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Filesharing: Trotz Nachforschungspflicht liegt die Beweislast beim Rechteinhaber

Filesharing ist in letzter zeit eine der häufigsten Vergehen im Internet, aufgrund dessen Anwaltskanzleien Abmahnungsschreiben versenden, in denen dann diverse finanzielle Forderungen gestellt werden. Häufig sind die Empfänger solcher Abmahnungen so geschockt und ratlos, dass sie voreilig zahlen, um keine größeren Probleme zu bekommen. Nicht immer ist man aber von vornherein schuldig, sodass es sich immer lohnt, mit anwaltlicher Hilfe erst einmal zu prüfen, welche Chancen bestehen, sich gegen die Forderungen zu wehren. Vor allem in Mehrpersonenhaushalten, in denen nicht eindeutig nachzuweisen ist, wer den Anschluss für die Verletzung des Urheberrechts genutzt haben könnte, sollte man nie vorzeitig eine Schuld eingestehen, wenn man sich dieser auch überhaupt nicht bewusst ist. Einen solchen Fall hatte letztens auch das Amtsgericht Hamburg zu entscheiden.

Angeblich angebotener Pornofilm als Grund der Filesharing-Abmahnung

In dem angesprochenen Fall bekam eine Frau eine Abmahnung der Anwaltskanzlei, die die Firma Media Protector GmbH in Urheberrechtssachen vertritt. In der Abmahnung wurde der Beklagten vorgeworfen, dass über ihren Anschluss ein Pornofilm zum Download zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass dafür eine entsprechende Erlaubnis vorlag. Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung forderte die Kanzlei in der Abmahnung die Zahlung der Anwaltskosten und von Schadenersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Da die mit Ehemann und zwei Töchtern zusammen lebende Anschlussinhaberin lediglich die Unterlassungserklärung akzeptierte, ging die Kanzlei vor Gericht und forderte Schadenersatz in Höhe von 500,00 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro.

Gerichtliche Entscheidung zur Beweispflicht zugunsten der Anschlussinhaberin

Vor Gericht sagte die Inhaberin des Anschlusses aus, dass sie zur Tatzeit nicht zuhause war und jeder der Familie den PC hätte nutzen können. Diese Aussage führte zum Unverständnis der Klägerin, die forderte, dass aufgrund der sekundären Darlegungslast genau angegeben werden müsse, wer sich zur besagten Zeit des Downloads im Haus beziehungsweise am Computer befand, um die Tat zu begehen.

Dieser Forderung entsprach das Amtsgericht Hamburg nicht, weil es es für ausreichend ansah, dass die Beklagte ihre Abwesenheit glaubwürdig dargelegt und Auskunft darüber gegeben hat, wer im Normalfall Zugang zum Anschluss hat. In einem Urteil vom 03.07.2015 (A.: 36a C 134/14) wurde die Klage der Anwaltskanzlei abgelehnt, was unter anderem auch dadurch begründet wurde, dass die Nachforschungspflicht für die Anschlussinhaberin besteht, keineswegs aber übertrieben gefordert werden dürfe. Die Beweislast liege immer noch beim Rechteinhaber und dürfe nicht umgekehrt werden.

AG Hamburg, 03.07.2015, Az.: 36a C 134/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts