Tankstellenbetreiber dürfen die Aufnahmen ihrer Videoüberwachung höchstens für 72 Stunden speichern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 13.03.2023, Az.: 10 A 1443/19). Danach schreibt die DSGVO eine Löschung vor. Eine Tankstelleninhaberin hatte auf eine länger Aufbewahrung der Aufnahmen geklagt, scheiterte aber damit vor Gericht.
Videoüberwachung an Tankstelle grundsätzlich erforderlich
Tankstellen nehmen routinemäßig ihre Kunden auf Video auf, um Kraftstoffdiebstähle und andere Delikte belegen zu können. Die Videoüberwachung ist generell ein Fall für die Datenschutzbehörden, weil dabei enge datenschutzrechtliche Grenzen herrschen.
Die Frage nach der Speicherdauer stellt sich häufig. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied sie nun für eine SB-Tankstelle im ländlichen Bereich (VG Hannover, Urteil vom 13.03.2023, Az.: 10 A 1443/19).
Die Betreiberin der 24h-Tankstelle hätte sich eine längere Speicherung der Videoüberwachung gewünscht. Die Kunden ihrer Tankstelle können nur mit Karte bezahlen, die vor dem Tankvorgang in ein Terminal einzuführen ist. Der Tankvorgang kann nach Eingabe der PIN beginnen. Nach dem Abschluss des Tankens und dem Einhängen der Zapfpistole ist der Vorgang abgeschlossen, die Zapfsäule berechnet den fälligen Betrag. Normalerweise sind an solchen SB-Zapfsäulen Kraftstoffdiebstähle prinzipiell nicht möglich. Dennoch wollten die Inhaberin die Videoaufzeichnungen über die DSGVO-konformen 72 Stunden hinaus aufbewahren. Als ihr das die zuständige Datenschutzbehörde untersagte, klagte sie.
Argumente der Tankstellenbetreiberin
Die Unternehmerin hat wie beschrieben praktisch keinen Kraftstoffdiebstahl zu befürchten, wohl aber Streitigkeiten mit Kunden, die gelegentlich aus Versehen zwei Zapfsäulen freischalten, weil diese Freischaltung im Fall ihrer Tankstelle zentral erfolgt.
Der Kunde kann übersehen, an welcher Zapfsäule sein Fahrzeug steht, daraufhin eine zweite Zapfsäule freischalten und damit riskieren, dass der nächste Kunde sich an der versehentlich freigeschalteten Zapfsäule auf seine Kosten bedient. Es gibt zwar technische Sicherungen gegen diesen Fall, doch Kunden befürchten ihn und wenden sich dann viel später an die Tankstelleninhaberin, die den Vorgang am besten mit einer längeren Speicherung der Videoüberwachung nachvollziehen kann.
Zudem nannte die Unternehmerin als Argument gelegentlichen Vandalismus an ihrer Tankstelle. Dieser kommt in der Tat vor. Der Schaden beträgt durchschnittlich pro Tankstelle und Jahr 10.000 Euro. Die Befürchtung von Kraftstoffdiebstahl äußerte sie zusätzlich, sie ist aber nicht nachzuvollziehen.
Berechtigtes Interesse für Speicherung der Videoüberwachung an Tankstelle
Das VG Hannover bestätigte zwar, dass Tankstellen gefährdete Einrichtungen seien. Vandalismus und Sachbeschädigungen kämen wirklich häufiger vor, die Schadenssummen sind belegbar. Es bestehe daher berechtigtes Interesse an Videoaufzeichnungen nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO.
Das Argument des möglichen Kraftstoffdiebstahls sei in diesem speziellen Fall aber hinfällig. Für die Aufklärung sonstiger Straftaten sei es des Weiteren nicht nötig, Videos bis zu acht Wochen zu speichern, wie des die Klägerin gefordert hatte.
In den erlaubten 72 Stunden könnten vielmehr Straftaten wie Vandalismus oder Sachbeschädigungen hinreichend aufgeklärt werden. Es gehe zunächst nur um die Sichtung des Videomaterials. Wenn dieses eine Straftat zeigt, erlaubt die DSGVO eine längere Speicherung des betreffenden Zeitraums, damit sich die Strafverfolgungsbehörden den Tätern widmen können. Daher sei das ausgeprochene Verbot einer längeren Speicherung rechtmäßig.