Urheberrecht · Instagram · TikTok · Facebook
Urheberrecht auf Social Media Bilder, Reposts und Abmahnungen
Dürfen Sie ein fremdes Foto in Ihrer Instagram-Story teilen, einen Reel repostieren oder Musik für einen Unternehmensaccount verwenden? Beim Urheberrecht auf Social Media kommt es darauf an, wie Sie Inhalte verwenden und welche Nutzungsrechte oder gesetzlichen Erlaubnisse bestehen.
Stand: 8.10.2026 · Fachbeitrag der Kanzlei Wrase, Hamburg
Kurzantwort: Ein Link oder eine plattforminterne Teilen-Funktion ist nicht dasselbe wie das erneute Hochladen fremder Bilder, Videos oder Musik. Für eigene Veröffentlichungen benötigen Sie regelmäßig passende Nutzungsrechte; Ausnahmen wie Zitat, Parodie oder Pastiche sind im Einzelfall zu prüfen. Auch eine Quellenangabe allein ist keine Nutzungserlaubnis.
Abmahnung oder Rechtefrage?
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Posts, Reels oder Fotos erhalten? Oder Ihre eigenen Inhalte wurden übernommen? Schildern Sie kurz den Sachverhalt und übermitteln Sie vorhandene Unterlagen.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69 · 20457 Hamburg
Foto, Clip oder Musik neu hochladen? Die erforderlichen Rechte und den Lizenzumfang vorher prüfen.
Repost, Story-Sharing oder Link haben eine andere rechtliche Ausgangslage als ein eigener Upload.
Frist notieren, Beweise sichern und Zahlungs- sowie Unterlassungsforderungen prüfen lassen.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung auf Social Media vor?
Auf Instagram, TikTok, Facebook, Pinterest und anderen sozialen Netzwerken gelten grundsätzlich dieselben urheberrechtlichen Regeln wie auf einer Website. Fotos, Videos, Musik, Grafiken und schöpferische Texte können geschützt sein. Auch einfache Lichtbilder können nach § 72 UrhG besonderen Schutz genießen.
Wer ein fremdes Bild speichert, um es anschließend auf dem eigenen Account hochzuladen, nimmt regelmäßig eine Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Dafür sind grundsätzlich die entsprechenden Nutzungsrechte erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere § 16 UrhG und § 19a UrhG. Ausnahmen wie das Zitatrecht oder die Nutzung zum Zweck einer Parodie können eine Nutzung jedoch im Einzelfall rechtfertigen.
Wichtige Unterscheidung: Nicht jedes „Teilen“ ist eine Urheberrechtsverletzung. Das bloße Setzen eines Links, die Nutzung einer integrierten Repost-Funktion und das eigenständige Hochladen einer Datei sind rechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Entscheidend ist die konkrete technische und rechtliche Nutzungssituation.
Besonders konfliktträchtig sind fremde Produktfotos, Bilder aus Bilddatenbanken, heruntergeladene Reels, Musik in gewerblichen Clips sowie Postings, deren Lizenz auf eine andere Plattform oder einen anderen Verwendungszweck beschränkt ist.
Reposten auf Instagram: Was ist erlaubt?
Instagram hat im August 2025 eine eigene Repost-Funktion für öffentliche Beiträge und Reels eingeführt. Daneben gibt es plattformabhängige Möglichkeiten, Beiträge in Stories einzubinden oder Links weiterzugeben. Diese Funktionen sind von einem Download mit anschließendem Neu-Upload zu unterscheiden. Meta erläutert die offizielle Repost-Funktion.
Ob eine Nutzung erlaubt ist, richtet sich nicht allein nach dem Vorhandensein eines Buttons. Relevant sind insbesondere die Rechte des ursprünglichen Uploaders, die konkreten Plattformbedingungen, der Veröffentlichungszusammenhang und gegebenenfalls technische Zugangsbeschränkungen. Eine Plattformfunktion begründet nicht automatisch eine umfassende Lizenz zur weiteren Verwendung außerhalb dieser Funktion.
| Art der Nutzung | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Link auf einen öffentlich zugänglichen Beitrag | Häufig zulässig, aber nicht ausnahmslos. Bei rechtswidrig veröffentlichten Quellen und besonderen Umständen ist genauer zu prüfen. |
| Offizieller Repost oder Story-Sharing | Regelmäßig andere Ausgangslage als beim eigenen Upload; Funktion, Berechtigung des Ausgangsposts und Nutzungsbedingungen sind maßgeblich. |
| Screenshot oder Download mit Neu-Upload | Eigenständige Vervielfältigung und Veröffentlichung; grundsätzlich nur mit passender Lizenz oder gesetzlicher Erlaubnis. |
| Übernahme in eine Werbeanzeige | Besonders sorgfältige Rechteprüfung erforderlich; die Erlaubnis zum gewöhnlichen Teilen deckt kommerzielle Werbung nicht automatisch ab. |
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen entdeckt ein gelungenes Kundenfoto. Es macht rechtlich einen Unterschied, ob es über eine verfügbare Story-Funktion darauf verweist oder das Foto herunterlädt und als eigene Werbegrafik veröffentlicht. Im zweiten Fall müssen insbesondere die für Werbung erforderlichen Nutzungsrechte geklärt werden.
So dokumentieren Sie Ihre Nutzungsrechte
- Halten Sie bei fremden Inhalten fest, wer zur Lizenzvergabe berechtigt ist.
- Prüfen Sie wo, wie lange und zu welchem Zweck Sie Inhalte veröffentlichen dürfen, insbesondere bei Werbung.
- Sichern Sie Lizenztexte, Freigaben und den Stand der Plattformbedingungen zum Zeitpunkt der Nutzung.
- Verwechseln Sie eine Urheberbenennung nicht mit einer Rechteübertragung. Das Benennungsrecht ist in § 13 UrhG geregelt.
Bilder, Screenshots, Memes und Zitate
Ein Screenshot ist keine rechtliche Freikarte. Enthält er ein geschütztes Foto, einen Filmstill oder einen schöpferischen Text, kann seine Veröffentlichung in fremde Rechte eingreifen. Entscheidend ist, welcher Inhalt übernommen wird und welchem Zweck die Verwendung dient. Auch kurze Ausschnitte können geschützt sein.
Zitate nach § 51 UrhG
Ein Zitat kann auch eine Abbildung erfassen. Erforderlich ist ein eigenständiger Zitatzweck, etwa die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Werk. Ein Bild bloß als Illustration einzusetzen, genügt regelmäßig nicht. Gesetzestext →
Parodie und Pastiche nach § 51a UrhG
Memes und kreative Bearbeitungen können unter die gesetzlichen Erlaubnisse für Karikatur, Parodie oder Pastiche fallen. Nicht jedes Meme ist jedoch automatisch zulässig; die Voraussetzungen und betroffenen Rechte sind im Einzelfall abzuwägen. Gesetzestext →
Bei Fotos von Personen können zusätzlich das Recht am eigenen Bild und datenschutzrechtliche Fragen relevant werden. Das Urheberrecht am Foto und das Recht der abgebildeten Person sind getrennt zu prüfen. § 22 KunstUrhG enthält hierzu einen wesentlichen gesetzlichen Ausgangspunkt.
Auch „kostenlose“ und Creative-Commons-Bilder sind nicht automatisch bedingungslos verwendbar. Je nach Lizenz können Namensnennung, Verlinkung, Hinweise auf Bearbeitungen oder Beschränkungen kommerzieller Nutzungen zu beachten sein. Informationen zu Lizenzmodellen finden Sie bei Creative Commons. Welche Anforderungen gelten, richtet sich nach der konkret gewählten Lizenz.
Weitere Hinweise bietet der LAWST-Ratgeber Bilder rechtssicher nutzen und Abmahnungen vermeiden.
Musik in Instagram-Reels, Stories und TikTok-Videos
Bei Musik liegen häufig mehrere Rechte nebeneinander, insbesondere am Musikwerk, an der Aufnahme und an Leistungen von Künstlern. Dass ein Titel innerhalb einer App auswählbar ist, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede private, geschäftliche oder werbliche Verwendung erlaubt ist.
Besonders bei Unternehmensaccounts, Influencer-Kooperationen, Produktwerbung, bezahlten Anzeigen und einer Zweitverwertung auf anderen Plattformen ist der konkrete Lizenzumfang entscheidend. Auch die Art des Accounts, die jeweils angebotene Musikbibliothek und die geltenden Plattformbedingungen können eine Rolle spielen. Eine nur für bestimmte Plattformnutzungen eingeräumte Erlaubnis deckt beispielsweise nicht ohne Weiteres den Export eines Reels in einen Werbespot ab.
Für Unternehmen wichtig: Vor Veröffentlichung von Reels mit Musik sollten Sie prüfen, ob die Rechte ausdrücklich die geplante kommerzielle Verwendung umfassen. Ein geschäftlicher Account oder eine Beauftragung einer Agentur ersetzt diese Prüfung nicht.
Vertiefend behandelt LAWST Abmahnungen wegen Musik in Instagram-Reels und Stories sowie die Abmahnung wegen TikTok-Musik durch IPPC LAW.
Wer haftet für Social-Media-Beiträge von Unternehmen und Agenturen?
Verantwortlich ist nicht in jedem Fall ausschließlich die Person, die technisch auf „Veröffentlichen“ geklickt hat. Bei Firmenaccounts müssen die Rollen von Unternehmen, Mitarbeitenden, beauftragten Agenturen, Influencern und gegebenenfalls der Plattform getrennt bewertet werden.
§ 99 UrhG ermöglicht bei bestimmten Rechtsverletzungen durch Arbeitnehmer oder Beauftragte auch Ansprüche auf Unterlassung und weitere gesetzlich genannte Folgen gegen den Unternehmensinhaber. Ob darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gegen einzelne Beteiligte besteht, richtet sich insbesondere nach den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, dem Handeln und einem etwaigen Verschulden.
Eine Freistellung im Agenturvertrag kann das Verhältnis zwischen Agentur und Auftraggeber regeln, beseitigt aber nicht automatisch Ansprüche des Rechteinhabers. Deshalb sollten Unternehmen Bild-, Ton- und Videolizenzen schriftlich dokumentieren und vertraglich klarstellen, wer Rechte beschafft, den Verwendungszweck prüft und Freigaben archiviert.
Bei externen Agenturen
Die Beauftragung, Rechtekette, vertraglich vereinbarte Nutzung und Abnahme des konkreten Posts dokumentieren.
Bei Influencern und Mitarbeitenden
Klären, wer Inhalte erstellt, wem Nutzungsrechte zustehen und ob die geplante Verbreitung, insbesondere als Werbung, umfasst ist.
Zum angrenzenden Thema Kennzeichnung und Werbung lesen Sie Influencer-Recht und rechtliche Fallstricke.
Abmahnung wegen Social Media erhalten: Was tun?
Wegen eines Fotos, Screenshots, Reels oder Musikstücks kann eine Abmahnung mit Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsforderungen eingehen. § 97a UrhG regelt die urheberrechtliche Abmahnung. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen und in welchem Umfang, muss anhand des konkreten Vorwurfs geprüft werden.
- 01
Frist und Belege sichern
Notieren Sie die Frist. Sichern Sie das Abmahnschreiben, den betroffenen Post, Screenshot, URL, Veröffentlichungsdatum und vorhandene Lizenzen.
- 02
Forderungen prüfen
Prüfen lassen, ob Rechteinhaberschaft, Rechtsverletzung, Unterlassungsumfang, Wiederholungsgefahr sowie Kosten und Schadensersatz nachvollziehbar sind.
- 03
Abgestimmt reagieren
Keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben und nicht vorschnell zahlen. Rechtzeitig eine passende Reaktion veranlassen.
Wie hoch sind Schadensersatz und Abmahnkosten?
Nach § 97 UrhG kann Schadensersatz unter anderem anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden. Für einzelne Fotografien können MFM-Honorare als Orientierung diskutiert werden. Sie sind aber kein automatisch verbindlicher Tarif für jedes Instagram-Foto. Entscheidend sind insbesondere Werk, konkrete Nutzung, marktübliche Lizenzierung und die Umstände des Einzelfalls.
Auch Anwaltskosten können nicht ungeprüft verlangt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die Wirksamkeit der Abmahnung und gegebenenfalls die Wertbegrenzung des § 97a UrhG sind zu berücksichtigen. Bei drohenden gerichtlichen Schritten und Unterlassungsfristen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung.
Für die konkrete Abwehr führt der Spezialratgeber Abmahnung wegen Bild erhalten: So reagieren Sie richtig weiter. Zur Schadenshöhe finden Sie Informationen unter Schadensersatz bei Bildnutzung und MFM-Tabelle bei Bilderklau.
Ihr Foto oder Reel wurde ohne Erlaubnis verwendet?
Auch für Fotografen, Videografen und andere Rechteinhaber ist Social Media ein häufiger Ausgangspunkt für Konflikte. Wenn ein fremder Account Ihre Aufnahme erneut hochlädt oder werblich nutzt, kommen insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht. Die konkrete Anspruchslage hängt unter anderem von Urheberschaft, Nutzungsrechten, Veröffentlichung und Nachweisbarkeit ab.
Sichern Sie vor einer Kontaktaufnahme nach Möglichkeit den vollständigen Beitrag einschließlich Accountname, URL, Zeitpunkt, Bild- oder Videoansicht und Nutzungskontext. Halten Sie eigene Originaldateien, Entstehungsdaten sowie Lizenzvereinbarungen bereit. Eine sofortige Löschung des fremden Posts kann die spätere Beweissicherung erschweren.
Die richtige Vorgehensweise richtet sich nach Ihrem Ziel. Geht es um die schnelle Entfernung, eine Lizenznachzahlung oder eine dauerhafte Unterlassung? Bei Wiederholungsgefahr und wirtschaftlich bedeutsamer Nutzung kann eine formgerechte Anspruchsdurchsetzung besonders wichtig sein.
Checkliste: Inhalte vor dem Posten rechtlich prüfen
- Herkunft: Ist das Material selbst erstellt, wirksam lizenziert oder kraft einer gesetzlichen Ausnahme nutzbar?
- Rechtekette: Sind sämtliche relevanten Rechte an Foto, Video, Ton, Musik und fremden Beiträgen geklärt?
- Umfang: Erlaubt die Lizenz die konkrete Plattform, die Reichweite, Bearbeitungen, Werbung und die Nutzungsdauer?
- Personen: Müssen zusätzlich Bildnisrechte oder Datenschutzpflichten berücksichtigt werden?
- Nachweis: Sind Freigaben, Lizenzbedingungen und zugrunde liegende Dateien dokumentiert?
- Wiederverwertung: Gilt die Erlaubnis auch für weitere Accounts, bezahlte Werbung oder die Veröffentlichung außerhalb der Plattform?
Werden diese Fragen vorab beantwortet, sinkt das Risiko vermeidbarer Konflikte. Ein rechtlich „sicheres“ Posting lässt sich daraus nicht abstrakt garantieren; entscheidend bleibt die konkrete Nutzung.
Anwaltliche Unterstützung bei Urheberrecht und Social Media
Die Kanzlei Wrase in Hamburg berät bei urheberrechtlichen Fragen zu Online-Veröffentlichungen, der Abwehr von Abmahnungen sowie der Durchsetzung von Rechten an Fotos und Videos. Je nach Sachverhalt werden insbesondere die Nutzungsrechte, die Beweislage, die Reichweite einer Unterlassung und die wirtschaftliche Angemessenheit geltend gemachter Forderungen geprüft.

Häufige Fragen zum Urheberrecht auf Social Media
Darf ich einen fremden Instagram-Beitrag reposten?
Die Nutzung der offiziellen Repost-Funktion ist anders zu bewerten als das Herunterladen und erneute Hochladen. Prüfen Sie die konkrete Funktion, die Berechtigung der Erstveröffentlichung und die Plattformbedingungen. Für einen eigenen Neu-Upload benötigen Sie grundsätzlich entsprechende Nutzungsrechte oder eine gesetzliche Erlaubnis.
Reicht es, den Fotografen oder die Quelle zu nennen?
Nein. Die Namensnennung kann nach § 13 UrhG erforderlich sein, ersetzt aber nicht die Erlaubnis zur Nutzung. Eine vorhandene Lizenz kann ihrerseits zusätzliche Bedingungen zur korrekten Urheberbezeichnung enthalten.
Darf ich Screenshots oder Memes veröffentlichen?
Das hängt vom Inhalt und dem Verwendungszweck ab. Geschützte Werke dürfen nicht beliebig übernommen werden. Im Einzelfall können jedoch das Zitatrecht nach § 51 UrhG oder die Erlaubnis für Karikatur, Parodie und Pastiche nach § 51a UrhG greifen.
Kann ein Unternehmen die Musikbibliothek von Instagram oder TikTok nutzen?
Nicht jede angebotene Musik ist für jede gewerbliche Verwendung lizenziert. Maßgeblich sind die Rechte am Werk und an der Aufnahme, die konkrete Account- und Musikfunktion und der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Besonders bei Werbung ist eine genaue Prüfung angezeigt.
Wer haftet, wenn die Social-Media-Agentur ein fremdes Bild postet?
Je nach Sachverhalt können die handelnde Person, die Agentur und das Unternehmen betroffen sein. § 99 UrhG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen insbesondere Unterlassungsansprüche auch gegen den Unternehmensinhaber. Schadensersatz und Rückgriffsfragen sind getrennt zu bewerten.
Was sollte ich nach einer Urheberrechtsabmahnung zuerst tun?
Notieren Sie die Frist und sichern Sie den gesamten Vorgang. Lassen Sie die Berechtigung der Abmahnung, die Unterlassungserklärung und die Zahlungsforderungen prüfen, bevor Sie sich verbindlich erklären oder zahlen. Eine bloße Löschung beendet nicht automatisch die rechtliche Auseinandersetzung.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Maßgebliche gesetzliche Grundlagen sind insbesondere § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 51 UrhG, § 51a UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG und § 99 UrhG. Die Einführung der Instagram-Repost-Funktion hat Meta am 6.8.2025 bekannt gegeben. Plattformbedingungen und Lizenzangebote können sich ändern; maßgeblich ist die konkrete Nutzung zum jeweiligen Zeitpunkt.
Urheberrechtliche Fragen frühzeitig klären
Ob Abmahnung, unerlaubte Bildnutzung oder Rechte für eine Social-Media-Kampagne: Die passende Lösung hängt vom konkreten Beitrag und den vorhandenen Nutzungsrechten ab.

