Wettbewerbsrecht · Unterlassung · Vertragsstrafe
Wettbewerbsrechtliche
Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung kann einen gerichtlichen Unterlassungsstreit vermeiden, bindet aber regelmäßig auf unbestimmte Zeit und kann bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Prüfen Sie deshalb Anspruch, Verbotsumfang, Vertragsstrafe und praktische Umsetzbarkeit getrennt, bevor Sie einen vorformulierten Text unterzeichnen.
Rechtsstand: 1.10.2026. Diese Seite behandelt die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung. Für urheberrechtliche Abmahnungen besteht eine gesonderte Vertiefung.
Erste Einordnung anfragen
Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den Abmahner, den beanstandeten Auftritt und ob bereits eine Erklärung abgegeben, etwas entfernt oder gezahlt wurde. Bei unmittelbar drohendem Fristablauf nehmen Sie zusätzlich telefonisch Kontakt auf.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Frist und vollständigen Text sichern. Bewahren Sie Abmahnung, Anlagen, Erklärung, Zustellnachweis und bisherige Kommunikation auf.
- Nicht ungeprüft unterschreiben. Eine zu weite Erklärung kann Pflichten und Vertragsstrafenrisiken begründen, die über den konkreten Vorwurf hinausgehen.
- Beanstandung praktisch stoppen. Sichern Sie zunächst Beweise und prüfen Sie danach alle eigenen Kanäle, Dienstleister und noch erreichbaren Fundstellen.
Kurzantwort
Unterlassungserklärung erhalten: Was sollten Sie jetzt tun?
Eine beigefügte Unterlassungserklärung ist kein Formular, das lediglich ergänzt und zurückgesandt werden muss. Der Text soll einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich absichern und kann nach Annahme eine eigenständige vertragliche Bindung mit Vertragsstrafenfolge schaffen. Deshalb sind der behauptete Verstoß und der vorgeschlagene Vertragstext getrennt zu prüfen.
Die sichere Reihenfolge lautet: Frist notieren, vollständigen Vorgang sichern, beanstandete Gestaltung dokumentieren, weitere Nutzung nach Beweissicherung stoppen, Anspruch und Reichweite prüfen und erst dann entscheiden, ob keine, die verlangte oder eine angepasste Erklärung abgegeben wird.
Abmahnung und Erklärung trennen
Eine Zahlungsforderung, die Erstattung von Abmahnkosten und die Unterlassungsforderung beruhen nicht automatisch auf denselben Voraussetzungen. Auch eine sinnvolle außergerichtliche Unterlassungsregelung bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche weiteren Forderungen anerkannt werden müssen.
Frist ernst nehmen
Bleibt ein bestehender Unterlassungsanspruch ungesichert, kann der Anspruchsteller gerichtliche Hilfe beantragen. Eine Verlängerung der außergerichtlichen Frist ist erst verlässlich, wenn sie bestätigt wurde; gerichtliche Fristen laufen unabhängig davon.
Die umfassende Prüfung der Abmahnung, der Anspruchsberechtigung, des behaupteten Wettbewerbsverstoßes und der Kosten behandelt die Seite Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?. Hier steht der Erklärungstext selbst im Mittelpunkt.
Rechtswirkung
Was bewirkt eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung?
Nach einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß wird regelmäßig vermutet, dass sich ein gleichartiger Verstoß wiederholen kann. Eine hinreichend ernsthafte und inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung kann diese Wiederholungsgefahr beseitigen. Damit kann der Unterlassungsanspruch außergerichtlich erledigt werden, ohne dass über denselben Anspruch ein gerichtlicher Titel erstritten werden muss.
- Unterlassungspflicht: Der Schuldner verpflichtet sich, die bezeichnete Handlung und regelmäßig auch kerngleiche Verletzungsformen künftig zu unterlassen.
- Vertragsstrafe: Für einen schuldhaften Verstoß wird eine feste oder nach bestimmten Maßstäben festzusetzende Vertragsstrafe vereinbart.
- Eigenständige Bindung: Die Vereinbarung wirkt unabhängig davon fort, ob die Parteien den ursprünglichen Rechtsverstoß später unterschiedlich bewerten.
- Keine automatische Zahlungspflicht: Abmahnkosten, Schadensersatz und Auskunft müssen gesondert geprüft und werden nicht allein durch jede Unterlassungserklärung anerkannt.
- Regelmäßig unbefristet: Eine wirksame Erklärung wird typischerweise nicht mit einem frei wählbaren Enddatum versehen und kann nicht beliebig widerrufen werden.
- Praktische Organisationspflicht: Der Schuldner muss den eigenen Verantwortungsbereich so organisieren, dass die untersagte Handlung nicht erneut vorkommt.
Gesetzlicher Ausgangspunkt: § 13 Abs. 1 UWG. Die Abmahnung soll Gelegenheit geben, den Streit durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Handlungsoptionen
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Der Abmahnende kann eine Erklärung verlangen, die geeignet ist, einen bestehenden Unterlassungsanspruch zu sichern; an seinen vorformulierten Wortlaut ist der Abgemahnte nicht gebunden. Ob überhaupt eine Erklärung abgegeben werden sollte und wie sie zu fassen ist, hängt von Anspruchslage, Beweisen, Verbotsumfang, Vertragsstrafe und wirtschaftlichem Risiko ab.
| Mögliche Reaktion | Wann sie in Betracht kommt | Wesentliches Risiko |
|---|---|---|
| Keine Erklärung abgeben | Wenn kein Unterlassungsanspruch besteht oder die gerichtliche Klärung bewusst gewählt wird. | Der Anspruchsteller kann eine einstweilige Verfügung oder Klage beantragen; Kosten- und Fristrisiken müssen einkalkuliert werden. |
| Vorgelegten Text unterzeichnen | Nur wenn Anspruch, Verbotsumfang, Vertragsstrafe und sämtliche Nebenregelungen angemessen und praktisch sicher umsetzbar sind. | Vorformulierte Texte können weiter reichen als nötig und unnötige Anerkenntnisse, Auskunfts- oder Kostenregelungen enthalten. |
| Modifizierte Erklärung abgeben | Wenn ein Unterlassungsanspruch erledigt werden soll, der vorgeschlagene Vertrag aber korrigiert oder begrenzt werden muss. | Eine zu enge oder zu unverbindliche Fassung beseitigt die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht. |
| Gesamteinigung verhandeln | Wenn Unterlassung, Kosten, Auskunft und weitere Ansprüche wirtschaftlich abschließend geregelt werden sollen. | Vergleichstexte können zusätzliche Pflichten schaffen; jede Regelung muss mit der tatsächlichen Umsetzbarkeit abgestimmt werden. |
Eine Mustererklärung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Schon kleine Unterschiede bei Werbung, Produktdarstellung, Verantwortungsbereich oder Anspruchsteller können den notwendigen Inhalt und das Vertragsstrafenrisiko verändern.
Anpassung
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Bei einer modifizierten Unterlassungserklärung wird nicht der Unterlassungsanspruch beliebig verkleinert. Vielmehr wird der vorgelegte Vertragstext so angepasst, dass er den berechtigten Anspruch zuverlässig erfüllt, aber keine unnötig weitergehenden Pflichten oder Anerkenntnisse begründet. Die Erklärung muss weiterhin ernsthaft, hinreichend bestimmt und geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Typische Prüf- und Anpassungspunkte
- genaue Beschreibung der untersagten Handlung
- Beschränkung auf den rechtlich relevanten Kern
- Entfernung unnötiger Schuldanerkenntnisse
- Trennung von Unterlassung, Kosten und Schadensersatz
- Regelung der Vertragsstrafe
- keine unklaren zusätzlichen Auskunfts- oder Handlungspflichten
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
Eine solche Formulierung kann deutlich machen, dass der Unterlassungsvertrag nicht zugleich als Anerkenntnis der gesamten Sach- und Rechtslage oder weiterer Zahlungsansprüche gemeint ist. Die Erklärung bleibt gleichwohl rechtsverbindlich. Der Vorbehalt darf ihre Ernsthaftigkeit nicht entwerten.
Bedingung oder Befristung
Eine frei befristete oder von der eigenen Rechtsauffassung abhängige Erklärung wird die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht beseitigen. Eng begrenzte Anpassungen an eine allgemein verbindliche Änderung der Rechtslage können anders zu beurteilen sein. Solche Klauseln müssen besonders sorgfältig formuliert werden.
Zur speziellen Frage einer auflösenden Bedingung lesen Sie auch Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung.
Finanzielles Risiko
Welche Vertragsstrafe ist angemessen?
Die Vertragsstrafe soll die Unterlassungsverpflichtung ernsthaft absichern. Sie darf weder bedeutungslos niedrig noch unangemessen hoch sein. Möglich sind ein bestimmter Betrag oder eine Regelung, nach der der Gläubiger die Strafe im Einzelfall nach billigem Ermessen festsetzt und ein Gericht die Angemessenheit überprüfen kann. Diese variable Gestaltung wird häufig als neuer Hamburger Brauch bezeichnet.
Fester Betrag
Ein festgelegter Betrag schafft Berechenbarkeit, kann aber bei unterschiedlich schweren Verstößen zu starr sein. Entscheidend ist, ob er zur Bedeutung der Pflicht und zum konkreten Unternehmen passt.
Variable Vertragsstrafe
Die Höhe wird erst nach einem Verstoß anhand des Einzelfalls bestimmt. Der Schuldner kann die Angemessenheit gerichtlich überprüfen lassen; das beseitigt jedoch weder Streit- noch Kostenrisiko.
§ 13a UWG nennt als Kriterien insbesondere Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Verschulden, Größe und Marktstärke des Unternehmens sowie das wirtschaftliche Interesse an weiteren Verstößen. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen bestimmter Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie wegen bestimmter Datenschutzverstöße darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 100 Beschäftigte hat. Bei einem geringfügigen Verstoß und einem Unternehmen dieser Größe darf die Vertragsstrafe 1.000 € nicht überschreiten. Eine unangemessen hohe versprochene Vertragsstrafe kann auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Amtliche Grundlagen: § 13a UWG, § 339 BGB und zu Missbrauchsmerkmalen § 8c UWG.
Verbotsumfang
Wie weit reicht eine Unterlassungserklärung?
Die Reichweite bestimmt sich nicht nur nach einzelnen Wörtern. Maßgeblich sind Wortlaut, Zweck, Ausgangsverstoß und die erkennbaren Interessen der Parteien. Eine Unterlassungsverpflichtung kann deshalb neben der exakt wiederholten Gestaltung auch im Kern gleichartige Handlungen erfassen. Umgekehrt darf sie nicht ohne sachlichen Grund auf andere Produkte, Medien, Aussagen oder Rechtsverletzungen ausgedehnt werden.
- Konkrete Verletzungsform: Ausgangspunkt ist die tatsächlich beanstandete Werbung, Information oder Handlung.
- Kerngleiche Verstöße: Änderungen, die den rechtlich relevanten Kern unberührt lassen, können weiterhin erfasst sein.
- Produkte und Kanäle: Website, Shop, Plattform, Newsletter, Social Media, Print und Anzeigen müssen anhand des Textes einzeln bewertet werden.
- Handlungen Dritter: Agenturen, Mitarbeitende, Händler oder Plattformen sind nicht pauschal gleich zu behandeln; entscheidend ist der eigene Einfluss- und Verantwortungsbereich.
- Beseitigung: Die bloße künftige Nichtwiederholung kann unzureichend sein, wenn ein fortdauernder Störungszustand im eigenen Verantwortungsbereich bestehen bleibt.
- Dokumentation: Interne Weisungen, Löschungen, Kontaktaufnahmen und Kontrollen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Zu weit und zu eng sind gleichermaßen riskant. Eine zu weite Erklärung erhöht das Vertragsstrafenrisiko. Eine zu enge Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht sicher und kann ein gerichtliches Verfahren nicht verhindern.
Compliance nach Abgabe
Wie wird die Unterlassungspflicht im Unternehmen umgesetzt?
Vor Abgabe muss geklärt werden, ob der versprochene Zustand tatsächlich und dauerhaft hergestellt werden kann. Die Umsetzung ist kein einmaliger Löschvorgang, sondern eine organisatorische Aufgabe. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt vom Erklärungstext, vom Ausgangsverstoß und vom eigenen Einflussbereich ab.
Eigene digitale Kanäle
- Website und Unterseiten
- Onlineshop und Produktfeeds
- Marktplätze und Händlerportale
- Social-Media-Profile und Werbeanzeigen
- Newsletter, Vorlagen und automatisierte Kampagnen
Organisation und Dienstleister
- verantwortliche Mitarbeitende informieren
- Agenturen und technische Dienstleister anweisen
- Freigabeprozesse und Vorlagen anpassen
- Umsetzung und Rückmeldungen dokumentieren
- angemessene Nachkontrollen einplanen
Auch Suchmaschinen, Caches, alte Anzeigen oder nur noch über konkrete URLs erreichbare Inhalte können im Einzelfall relevant werden. Es besteht jedoch keine schematische Pflicht, technisch Unmögliches zu garantieren. Maßgeblich ist, welche zumutbaren Maßnahmen der Schuldner in seinem Verantwortungsbereich veranlassen und nachweisen kann.
Vertiefend: Unterlassungserklärung und Suchmaschinen sowie BGH zur bloßen Bild-URL.
Strategieentscheidung
Unterlassungserklärung oder gerichtlicher Titel?
Eine Unterlassungserklärung führt zu einer vertraglichen Absicherung zugunsten des Gläubigers. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel wird dagegen nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt. Die möglichen Folgen, Kosten, Zuständigkeiten und Zurechnungsfragen unterscheiden sich. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Grundsatz, dass eine gerichtliche Lösung stets günstiger oder sicherer wäre.
| Unterlassungsvertrag | Gerichtlicher Titel | |
|---|---|---|
| Entstehung | Außergerichtliche Vereinbarung durch hinreichende Erklärung und Annahme. | Einstweilige Verfügung, Urteil oder gerichtlicher Vergleich. |
| Sanktion | Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers bei schuldhaftem Verstoß. | Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zugunsten der Staatskasse. |
| Kosten | Kann gerichtliche Kosten vermeiden; Abmahn- und Beratungskosten bleiben gesondert zu prüfen. | Gerichts- und Anwaltskosten sowie weitere Fristen und Verfahrensrisiken. |
| Gestaltung | Text und Vertragsstrafe können verhandelt werden. | Verbotsumfang wird durch Antrag und gerichtliche Entscheidung bestimmt. |
| Strategie | Sinnvoll, wenn ein berechtigter Anspruch angemessen und sicher umsetzbar erledigt werden kann. | Kann angezeigt sein, wenn Anspruch, Umfang oder Vertragslösung nicht tragfähig außergerichtlich geklärt werden können. |
Wurde bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt, gelten eigene Reaktionsmöglichkeiten und Fristen. Informationen hierzu finden Sie unter Einstweilige Verfügung im Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Amtliche Grundlage für Ordnungsmittel: § 890 ZPO.
Vertragsstrafenfall
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?
Ob ein Verstoß vorliegt, wird durch Auslegung des konkreten Unterlassungsvertrags bestimmt. Zu prüfen sind insbesondere Verbotsumfang, neue Handlung, Verantwortungsbereich und Verschulden. Ein erneuter gleichartiger Verstoß kann mehrere Folgen auslösen.
Vertragsstrafe
Ist die vereinbarte Pflicht schuldhaft verletzt, kann die versprochene Vertragsstrafe verlangt werden. Bei einer variablen Regelung sind Festsetzung und Angemessenheit gesondert zu prüfen.
Neue Wiederholungsgefahr
Ein Verstoß kann zeigen, dass die bisherige Sanktion den Schuldner nicht ausreichend von weiteren Verletzungen abhält. Dann kann ein erneuter oder verstärkter Unterlassungsanspruch entstehen.
Weitere Ansprüche und Kosten
Je nach Fall kommen eine erneute Abmahnung, gerichtliche Schritte, Schadensersatz und Kosten hinzu. Nicht jeder Posten folgt automatisch; Anspruchsgrund und Höhe sind getrennt zu prüfen.
Beweise und Einwendungen
Fundstelle, Zeitpunkt, Reichweite, technische Ursache, erteilte Weisungen und Kontrollen sind für beide Seiten wichtig. Eine bloße Behauptung ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Vertragsverstoßes.
Vertiefende Beiträge: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung und Wiederholungsgefahr nach einem Verstoß.
Vorbereitung
Welche Unterlagen werden benötigt und wie läuft die Prüfung ab?
Für eine belastbare Einschätzung sollten nicht nur die Unterschriftsseite, sondern der vollständige Vorgang und die tatsächliche Umsetzungslage vorliegen.
Abmahnung und Vertragstext
- vollständige Abmahnung mit Anlagen
- vorgelegte Unterlassungserklärung
- gesetzte Frist und Zustellnachweis
- Kosten-, Auskunfts- und Zahlungsforderungen
- bisherige Antworten, Zusagen oder Zahlungen
Beanstandung und Umsetzbarkeit
- Screenshots, URLs, Werbung oder Produktdarstellung
- Veröffentlichungsdauer und verwendete Kanäle
- verantwortliche Mitarbeitende und Dienstleister
- bereits vorgenommene Löschungen und Weisungen
- technische oder organisatorische Hürden
- 01 → SICHERN
Frist und Vorgang erfassen
Abmahnung, Erklärung, Zustellnachweis und beanstandete Gestaltung vollständig sichern.
- 02 → PRÜFEN
Anspruch und Text bewerten
Unterlassungsanspruch, Reichweite, Vertragsstrafe, Nebenregelungen und praktische Umsetzbarkeit getrennt prüfen.
- 03 → UMSETZEN
Reaktion und Compliance abstimmen
Zurückweisung, modifizierte Erklärung oder Einigung vorbereiten und die erforderlichen internen Maßnahmen dokumentieren.
Kanzlei in Hamburg · bundesweit tätig
Unterlassungserklärung durch Kanzlei Wrase prüfen lassen
Kanzlei Wrase prüft wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen für Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende. Im Mittelpunkt stehen die tatsächliche Anspruchslage, ein tragfähiger Verbotsumfang, die Vertragsstrafe und die Frage, ob die Verpflichtung im betrieblichen Alltag zuverlässig umgesetzt werden kann.
Eine bestimmte Modifikation, vollständige Zurückweisung oder Kostenreduzierung lässt sich nicht vorab versprechen. Nach Sichtung der Unterlagen werden Handlungsoptionen, Risiken, Kosten und der Umfang einer möglichen Mandatsübernahme abgestimmt.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
FAQ
Häufige Fragen zur Unterlassungserklärung
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Der vorformulierte Text ist nicht verbindlich. Besteht allerdings ein Unterlassungsanspruch, muss die gewählte Reaktion geeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder den Anspruch anderweitig zu klären. Eine zu enge Erklärung kann wirkungslos, eine zu weite Erklärung unnötig belastend sein.
Was bedeutet „modifizierte Unterlassungserklärung“?
Der vorgelegte Vertragstext wird angepasst, ohne einen berechtigten Unterlassungsanspruch unzureichend abzusichern. Typische Punkte sind Verbotsumfang, Vertragsstrafe, Anerkenntnisse und zusätzliche Pflichten. Eine allgemeine Mustervorlage passt nicht zuverlässig auf jeden Sachverhalt.
Kann eine Unterlassungserklärung widerrufen oder gekündigt werden?
Eine wirksam zustande gekommene Unterlassungsvereinbarung kann nicht beliebig zurückgenommen werden. Ob ausnahmsweise eine Kündigung, Anpassung oder sonstige Beendigung möglich ist, hängt insbesondere von Vertragstext und späteren Änderungen der Rechtslage ab.
Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?
Sie muss den Verstoß wirksam sanktionieren und zugleich angemessen bleiben. § 13a UWG nennt Bewertungskriterien und besondere Grenzen für bestimmte kleinere Unternehmen und Fallgruppen, darunter in engen Voraussetzungen eine Obergrenze von 1.000 €. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss konkret geprüft werden.
Reicht es, die beanstandete Werbung zu löschen?
Die Löschung kann eine fortdauernde Verletzung beenden, beseitigt aber nach einem bereits begangenen Verstoß regelmäßig nicht allein die Wiederholungsgefahr. Zudem können weitere Fundstellen und erforderliche organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen sein.
Haftet ein Unternehmen für Mitarbeitende oder Agenturen?
Bei einem Vertragsstrafenanspruch können Zurechnungs- und Verschuldensfragen erheblich sein. Unabhängig davon muss das Unternehmen seinen Verantwortungsbereich angemessen organisieren, Weisungen erteilen und deren Umsetzung kontrollieren. Eine pauschale Antwort ohne Vertrag und Sachverhalt ist nicht belastbar.
Was ist besser: Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Die vertragliche und die gerichtliche Absicherung unterscheiden sich bei Sanktion, Kosten, Gestaltung und Vollstreckung. Entscheidend sind Anspruchslage, Verbotsumfang, Umsetzbarkeit und das konkrete Prozessrisiko.
Kann Kanzlei Wrase bundesweit vertreten?
Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Hamburger HafenCity und bearbeitet wettbewerbsrechtliche Mandate bundesweit. Viele Vorgänge lassen sich vollständig digital bearbeiten; persönliche Termine in Hamburg sind möglich.
Frist sichern. Text prüfen. Umsetzung planen.
Lassen Sie die Unterlassungserklärung vor der Unterschrift prüfen.
Übermitteln Sie die vollständige Abmahnung, den Erklärungstext und die gesetzte Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen die möglichen Reaktionen und die Kosten einer Beauftragung.

