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Markenrecht · Rechteinhaber · bundesweite Vertretung

Marken- und Kennzeichenrechte
schützen und durchsetzen

Wird Ihre Marke, Ihr Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel ohne Erlaubnis benutzt, sollten Schutzbestand, Priorität, konkrete Zeichenverwendung und wirtschaftliche Folgen strukturiert geprüft werden. Kanzlei Wrase unterstützt bei Beweissicherung, Abmahnung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und gerichtlicher Durchsetzung.

Die passende Seitenrolle: Diese Seite richtet sich an Rechteinhaber. Wer selbst eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten hat, findet dort die gesonderte Verteidigungsseite.

Erste Einordnung anfragen

Schildern Sie kurz, welches Zeichen betroffen ist, wo es benutzt wird und seit wann Sie davon wissen. Bei laufender Werbung, Plattformangeboten oder einer drohenden Produkteinführung nennen Sie bitte die zeitliche Dringlichkeit.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Registerauszüge, Screenshots und Verträge senden Sie bitte vollständig per E-Mail. Das Formular besitzt kein Uploadfeld.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Fundstelle sichern URL, Datum, Screenshots, Werbung, Angebote, Verpackungen und Accountdaten dokumentieren.
  2. Recht prüfen Registerstand, Inhaberschaft, Priorität, Schutzgebiet und rechtserhaltende Benutzung klären.
  3. Gegenseite einordnen Zeichen, Waren, Dienstleistungen, Vertriebsweg und mögliche Berechtigung getrennt prüfen.
  4. Dringlichkeit beachten Plattformstart, Messe, Kampagne, Registerfrist oder laufende Verkäufe können schnelles Handeln erfordern.

Ausgangspunkt der Prüfung

Welche Marken- und Kennzeichenrechte können durchgesetzt werden?

Die Durchsetzung beginnt nicht mit der Abmahnung, sondern mit der Frage, welches konkrete Recht besteht und wem es zusteht. Neben eingetragenen deutschen Marken, Unionsmarken und international registrierten Marken können auch durch Benutzung erworbene Markenrechte sowie geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein.

Kurzantwort: Durchsetzbar sind nicht nur Registermarken. Schutz kann auch durch Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit oder die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens beziehungsweise Werktitels entstehen. Entscheidend sind Entstehung, Priorität, Schutzgebiet, Inhaberschaft und der sachliche Schutzumfang.

Registerrecht

Eingetragene Marke

Register, Inhaber, Anmeldetag, Waren und Dienstleistungen, Schutzgebiet, Verlängerung und mögliche Löschungs- oder Verfallsrisiken werden geprüft.

Benutzung

Benutzungsmarke

Ein nicht eingetragenes Zeichen kann geschützt sein, wenn es im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat.

Kennzeichen

Firma und Werktitel

Unternehmenskennzeichen schützen Namen und besondere Geschäftsbezeichnungen. Werktitel können etwa Bezeichnungen von Filmen, Tonwerken, Druckschriften oder vergleichbaren Werken erfassen.

Bei Lizenzen ist zusätzlich zu klären, ob der Lizenznehmer selbst vorgehen darf. Ein ausschließlicher Lizenznehmer kann unter den Voraussetzungen des § 30 MarkenG eine Verletzungsklage erheben, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist tätig wird.

Amtliche Grundlagen: § 4 MarkenG, § 5 MarkenG und § 30 MarkenG.

Kollision und Schutzumfang

Wann liegt eine Marken- oder Kennzeichenverletzung vor?

Eine bloße Ähnlichkeit zweier Wörter oder Logos reicht nicht automatisch aus. Bei Marken sind Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei bekannten Marken kann der Schutz weiter reichen. Unternehmenskennzeichen und Werktitel folgen eigenen Voraussetzungen.

PrüfpunktWorum geht es?Typische Belege
Älteres RechtWer besitzt den früheren Zeitrang und für welches Gebiet gilt das Recht?Registerauszug, Anmelde- und Benutzungsdaten, Übertragungen.
ZeichenbenutzungWird das Zeichen im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig oder nur beschreibend benutzt?Angebote, Werbung, Domain, Verpackung, Geschäftspapiere, Plattformseite.
ÄhnlichkeitWie ähnlich sind Klang, Schriftbild, Bedeutung und Gesamteindruck?Zeichendarstellungen, Produktauftritt, konkrete Verwendung.
Waren und DiensteTreffen identische, ähnliche oder unähnliche Marktleistungen aufeinander?Registerverzeichnisse, Produktbeschreibungen, Zielgruppen, Vertriebswege.
SchrankenGreifen Erschöpfung, zulässige beschreibende Nutzung, Nichtbenutzung, Verwirkung oder ein eigenes älteres Recht ein?Lieferkette, Originalware, Benutzungsunterlagen, Kenntniszeitpunkte.

§ 14 MarkenG untersagt unter anderem die Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen sowie verwechslungsfähiger Zeichen bei entsprechender Waren- oder Dienstleistungsnähe. § 15 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen vor verwechslungsfähiger Benutzung. Vor jedem Vorgehen sollten auch mögliche Einwendungen der Gegenseite bewertet werden.

Amtliche Grundlagen: § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 24 MarkenG, § 25 MarkenG und § 26 MarkenG.

Dokumentation vor Kontaktaufnahme

Markenverletzung beweissicher dokumentieren

Bevor Angebote gelöscht, Accounts umbenannt oder Plattformen eingeschaltet werden, sollte die konkrete Nutzung vollständig gesichert werden. Die Dokumentation muss später erkennen lassen, welches Zeichen wann, wo, für welche Waren oder Dienstleistungen und durch wen benutzt wurde.

  • Fundstelle und ZeitpunktURL, Datum, Uhrzeit, sichtbarer Seiteninhalt und Navigationsweg dokumentieren.
  • Screenshots und AufzeichnungGesamtseite, Detailansichten, Warenkorb, Anzeigen, Social-Media-Profile und Videos sichern.
  • Verkäufer und BetreiberImpressum, Händlername, Account-ID, Plattformdaten, Domaininhaber und Kontaktangaben festhalten.
  • TestkaufBei Waren können Bestellung, Rechnung, Verpackung, Etikett und Lieferweg wichtige Beweise liefern.
  • Reichweite und DauerBewertungen, Verkaufszahlen, Anzeigenlaufzeit, Follower, Suchanzeigen und weitere Verbreitung erfassen.
  • Eigenes RechtRegisterauszüge, Lizenzverträge, Übertragungen, Benutzungsunterlagen und Markenrichtlinien zusammenstellen.
  • RegisterbeobachtungJüngere Anmeldungen und Veröffentlichungen kontrollieren, damit Widerspruchsfristen nicht verstreichen.
  • Keine vorschnelle EskalationUngeprüfte Plattformmeldungen oder öffentliche Vorwürfe können Gegenansprüche und wirtschaftliche Schäden auslösen.

Bei streitigen oder flüchtigen Online-Inhalten kann eine erweiterte Beweissicherung erforderlich sein. Welche Form genügt, hängt vom späteren Vorgehen, vom Bestreitensrisiko und von der Bedeutung der Fundstelle ab.

Rechtsfolgen getrennt bewerten

Welche Ansprüche können Markeninhaber durchsetzen?

Eine bestätigte Rechtsverletzung kann mehrere Ansprüche auslösen. Sie verfolgen unterschiedliche Ziele und besitzen eigene Voraussetzungen. Deshalb sollte nicht pauschal ein Gesamtpaket verlangt werden, sondern jeder Anspruch am konkreten Sachverhalt ausgerichtet werden.

AnspruchZielBesondere Prüfung
UnterlassungDie beanstandete Benutzung beenden und künftige kerngleiche Verstöße verhindern.Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, Verbotsumfang, konkrete Verletzungsform.
BeseitigungRechtsverletzende Kennzeichnung aus Angeboten, Werbung, Domains oder Unterlagen entfernen.Technische Umsetzbarkeit, Reichweite und Verantwortungsbereich.
AuskunftHerkunft, Vertriebsweg, Mengen, Preise und beteiligte Unternehmen offenlegen.Erforderlichkeit, Umfang und Verhältnismäßigkeit nach § 19 MarkenG.
SchadensersatzWirtschaftliche Nachteile oder eine angemessene Lizenzvergütung ausgleichen.Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Berechnungsmethode, Kausalität und Datenbasis.
Rückruf und VernichtungWiderrechtlich gekennzeichnete Waren aus Vertriebswegen entfernen oder vernichten.Verhältnismäßigkeit und berechtigte Interessen Dritter.
Vorlage und BesichtigungUnterlagen oder Sachen zur Begründung und Sicherung von Ansprüchen zugänglich machen.Hinreichende Wahrscheinlichkeit, Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit.
KostenersatzErforderliche Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangen.Berechtigung, Erforderlichkeit, Gegenstandswert und konkrete Tätigkeit.

§ 18 MarkenG regelt Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen. § 19 MarkenG kann Auskunft zu Herkunft, Vertriebsweg, Mengen und Preisen ermöglichen. § 19a und § 19b MarkenG enthalten ergänzende Vorlage-, Besichtigungs- und Sicherungsinstrumente.

Amtliche Grundlagen: § 18 MarkenG, § 19 MarkenG, § 19a MarkenG und § 19b MarkenG.

Außergerichtliche Durchsetzung

Abmahnung und Unterlassungserklärung im Markenrecht

Eine Abmahnung gibt der Gegenseite Gelegenheit, den Unterlassungsstreit ohne Gerichtsverfahren zu beenden. Sie sollte das beanspruchte Recht, die konkrete Benutzung und den rechtlichen Vorwurf nachvollziehbar darstellen. Der verlangte Unterlassungstext muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, darf den gesetzlichen Anspruch aber nicht ohne Grund überschreiten.

Vor Ausspruch prüfen

Inhaberschaft, Priorität, Benutzung, Schutzumfang, mögliche Schranken und Beweislage sollten belastbar sein. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann erhebliche Gegenansprüche auslösen.

Vertragsstrafe gestalten

Die Erklärung muss ernsthaft abgesichert sein. Höhe und Mechanismus der Vertragsstrafe sollten zum Verstoß und zum wirtschaftlichen Risiko passen.

Ansprüche trennen

Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Kosten sind nicht dasselbe. Sie können unterschiedliche Fristen und Begründungen erfordern.

Umsetzung kontrollieren

Nach Abgabe einer Erklärung sind Angebote, Anzeigen, Feeds, Domains, Verpackungen und Vertriebspartner zu prüfen. Verstöße können Vertragsstrafen auslösen.

Ob zunächst eine Berechtigungsanfrage, eine Abmahnung oder unmittelbar gerichtlicher Rechtsschutz sinnvoll ist, hängt von Klarheit, Dringlichkeit, Beweisrisiko und wirtschaftlicher Bedeutung ab.

Bezifferung nach Auskunft

Auskunft und Schadensersatz nach einer Markenverletzung

Der Rechteinhaber kennt den Umfang der Nutzung häufig nicht. Auskunft zu Herkunft, Vertriebswegen, Mengen und Preisen kann deshalb die Grundlage für die spätere Schadensberechnung bilden. Die verlangten Angaben müssen zum Anspruch passen und verhältnismäßig bleiben.

Drei Berechnungswege: Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Schaden je nach Fall als konkreter eigener Schaden, anhand des Verletzergewinns oder nach der Lizenzanalogie berechnet werden. Welche Methode wirtschaftlich und beweisrechtlich sinnvoll ist, lässt sich oft erst nach vollständiger Auskunft entscheiden.

Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Bedeutung und Kennzeichnungskraft des Rechts, Nutzungsart, Dauer, Reichweite, Waren, Absatzgebiet und wirtschaftlicher Nutzen können die Bewertung beeinflussen.

Die eigenständige Vertiefung Schadensersatz nach Markenrechtsverletzung behandelt die Berechnung näher.

Amtliche Grundlage: § 14 Abs. 6 MarkenG sowie für geschäftliche Bezeichnungen § 15 Abs. 5 MarkenG.

Eskalationsstufe nach Risiko

Einstweilige Verfügung, Klage, Plattformmeldung und Zoll

Reagiert die Gegenseite nicht ausreichend oder droht eine kurzfristige Markteinführung, kann gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich werden. Das Vorgehen muss zum Zeitdruck und zum Beweisstand passen. Ein Eilverfahren darf nicht nur schnell, sondern muss auch prozessual verantwortbar sein.

  • 01Eilig

    Einstweilige Verfügung

    Bei aktueller Dringlichkeit kann ein vorläufiges Verbot beantragt werden. Anspruch, Verfügungsgrund und Glaubhaftmachung müssen vorbereitet sein.

  • 02Hauptsache

    Unterlassungs- und Auskunftsklage

    Die Klage kann Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Kosten verbinden.

  • 03Plattform

    Marktplatz und Social Media

    Notice-Verfahren können Angebote schnell betreffen. Vor einer Meldung sollten Recht, Fundstelle und beantragte Maßnahme sorgfältig geprüft werden.

  • 04Grenze

    Zollmaßnahmen

    Bei Produktpiraterie und Importen kann ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden ein ergänzender Baustein sein.

Ein von Anfang an ungerechtfertigtes Eilverfahren kann nach § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht auslösen. Auch Plattformmeldungen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb sollte jede Eskalationsstufe auf einer belastbaren Rechts- und Tatsachenprüfung beruhen.

Amtliche Grundlagen und Hinweise: § 935 ZPO, § 945 ZPO und EUIPO – IP Enforcement Portal.

Schutz beginnt vor der Verletzung

Markenüberwachung, Widerspruch und Registerverfahren

Eigene Rechte lassen sich leichter schützen, wenn neue Anmeldungen und Marktverwendungen früh erkannt werden. Das DPMA prüft bei der Anmeldung nicht von sich aus, ob ältere identische oder ähnliche Marken entgegenstehen. Rechteinhaber müssen Registerentwicklungen daher selbst beobachten und rechtzeitig reagieren.

Widerspruch

Gegen eine neu eingetragene deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben.

Nichtigkeit und Verfall

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist können je nach Sachverhalt Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren vor dem DPMA oder den ordentlichen Gerichten in Betracht kommen.

Benutzung sichern

Rechnungen, Produktkataloge, Werbemittel, Webseiten, Verpackungen und Vertriebsunterlagen sollten so archiviert werden, dass die ernsthafte Benutzung für relevante Zeiträume nachgewiesen werden kann.

Nicht dulden

Wer eine jüngere Benutzung in Kenntnis über Jahre duldet, kann Ansprüche verlieren. § 21 MarkenG nennt hierfür bei bestimmten Konstellationen einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren.

Amtliche Grundlagen und Hinweise: § 42 MarkenG, § 21 MarkenG, DPMA – Marken und EUIPO – Wahrung Ihrer Rechte.

Strukturierter Mandatsablauf

So werden Marken- und Kennzeichenrechte durchgesetzt

  • 01Sichern

    Recht und Beweise erfassen

    Registerstand, Inhaberschaft, Benutzung, Fundstellen, Vertriebsweg und zeitliche Dringlichkeit werden vollständig zusammengestellt.

  • 02Prüfen

    Verletzung und Risiken bewerten

    Zeichen, Waren, Dienstleistungen, Priorität, Verwechslungsgefahr, Schranken und mögliche Gegenangriffe werden rechtlich eingeordnet.

  • 03Strategie

    Maßnahmen abstimmen

    Berechtigungsanfrage, Abmahnung, Registerverfahren, Plattformmeldung, Eilverfahren oder Klage werden nach Wirkung und Risiko gewählt.

  • 04Verfolgen

    Unterlassung und Zahlungsansprüche durchsetzen

    Reaktion, Auskunft, Umsetzung, Schadensberechnung und erforderliche gerichtliche Schritte werden weiter begleitet.

Für die erste Prüfung sind regelmäßig Registerauszüge, Lizenz- oder Übertragungsunterlagen, Nachweise eigener Benutzung, vollständige Fundstellen, Screenshots, mögliche Testkäufe, Korrespondenz und Angaben zur Dringlichkeit erforderlich.

Häufige Fragen

FAQ zum Schutz und zur Durchsetzung von Markenrechten

Kann ich auch ohne eingetragene Marke gegen eine Kennzeichenverletzung vorgehen?

Ja, das kann möglich sein. § 4 MarkenG kennt neben der Registermarke auch Markenschutz durch Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit. § 5 MarkenG schützt zudem Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Entstehung, Priorität und räumlicher Schutzumfang müssen nachgewiesen werden.

Reicht ein Screenshot als Beweis für eine Markenverletzung?

Ein Screenshot kann wichtig sein, reicht aber nicht in jedem Fall aus. Aussagekräftiger wird die Dokumentation durch URL, Datum, Gesamtansicht, Impressum oder Accountdaten, weitere Seitenaufrufe und gegebenenfalls einen Testkauf. Die notwendige Beweissicherung hängt vom erwartbaren Bestreiten ab.

Muss vor einer Klage immer abgemahnt werden?

Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall zwingende Anspruchsvoraussetzung. Sie kann jedoch ein unnötiges Gerichtsverfahren vermeiden und beeinflusst das Kostenrisiko. Bei besonderer Dringlichkeit oder drohender Beweisvereitelung kann eine andere Strategie erforderlich sein.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Markenverletzung?

Je nach Sachverhalt kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf, Vernichtung, Vorlage oder Besichtigung von Unterlagen und Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten in Betracht.

Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Bei schuldhafter Verletzung kommen der konkrete eigene Schaden, der Verletzergewinn oder die Lizenzanalogie in Betracht. Welche Methode geeignet ist, hängt von der Nutzung, den verfügbaren Daten und dem wirtschaftlichen Ziel ab.

Kann ich ein Amazon- oder Social-Media-Angebot sofort sperren lassen?

Plattformverfahren können schnell wirken, sollten aber nicht ungeprüft genutzt werden. Vor einer Meldung sind Schutzrecht, Fundstelle, konkrete Verletzung, mögliche Berechtigung und das Risiko einer unberechtigten Sperre zu prüfen.

Was gilt, wenn meine Marke seit Jahren nicht benutzt wurde?

Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist kann mangelnde rechtserhaltende Benutzung die Durchsetzung eingetragener Marken beschränken. Der Rechteinhaber sollte Benutzungsnachweise für die konkret relevanten Waren oder Dienstleistungen bereithalten.

Kann Kanzlei Wrase Markenrechte bundesweit durchsetzen?

Ja. Kanzlei Wrase hat ihren Sitz in Hamburg und bearbeitet markenrechtliche Streitigkeiten bundesweit. Viele außergerichtliche und gerichtliche Schritte können digital vorbereitet und begleitet werden.

Markenwert erhalten

Ihre Marke oder Ihr Kennzeichen wird ohne Erlaubnis benutzt?

Senden Sie Kanzlei Wrase die Fundstelle, Registerdaten und Nachweise Ihrer eigenen Benutzung. Geprüft werden Schutzrecht, Verletzung, Beweislage, Dringlichkeit sowie Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche.

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