtliche Fristen sind gesondert zu beachten. Eine Anfrage an die Kanzlei allein wahrt keine Frist.

  1. 01 → ZUORDNEN

    Schreiben und Karte klären

    Anspruchsteller, Kartenausschnitt, Einbindung und vorhandene Lizenzen zusammenführen.

  2. 02 → PRÜFEN

    Ansprüche bewerten

    Schutz, Rechtekette, Nutzung, Unterlassung und Zahlungspositionen getrennt beurteilen.

  3. 03 → ABSTIMMEN

    Reaktion festlegen

    Einwände, Erklärungen oder Verhandlungen vorbereiten und Kosten vor Beauftragung klären.

Ihr Ansprechpartner

Kartennutzung mit Kanzlei Wrase prüfen

Die Kanzlei ordnet Ihre Unterlagen ein und bewertet Einwände sowie verbleibende Risiken. Eine passende Lizenz, eine falsche Kartenzuordnung oder eine unzutreffende Berechnung können relevant sein. Eine vollständige Abwehr oder bestimmte Reduzierung lässt sich ohne Einzelfallprüfung nicht zusagen.

Die anwaltliche Unterstützung im Urheberrecht ist bundesweit möglich. Nach Klärung von Auftrag und Kosten übernimmt Kanzlei Wrase die vereinbarte Vertretung.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zur Kartenabmahnung

Ist auch ein kleiner Kartenausschnitt geschützt?

Das ist möglich, aber nicht allein von der Größe abhängig. Zu prüfen sind die individuelle kartografische Gestaltung und die im Ausschnitt übernommenen geschützten Elemente. Zusätzlich können unter eigenen Voraussetzungen Datenbankrechte bestehen.

Ist ein selbst erstellter Screenshot einer Karte frei nutzbar?

Nein, nicht automatisch. Das Erstellen des Screenshots beseitigt Rechte am abgebildeten Kartenmaterial nicht. Eine Erlaubnis, eine Karte einzubetten, umfasst nicht zwingend das Speichern und Veröffentlichen als eigene Bilddatei.

Was gilt, wenn die Webagentur die Karte vor Jahren eingebaut hat?

Sichern Sie Agenturauftrag, Kartenrechnung, damalige Lizenzbedingungen und Unterlagen zu Domainwechseln oder Relaunches. Eine Website-Rechnung allein belegt keine passende Kartenlizenz. Ansprüche gegen den Dienstleister und die Verantwortung gegenüber Rechteinhabern sind getrennt zu prüfen.

Gilt die MFM-Tabelle auch für Kartenmaterial?

Nicht pauschal. MFM-Empfehlungen für Fotografien sind kein allgemeiner Kartentarif. Entscheidend sind die angemessene Vergütung für die konkrete Kartenlizenz, Nutzungsart und Dauer sowie eine belegbare Lizenzierungspraxis.

Muss eine Unterlassungserklärung immer modifiziert werden?

Nein. Zuerst ist zu klären, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Eine Anpassung kann erforderlich sein, wenn der Entwurf zu weit reicht. Eine notwendige Erklärung muss den berechtigten Anspruch dennoch ausreichend abdecken.

Ist die Abmahnung nach dem Entfernen der Karte erledigt?

Nicht automatisch. Das Beenden der unberechtigten Nutzung beseitigt weder ohne Weiteres Ansprüche aus der Vergangenheit noch die Wiederholungsgefahr. Weitere Schritte richten sich nach der konkreten Verpflichtung und den möglichen, zumutbaren Maßnahmen.

Karte zuordnen. Nächsten Schritt klären.

Lassen Sie Ihre MBBS-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.

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