Negative Bewertungen im Internet führen oft zum Streit zwischen der bewerteten Partei und dem Verfasser der Rezension. Das Landgericht Frankenthal (Urteil v. 22.05.2023, Az. 6 O 18/23) hat nun entschieden, dass eine negative Aussage zu löschen ist, wenn der Rezensent ihren Wahrheitsgehalt nicht beweisen kann. Diese Verlagerung der Beweislast hin zum Verfasser ist in der Rechtskultur grundlegend neu.
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Was hat es mit den negativen Bewertungen auf sich?
In der Anonymität des Internets geben viele Menschen vorschnell negative Bewertung ab. Diese haben unterschiedliche Formen: Sie reichen von der unkommentierten 1-Stern-Bewertung über zutreffende, aber überspitzt formulierte, manchmal auch unwahre und nicht zuletzt sogar beleidigende Aussagen.
Vieles ist dennoch durch die Meinungsfreiheit gedeckt, zu der es vielfache Urteile gibt. Unternehmen haben es daher meistens sehr schwer, solche Bewertungen wieder entfernen zu lassen, was schließlich nur über einen Antrag beim betreffenden Händlerportal oder gar bei der Suchmaschine (überwiegend Google) gelingt.
Die Portale und Suchmaschinenbetreiber verlangen handfeste Beweise für die Notwendigkeit einer Löschung einer negativen Bewertung und am besten eine klare Gerichtsentscheidung. Dennoch ist es den Betroffenen möglich, gegen unfaire Bewertung vorzugehen, wenn diese erkennbar unwahr sind, was bedeutet, dass die Verfasser die behaupteten Tatsachen nicht beweisen können.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist bekanntlich ein hohes Gut. Hinzu kommt: Negative Bewertungen im Internet sind für potenzielle Interessenten am Produkt äußerst wichtig. Der Gesetzgeber baut daher hohe Hürden gegen eine vorschnelle Löschung von negativen Rezensionen auf. Sie sind erlaubt, die Händler müssen damit leben können.
Eine eindeutige Grenze gibt es gegen sogenannte Schmähkritik, welche die bewertete Partei gezielt herabwürdigt. Doch wenn es allein um die Feststellung eines negativen Produkt- oder Dienstleistungsmerkmals geht, ist die Beweisführung schwierig. Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Tatsache behauptet wurde und was unter Meinungsfreiheit fällt. Darüber lässt sich fast immer streiten, zumal eine Meinung auch eine Tatsachenbehauptung enthalten kann.
Beim nun verhandelten Fall vor dem Landgericht Frankenthal ging es um die entscheidende Frage, wer den Wahrheitsgehalt einer Aussage beweisen muss. Liegt die Beweislast beim Rezensenten oder bei der bewerteten Partei?
Entscheidung zur Beweislast bei negativer Bewertung
Zum Streit kam es, nachdem der Auftraggeber eines Umzugsunternehmens dieses nur mit einem Stern bewertet hatte. Er begründete dies auch: Beim Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden, eine Schadensregulierung durch die Firma habe es aber nicht gegeben. Der Firmenchef stritt die Beschädigung ab. Er verlangte die Löschung der Bewertung wegen Rufschädigung.
Vor dem LG Frankenthal erhielt er Recht. Der Rezensent konnte nämlich den Vorgang nicht beweisen (LG Frankenthal, Urteil v. 22.05.2023, Az. 6 O 18/23). Das Unternehmen hatte nach erfolglosem Löschantrag beim Suchmaschinenbetreiber schließlich auf Löschung geklagt.
Es geht wie immer um den Einzelfall: In einem anderen Fall hatte ein Unternehmen eine negative Bewertung wegen einer unrichtigen Montageanleitung hinnehmen müssen, weil es das Gegenteil nicht beweisen konnte. Fest steht nach dem Urteil aus Frankenthal: Die Beweislast liegt bei Bewertungen keinesfalls immer bei den betroffenen Unternehmen. Auch die Rezensenten müssen wissen, dass sie nötigenfalls für ihre Behauptungen in der Beweisschuld stehen.