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Bloße Bild-URL-Adresse verletzt nicht Unterlassungserklärung (BGH) 

BGH (Urteil vom 27.5.2021, Az.: I ZR 119/20): Ist ein Bild ausschließlich unter einer Bild-URL-Adresse (70 Zeichen lang) und nicht direkt (also mittels Klicks) abrufbar, genügt dies nicht für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung. die Unterlassungserklärung ist dadurch nicht verletzt, eine Vertragsstrafe ist dadurch also nicht begründet.

Nicht jede Veröffentlichung begründet eine Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, sofern man ein Bild zwar von der Website, allerdings nicht vom dazugehörigen Server löscht. Dadurch ist das Bild nicht mehr durch Klicks, sondern nur noch durch die Eingabe der konkreten URL abrufbar.

Dabei ging es maßgeblich um das Kriterium, dass dieses Bild gerade nicht für „sehr viele Personen leicht zugänglich“ sei. Sollte die URL keinen Link erhalten, sondern nur als Text zitiert werden, ist dieses Kriterium nach Auffassung des BGH nicht erfüllt.

Der Standardfall: Urheberrechtsverletzung, Abgabe einer Unterlassungserklärung, aber die vergessene Löschung vom Server

Geklagt hatte ein Berufsfotograf gegen einen Kunden, für den er drei Lichtbilder für Produktverkäufe auf eBay (Lautsprecher) gefertigt hatte. Der Kunde wollte die Bilder für weitere Marketingmaßnahmen auf anderen Plattformen publizieren, was ihm der Fotograf per Abmahnung untersagte.

Der Fotograf mahnte den späteren Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzung also ab und forderte diesen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach und gab eine Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete er sich insbesondere, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,- € an den Fotografen.

Zum Gegenstand und zur Wirkung einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung haben wir in einem gesonderten Beitrag umfassend ausgeführt. Im konkreten Fall bedeutete die Abgabe der Unterlassungserklärung also, dass der Beklagte 1.000,- € zahlen muss, sofern es zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung an diesen Bildern kommt.

Nach der abgegebenen Unterlassungserklärung kam es allerdings so, wie die Beratungspraxis es in vielen Fällen zeigt, dass das Foto zwar von der Website an sich (hier eBay-Kleinanzeigen), allerdings nicht von dem dazu gehörigen Server gelöscht wurde.

Folge: Das Foto ist zwar nicht mehr durch Klicks auf der Website direkt abrufbar und ersichtlich, dennoch aber auf dem Server. Auf dem Server ist das Bild, sofern man dieses auf einer Website einfügt, stets unter einer in der Regel sehr langen direkten URL abgespeichert. Mit einem Rechtsklick kann so für jedes Bild die dazugehörige URL kenntlich gemacht werden. Ist diese URL vor der manuellen Löschung auf der Website bekannt, ist es also ein Leichtes zu prüfen, ob auch eine Löschung vom Server stattgefunden hat.

Gegen diese noch bestehende Veröffentlichung klagte der Fotograf. Er unterlag allerdings vor dem zuständigen Landesgericht und nach Revision auch vor dem Oberlandesgericht. Der Fotograf zog schließlich vor den BGH, der eine Vertragsstrafe ebenfalls verweigert.

Keine Vertragsstrafe bei bloßer Abrufbarkeit per Bild-URL

Die Richter am BGH verwiesen darauf, dass für eine Vertragsstrafe die Zahl potenzieller Adressaten maßgeblich sei. So hatte auch schon das zuständige OLG argumentiert. Demnach ist für eine öffentliche Verbreitung eines Bildes eine gewisse Mindestzahl von Personen nötig. Ein praktischer Zugriff auf die Fotos muss für jedermann gegeben sein.

Dabei bezogen die Richter am OLG und am BGH die Auslegung des § 19a UrhG nach europarechtlichen Bestimmungen mit ein. Der einschlägige Artikel 3 Absatz 1 der EG-Richtlinie 2001/29/EG setzt demnach voraus, dass viele Personen diesen Zugriff haben.

Für den Streitfall ist der Begriff der Öffentlichkeit maßgeblich. Eine Öffentlichkeit entsteht demnach nur bei einer unbestimmten Anzahl recht vieler potenzieller Adressaten. Diese unbestimmte Zahl von potenziellen Adressaten ist allerdings erst dann erreicht, wenn jedermann ohne Einschränkung darauf zugreifen kann. Erst dann wird die Mindestschwelle an Rezeptionen überschritten, die zur relevanten Öffentlichkeit für eine Urheberrechtsverletzung führt. Es ist hierbei auch eine kumulative Wirkung der Zugänglichmachung zu beachten. Wenn es ausreichend viele Adressaten für das Bild gibt, die es sehr leicht betrachten können, teilen diese es möglicherweise und tragen somit zur Weiterverbreitung bei. Bei der lediglichen Veröffentlichung einer URL hingegen ist das viel weniger anzunehmen.

Diese URL nutzt nach Maßgabe aller Erfahrung nur eine kleine Gruppe von Interessenten. Insbesondere der Rechteinhaber, der die Abmahnung hat aussprechen lassen, hat Zugriff auf die zuvor gespeicherte URL. Jede weitere Person, die die URL vorher nicht kannte, kann eine 70 Zeichen lange URL naturgemäß nicht konstruieren.

Im Ergebnis besteht demnach kein Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Voraussetzung: Das Bild ist nach der abgegebenen Unterlassungserklärung nur noch über eine lange URL abrufbar.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen