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Nutzungslizenz für Fotos muss stets nachgewiesen werden können

Urheberrechtsverletzungen im Internet gehören mittlerweile zur Tagesordnung und sie sind alles andere als ein Kavaliersdelikt. Ganz gleich ob es sich das rechtswidrige Bereitstellen zum Download von Musik, Filmen und Spielen oder das Verwenden fremder Fotos ohne Einwilligung des Rechteinhabers handelt – solche Vergehen sind nicht erlaubt und ziehen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nach sich.

Das Landgericht Düsseldorf musste in einem aktuellen Fall entscheiden, ob eine Nutzung von Bildern Dritter unerlaubt ist und demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellt, obwohl die Beklagte der Meinung war, entsprechende Lizenzen zu besitzen, deren Umfang sie allerdings nicht genau kennen würde.

Klageverfahren wegen des Nachweises einer Nutzungslizenz für Fotos

Die Beklagte hatte auf ihrer gewerblich genutzten Internetseite ein Foto eingestellt, dessen Rechte bei einem Dritten liegen. Aus diesem Grund bestritt der Rechteinhaber den Weg vor das Gericht und forderte die Unterlassung der Verwendung dieses Bildes. Die Beklagte verwies dagegen darauf, dass sie das Bild keineswegs widerrechtlich verwendet, sondern für die dafür notwendige Erlaubnis bezahlt habe.

Beklagter unterliegt Beweislast für erworbene
Rechte und besonderer Sorgfalt

In der Entscheidung verwies das Landgericht in Düsseldorf darauf, dass die Ausführungen der Beklagten nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass diese die für die öffentliche Nutzung des Fotos erforderlichen Lizenzen auch tatsächlich erworben hat. Daher verurteilte das Landgericht Düsseldorf sie zur Unterlassung der Verwendung des Fotos.

Die Behauptung, die entsprechenden Lizenzen für die Nutzung des Bildes erworben zu haben, entkräftete das Gericht dabei durch die Tatsache, dass diese Behauptung nicht ansatzweise von der Beklagten bewiesen werden konnte. Da bei Urheberrechtsverletzungen im Internet aber ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen sei, liege diese Beweislast uneingeschränkt bei der Beklagten. Zudem können sie sich nicht damit herausreden, dass sie nicht genau wusste, wie weit die von ihr erworbenen Erlaubnisse reichen. Das Gericht stellt insofern darauf ab, dass ein Gewerbetreibender sich so gut informieren müsse, dass er weiß was er tut oder tun darf. Könne er das nicht, müsse er sich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Entschuldigung bzw. Rechtfertigung sei Unwissen in diesem Fall auf jeden Fall nicht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az.: 12 O 211/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen