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Im Hintergrund eines online veröffentlichten Fotos abgebildete Personen können Löschung verlangen

Dass auf Fotos befindliche Personen ihr Einverständnis geben müssen, damit ein solches Bild veröffentlicht werden kann, ist ein ängst bekannter rechtlicher Zustand. Wie sieht es aber aus mit Personen, die lediglich im Hintergrund zu erkennen sind und mit der Geschichte des Bildes eigentlich in keinem Zusammenhang stehen? Einen solchen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu verhandeln.

Zufällig in den Schlagzeilen der BILD-Zeitung

In einem Bericht der BILD-Zeitung ging es um einen Überfall auf einen berühmten Sportler auf der Ferieninsel Mallorca. Auf einem entsprechend hinzugefügten Foto war der Fußballer zu sehen und im Artikel war davon die Rede, dass er sich in Begleitung von Frauen auf der Insel aufhielt und Opfer eines Überfalls wurde. Gleichzeitig war auf dem Foto im Hintergrund die unbeteiligte Klägerin zu sehen, während sie im Bikini den Strand genoss.

BGH entscheidet zugunsten der Privatperson –
Bild muss entfernt werden

Nachdem die abgelichtete Privatperson gegen die Veröffentlichung des Fotos vorging, landete der Fall vor dem BGH. Dieser entschied in einem Urteil vom 21. April 2015 (Az.: VI ZR 245/14), dass das Abdrucken des Bildes unzulässig ist und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD-Zeitung zusteht. Auch wenn sich die Klägerin nur im Hintergrund befindet, ist sie klar zu erkennen. Da sie aber absolut nichts mit dem veröffentlichten Fall des Sportlers zu tun hat, steht die Klägerin auf dem Foto zwar im Hintergrund, ihre persönlichen Interessen aber klar im Vordergrund. Daher hätte das Foto niemals ohne das Einverständnis der Klägerin in der Zeitung stehen dürfen.

BGH, Urteil vom 21.04.2015, Az.: VI ZR 245/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts