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Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung

Verstöße gegen Urheber-, Marken oder Persönlichkeitsrechte oder dementsprechende Abmahnungen gegen die mutmaßlichen Täter dieser Rechtsverletzungen stehen immer häufiger an der Tagesordnung. Neben Forderungen nach Schadenersatz und Übernahme der Anwaltskosten wird mit derartigen Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Mit der Unterzeichnung einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, keine derartige Rechtsverletzung mehr zu begehen und einen empfindlichen Geldbetrag (Vertragsstrafe) zu zahlen, falls er sich nicht an diese Erklärung halten sollte. Solche Unterlassungserklärungen werden oft vorformuliert vom Absender der Abmahnung beigefügt, können aber auch selbst oder im besten Fall mit anwaltlicher Hilfe verfasst werden.

Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung
in der Unterlassungserklärung

Das führt zu sehr unterschiedlichen Ausführungen von Unterlassungserklärungen. Das Oberlandesgericht Hamburg musste nun über die Wirksamkeit einer Variante entscheiden, die die Klausel „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ enthält.

Im vorliegenden Fall hatte ein Abgemahnter erklärt, dass er eine begangene Markenverletzung nicht mehr begehen würde. Aufgrund dieser Klausel sollte aber eine eventuell doch erfolgende Verwendung der Marke nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn gerichtliche Entscheidungen diese Verwendung als rechtmäßig einstufen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg

In einem Urteil vom 22.01.2015 (AZ: 5 U 271/11) hat das OLG Hamburg festgestellt, dass die genannte Klausel nicht ausreichend ist für eine rechtskräftige Unterlassungserklärung, weil in einem solchen Fall keinesfalls die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes gebannt sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es nicht immer ohne einen Restzweifel möglich ist, eine Frage nach der Rechtmäßigkeit eindeutig zu klären. Das liegt vor allem auch daran, dass schon alleine unterschiedliche Rechtsprechungen in der EU und in Deutschland dazu führen, dass selten eindeutige Urteile als Grundlage für diese Klausel in der Unterlassungserklärung verwendet werden können.

Dieser Fall macht einmal mehr deutlich, dass es bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr um den Wortlaut geht und daher eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und Erfahrung ein wichtiger Schritt ist, um die beste Lösung im Rahmen solcher Abmahnungen für sich zu finden.

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az.: 5 U 271/11

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts