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Streitwert für fehlende Urheberbenennung für Bilder beträgt 3.000,00 Euro

Im Internet existieren Portale, auf denen Fotografen ihre Bilder für eine teils kostenfreie Nutzung anbieten. Die Nutzung dieser Bilder auf privaten oder kommerziell betriebenen Internetseiten oder auf gedruckten Werbemitteln beispielsweise, ist jedoch in der Regel nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt; nämlich unter der korrekten Nennung des Urhebers bzw. der Bezugsquelle. Eine fehlende Urheberbenennung führt in der Regel zu einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Fehlende Urheberbenennung: Streitwert liegt bei 3.000,00 Euro

Das AG Düsseldorf verhandelte nun in einem Fall, in dem der Beklagte ein Bild des Klägers nutzte und dies nicht mit einem korrekten Urhebernachweis versah. Das Bild hatte der Kläger auf der Plattform pixelio.de eingestellt und sowohl eine private als auch eine gewerbliche Weiterverwendung erlaubt. Dieses Bild wurde vom Beklagten auf dessen Internetseite eingebunden, jedoch nicht ordnungsgemäß mit einem Urhebervermerk gekennzeichnet.

Nachdem der Kläger die fehlende Urheberbenennung, also den Urheberrechtsverstoß bemerkte, mahnte er den Beklagten zunächst ab und erwirkte im Anschluss eine einstweilige Verfügung, die es dem Beklagten verbot, das Bild weiterhin in dieser Form mit dem fehlenden Urheberhinweis zu verwenden. Der Verfahrenswert  wurde in diesem Beschluss vom AG Düsseldorf auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung folgt der Tendenz deutscher Gerichte, Streitwerte für Urheberrechtsverletzungen mit einer neuen Angemessenheit zu bewerten.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts