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Datenschutzerklärung – Notwendigkeit für Websites?

Die rechtliche Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung insbesondere auf gewerblich genutzten Webseiten ergibt sich aus § 13 des Telemediengesetzes (TMG). Diese Norm ist aus den Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie hervorgegangen, deren Ziel die Garantie für ein einheitliches und für jeden transparentes Datenschutz-Niveau in den einzelnen EU-Ländern ist, um damit nicht zuletzt gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Verstöße sind abmahnfähig und stellen eine Ordnungswidrig dar.

Anforderungen an die rechtskonforme Datenschutzerklärung

Anbieter von Telemedien, also insbesondere Webseitenbetreiber, sind zur Erstellung einer Datenschutzerklärung gem. § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Angesichts der weiten Begriffsdefinition ist diese Voraussetzung allerdings in den meisten Fällen erfüllt. Im Gesetz heißt es dazu, dass der „Dienstanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat“.

Der Nutzer muss dabei über die folgenden Punkte benachrichtigt werden :

  • es werden Daten gespeichert
  • Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Verwendung personenbezogener Daten
  • über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG
  • Identität der verantwortlichen Stelle
  • ggf. von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten
  • ggf. über die Kategorien von Empfängern

Dazu muss muss jeweils im Einzelfall auf die Funktionen der Homepage eingegangen werden. Jede Funktion (z.B. Youtube-Videos ansehen) erfordert eine spezielle Berücksichtigung in der Erklärung.

Zudem muss die Datenschutzerklärung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Grundsätzlich ist daher auf Webseiten ein eigenständiger Punkt für die Datenschutzbestimmungen notwendig. Ein Unterbringen im Impressum reicht nur aus, wenn das Impressum mittels eines Klicks überall erreichbar ist und bei dem Link zusätzlich vermerkt ist, dass auch die Datenschutzerklärung enthalten ist. Letztlich muss die Erklärung auch von jeder Seite der Homepage aus abrufbar sein.

Abmahnungen bei fehlender Datenschutzerklärung

In einem unlängst ergangenen Urteil des OLG Hamburg (Urteil v. 27.06.2013 – Az: 3 U 26/12) wurde eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Webseite als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen. Dies kann gravierende Folgen haben und hohe Kosten verursachen, wenn Konkurrenten gegen fehlende Datenschutzerklärungen anderer Markteilnehmer vorgehen.

Ebenfalls ist zu beachten, dass gem. § 16 Abs.2 Nr.2 TMG ordnungswidrig handelt, wer den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt. Gemäß § §16 Abs. 3 TMG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Update: Zwischenzeitlich ergangene Gerichtsentscheidungen

Zwischenzeitlich haben sowohl das LG Berlin (Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 16 O 504/14) und das LG Köln (Beschluss vom 25.01.2016, Az. 142 C 408/15) das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß qualifiziert.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts