Negative Tatsachenbehauptungen: Verbraucher machen zunehmend davon Gebrauch, Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und andere potenzielle Kunden damit sowohl auf positive als auch auf negative Eigenschaften aufmerksam zu machen. Insbesondere schlechte Bewertungen von Händlern im Internet können jedoch zu massiven wirtschaftlichen Verlusten führen. Daher gibt es zunehmend gerichtliche Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit solcher Bewertungen.
Aktuell entschied das OLG München, dass Händler negative Bewertungen nicht einfach hinnehmen müssen. In einem vergleichbaren Fall hatte das AG Peine entschieden, dass ein Verkäufer nur unter gewissen Vorrausetzungen gegen eine Käuferbewertung vorgehen kann. Wenn er die Löschung einer Bewertung erwirken möchte, muss er den Beweis dafür liefern, dass die Bewertung falsche Tatsachen beinhaltet. Wer eine Unterlassung erwirken möchte, der müsse aus dem allgemeinen Grundsatz heraus auch die Beweislast tragen.
Negative Tatsachenbehauptungen: Beweislast liegt beim Käufer
Anders entschied dagegen das OLG München. Im zu verhandelnden Fall ging es um eine vom Verkäufer bemängelte eBay-Bewertung. Das Gericht entschied, dass hier nicht der Verkäufer sondern der Käufer selbst seine Behauptungen mit Tatsachen belegen muss. Das Urteil zeigt, dass im Bereich von Internetbewertungen immer noch keine einheitliche Rechtsprechung erwirkt wurde und hier bislang noch der Einzelfall entscheidet.
OLG München, Az.: 18 U 1022/14