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LG Braunschweig: Kläger trägt die volle Beweislast bei unklarer Täterschaft beim Filesharing

Filesharing bedeutet das Bereitstellen zum Download von Daten wie Musik oder Filmen im Internet, insbesondere innerhalb von Tauschbörsen. Immer häufiger kommt es bei solchen Fällen zu Abmahnungen durch Anwaltskanzleien, weil Filesharing ohne das Einverständnis des Rechteinhabers erfolgt und somit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Landgericht in Braunschweig musste nun darüber entscheiden, inwieweit der Inhaber des Anschlusses zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er nicht der einzige ist, der Zugang zum Internet hat und die Beweislage unklar ist.

Hintergrund des hier verhandelten Filesharing-Falles

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer hatte einen Anschlussinhaber abgemahnt, weil dieser anscheinend den Film Resident Evil: Afterlife-3D widerrechtlich zum Download angeboten und somit gegen das Urheberrecht der Constantin Film GmbH verstoßen haben soll. Der Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wehrte sich aber gegen die Zahlung der Mahnkosten und Schadenersatzforderungen.

So sei gerade in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem sich der Anschluss befindet, gar nicht eindeutig zu beweisen, wer den Anschluss missbraucht haben könne, war die Argumentation des Anschlussinhabers. Laut seiner Aussage war er zur Tatzeit nicht zuhause, die ebenfalls Zugriff habende Ehefrau beteuerte ihre Unschuld und das Kind war in einem Alter, in dem an Filesharing nicht zu denken war. Auch der Router Speedport W504V ist bekannt für diverse Sicherheitsmängel, die trotz der Verschlüsselung auftreten und Dritten den Zugang zum Internet gewähren können. Somit wird der Kreis der möglichen Täter erneut vergrößert.

Als das Amtsgericht Braunschweig ein Urteil fällte, laut dem weder Anwaltskosten noch Schadenersatz zu zahlen seien, weil nicht zu beweisen ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ging die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer in die Berufung vor das Landgericht.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig im Berufungsverfahren

Trotz des erneuten Vorbringens und Darlegung ihrer Sichtweise konnte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer das Landgericht nicht von der Haftung des Anschlussinhabers und dem Bestehen der Ansprüche aus der Abmahnung überzeugen. In einem Urteil vom 01. Juli 2015 (Az.: 117 C 1049/14) erklärte das Braunschweiger Landgericht, dass der Beklagte weder die Rechtsanwaltskosten noch den Schadenersatz bezahlen muss.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Rechteinhaber, also der Kläger die Beweislast trägt und somit nachweisen muss, dass der Beklagte als Inhaber des betroffenen Internetanschlusses der Täter oder Störer und somit verantwortlich für die angebliche Verletzung des Urheberrechtes ist. Die übliche Täterschaftsvermutung können nur betrachtet werden, wenn der Beklagte den betreffenden Internetanschluss alleine nutzen kann. Haben Angehörige, Freunde oder auch unberechtigte Dritte Zugang zu diesem Anschluss, fällt die Täterschaftsvermutung weg und die Beweislage ist zu unklar, als dass man den Beklagten für schuldig erklären könne.

Ein Beweis dahingehen, dass der Beklagte oder ein anderer Anschlussnutzer die behauptete Rechtsverletzung begangen hat können die Rechteinhaber in der Regel nicht erbringen, sodass es in Form der sogenannten sekundären Darlegungslast eine Pflicht des Beklagten zur Mithilfe gibt. Hierbei reicht es aber, die Namen der möglichen Mitbenutzer des Anschlusses mitzuteilen. Es muss weder deren Täterschaft bewiesen, noch die eigene entkräftet werden. Es ist auch nicht Sinn und Zweck der sekundären Darlegungslast, dem Kläger bei seinem Sieg vor Gericht zu helfen und die notwendigen Beweise zu verschaffen. Zudem stellte das Gericht noch einmal klar heraus, dass die Verneinung der Tat durch die Zugriff habende Ehefrau keineswegs die Schuld des Anschlussinhaber beweise. Schließlich sei sie nicht als glaubwürdiger zu betrachten als der Beklagte.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 01.06. 2015, Az.: 117 C 1049/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts