Zum Inhalt springen

Urheberrecht · Bildnutzung · BGH

BGH: Bloße Bild-URL verletzt Unterlassungserklärung nicht

Ein Bild ist von der Website entfernt, die Datei lässt sich über eine lange Direkt-URL aber weiterhin aufrufen. Ist damit bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verletzt? Der Bundesgerichtshof verneinte dies im Fall I ZR 119/20, weil die verbliebene Zugriffsmöglichkeit keine hinreichende Öffentlichkeit erreichte.

BGH, Urteil vom 27.5.2021, I ZR 119/20 · Aktualisiert am 4.10.2026

Kurzantwort

Nein, die bloße Abrufbarkeit einer Bilddatei über eine rund 70 Zeichen lange, nicht verlinkte URL genügte dem BGH nicht für einen Verstoß. Entscheidend war, dass das Foto damit nicht mehr einer „recht großen Zahl“ von Personen und damit keiner relevanten Öffentlichkeit im Sinne von § 19a UrhG zugänglich war. Eine Vertragsstrafe war deshalb im entschiedenen Fall nicht verwirkt.

  1. Direkt-URL allein genügt nicht. Technische Abrufbarkeit und öffentliche Zugänglichkeit sind rechtlich nicht identisch.
  2. Die Reichweite entscheidet. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine relevante Zahl von Personen Zugang zum Bild hat.
  3. Auffindbarkeit bleibt wichtig. Suchmaschinen, Verlinkungen und andere Zugangswege können die Bewertung verändern.

Was hat der BGH zur verbliebenen Bild-URL entschieden?

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 27.5.2021, dass das für eine öffentliche Zugänglichmachung erforderliche Kriterium einer hinreichend großen Zahl von Personen nicht erfüllt war, wenn das zuvor rechtswidrig verwendete Produktfoto nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nur noch über eine rund 70 Zeichen lange URL abrufbar blieb.

Nach der Lebenserfahrung, so der BGH, kam als Nutzerkreis im Wesentlichen nur in Betracht, wer die konkrete Adresse bereits kannte, sie zuvor gespeichert, kopiert oder notiert hatte oder sie von einer solchen Person erhalten hatte. Dieser Kreis reichte im konkreten Fall nicht aus, um von einer Öffentlichkeit auszugehen.

Wichtig: Der BGH hat nicht entschieden, dass Dateien nach einer Unterlassungserklärung auf dem Server verbleiben dürfen. Die Entscheidung betrifft die engere Frage, ob die konkrete verbliebene Abrufbarkeit bereits eine öffentliche Zugänglichmachung und damit einen erneuten Verstoß darstellte.

Amtliche Fundstelle: BGH, Urteil vom 27.5.2021, I ZR 119/20 – „Lautsprecherfoto“ →

Wie kam es zu dem Streit um die Vertragsstrafe?

Ein Berufsfotograf hatte drei Produktfotos von Lautsprechern angefertigt. Ein Verkäufer nutzte eines der Bilder im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet, ohne dass die dafür erforderliche Nutzungserlaubnis vorlag. Nach Beanstandung gab der Verkäufer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die sichtbare Einbindung des Fotos wurde anschließend entfernt. Die Bilddatei selbst blieb jedoch über ihre direkte URL erreichbar. Der Fotograf sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe von 1.000 €.

Damit musste geklärt werden, ob allein die technische Möglichkeit, eine Datei über eine bereits bekannte Direktadresse abzurufen, noch als öffentliche Zugänglichmachung zu bewerten war.

Warum ist die „Öffentlichkeit“ nach § 19a UrhG entscheidend?

§ 19a UrhG erfasst das Recht, ein Werk so zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können. Die Vorschrift setzt damit mehr voraus als die bloße technische Erreichbarkeit einer Datei.

Der BGH knüpfte an die unionsrechtlich geprägten Anforderungen an den Begriff der Öffentlichkeit an. Erforderlich ist eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und eine hinreichend große Zahl von Personen. Bei einer langen, nicht verlinkten und praktisch nicht erratbaren Bildadresse fehlte es im entschiedenen Fall an dieser Reichweite.

Technisch erreichbar

Die Datei liegt weiterhin auf einem öffentlich erreichbaren Server und lässt sich mit der exakten Adresse aufrufen.

Öffentlich zugänglich

Eine relevante Zahl von Personen kann das Werk tatsächlich erreichen. Erst diese Reichweite ist für § 19a UrhG entscheidend.

Diese Unterscheidung erklärt, warum die bloße Aussage „Das Bild ist noch online“ für einen Vertragsstrafenanspruch nicht ausreicht. Entscheidend ist die konkrete Art der verbliebenen Zugänglichkeit und zusätzlich der Inhalt des abgegebenen Unterlassungsversprechens.

Welche Rolle spielen Google, Suchmaschinen und der Nachweis der Auffindbarkeit?

Eine lange Direkt-URL schließt eine öffentliche Zugänglichkeit nicht automatisch aus. Wird die Datei weiterhin von einer Website verlinkt, in einer Bildersuche angezeigt, über andere öffentliche Seiten erreichbar oder auf sonstige Weise auffindbar gemacht, kann der potenzielle Nutzerkreis erheblich größer sein.

Im BGH-Verfahren spielte deshalb auch die behauptete Auffindbarkeit über Suchmaschinen eine Rolle. Entscheidend ist, dass eine solche zusätzliche Zugänglichkeit konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden muss. Die bloße abstrakte Möglichkeit, eine Suchmaschine könne die Datei irgendwann auffinden, genügt nicht ohne Weiteres.

Für die Beweissicherung: Wer eine fortbestehende Nutzung geltend macht, sollte URL, Datum, Abrufweg und gegebenenfalls Suchergebnisse nachvollziehbar dokumentieren. Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte umgekehrt die tatsächliche Entfernung und verbleibende Zugriffswege kontrollieren und dokumentieren.

Was bedeutet das Urteil nach einer Unterlassungserklärung in der Praxis?

Die Entscheidung ist kein Freibrief, Dateien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf dem Server zu belassen. Der sicherste Weg besteht weiterhin darin, die beanstandete Nutzung vollständig zu beseitigen und sämtliche technisch relevanten Auslieferungswege zu kontrollieren. Dazu können neben der eigentlichen Website auch Medienbibliothek, Vorschaubilder, CDN, Caches und Suchmaschinen gehören.

Für Unterlassungsschuldner

Eine geforderte Vertragsstrafe sollte nicht allein deshalb anerkannt werden, weil eine alte Direkt-URL noch funktioniert. Zu prüfen sind Unterlassungstext, tatsächliche Auffindbarkeit, Nutzerkreis und Beweise. Parallel sollte die Datei technisch vollständig entfernt werden.

Für Fotografen und Rechteinhaber

Für eine erneute Verletzung genügt nicht stets der Nachweis, dass eine bekannte URL noch abrufbar ist. Die tatsächliche öffentliche Erreichbarkeit und der konkrete Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen sollten beweissicher dokumentiert werden.

Ob eine Vertragsstrafe verwirkt ist, hängt außerdem von Wortlaut und Auslegung der konkreten urheberrechtlichen Unterlassungserklärung ab. Die BGH-Entscheidung ersetzt deshalb keine Prüfung des Einzelfalls.

  1. 01→ SICHERN

    Technischen Zustand dokumentieren

    Direkt-URL, Verlinkungen, Suchergebnisse, Caches und Zeitpunkt des Abrufs festhalten.

  2. 02→ PRÜFEN

    Unterlassungsversprechen auslegen

    Klären, welche Handlung konkret untersagt wurde und ob die verbliebene Abrufbarkeit davon erfasst ist.

  3. 03→ REAGIEREN

    Anspruch oder Einwand begründen

    Vertragsstrafe nicht pauschal annehmen oder ablehnen, sondern Reichweite und Beweislage zugrunde legen.

Häufige Fragen zur Bild-URL nach einer Unterlassungserklärung

Muss eine Bilddatei nach einer Unterlassungserklärung vollständig vom Server gelöscht werden?

Für die praktische Risikominimierung sollte die beanstandete Datei vollständig aus den öffentlich erreichbaren Auslieferungswegen entfernt werden. Der BGH hat lediglich entschieden, dass die im konkreten Fall verbliebene, nur über eine rund 70 Zeichen lange URL erreichbare Datei keine hinreichende Öffentlichkeit erreichte.

Löst jede noch funktionierende Direkt-URL eine Vertragsstrafe aus?

Nein. Entscheidend sind der Inhalt der Unterlassungserklärung und die konkrete Zugänglichkeit. Eine praktisch unbekannte Direktadresse kann anders zu beurteilen sein als eine weiterhin verlinkte oder über Suchmaschinen auffindbare Datei.

Was gilt, wenn das Bild noch über Google gefunden wird?

Dann kann die Reichweite größer sein als im vom BGH entschiedenen Fall. Ob darin ein erneuter Verstoß liegt, hängt von den konkreten Umständen und dem Unterlassungsversprechen ab. Für die Anspruchsdurchsetzung ist eine belastbare Dokumentation der Auffindbarkeit wichtig.

Kann die Entscheidung auf andere Online-Inhalte übertragen werden?

Die vom BGH behandelten Kriterien zur Öffentlichkeit können auch für andere online abrufbare Werke relevant sein. Ob das Ergebnis übertragbar ist, hängt jedoch von Zugangsweg, Nutzerkreis, Werkart und konkreter Unterlassungsverpflichtung ab.

Ihr Ansprechpartner

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe prüfen lassen

Kanzlei Wrase prüft urheberrechtliche Unterlassungserklärungen und behauptete Vertragsstrafen sowohl auf Seiten von Abgemahnten als auch von Rechteinhabern. Maßgeblich sind der konkrete Erklärungstext, die technische Abrufbarkeit und die Beweislage.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →
Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Unterlassung einordnen. Nächsten Schritt klären.

Vertragsstrafe nicht ungeprüft zahlen oder verlangen.

Übermitteln Sie Unterlassungserklärung, Forderung und die dokumentierte Abrufbarkeit. So lässt sich prüfen, ob die konkrete Situation von der BGH-Entscheidung erfasst wird.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner