Amazon-Händler haften automatisch beim sogenannten „Anhängen“ an bestehende Angebote für dort enthaltene urheberrechtswidrige Fotos. Ihre persönliche Beteiligung am Einstellen des Fotos wird dabei nicht geprüft. Dies entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 22.08.2022, Az.: 14 O 327/21).
Haftungsregeln bei Amazon
Juristisch hat der Handel auf Amazon mehrere solcher Schattenseiten. Es gab schon Fälle, in denen Händler für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungen hafteten, die für Spam missbraucht wurden, obwohl sie damit nichts zu tun hatten.
Das Anhängen an bestehende Angebote, um das es im vorliegenden Fall geht, lässt sich gar nicht umgehen. Amazon ermöglicht es nicht, für ein Produkt ein neues Angebot zu erstellen, wenn es dieses Produkt auf Amazon schon gibt. Es soll nämlich auf der Plattform nur mit einer einzigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) erscheinen.
Wer nun dieses Produkt ebenfalls verkaufen möchten, „hängt sein Angebot an“, wie es im Händlerjargon heißt. In der Regel hat der erste Händler, der das Produkt eingestellt hat, auch das Recht, dessen Beschreibung und Bebilderung zu ändern. Wobei dieses Recht aus Sicht von Händlern und Anwälten eher nebulös definiert ist. Auf jeden Fall ist derjenige Händler, der nun sein Angebot an ein bestehendes angehangen hat, für die Produktbeschreibung und das eingestellte Bild automatisch mitverantwortlich.
Diese Haftung gilt laut LG Köln auch dann, wenn der Händler an einer falschen Darstellung bzw. einem Bild mit Urheberrechtsverletzungen nichts ändern kann.
Schadenersatzforderung wegen Urheberrechtsverletzung
Eine Händlerin wurde auf Schadenersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hatte ihr Produkt an ein bestehendes Angebot angehangen, dessen Foto in der Produktbeschreibung das Urheberrecht verletzte.
Das LG Köln berief sich dabei auch auf Entscheidungen des BGH aus dem Markenrecht und UWG. Auch auf eine Entscheidung zur Herstellerpreisempfehlung bei Amazon (BGH, Urteile vom 03.03.2016 unter den Az. I ZR 140/14 und I ZR 110/15) wurde sich bezogen. Dass die Händlerin hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung machtlos war, bestätigten die Richter am Landgericht Köln sogar in der Urteilsbegründung, in der es hieß, dass die Passivlegitimation der Beklagten bestehe, obwohl sie die inhaltliche Gestaltung des Verkaufsangebots inklusive inhaltlich nicht beherrschen könne.
Hinsichtlich der Berufung auf die zitierten BGH-Urteile gingen die Kölner Richter davon aus, dass sich diese zwar lediglich auf verwandte Rechtsgebiete bezögen, jedoch auf die Situation einer Urheberrechtsverletzung übertragbar seien. Allerdings fügten sie an, dass Händler durchaus so eine Situation vorhersehen und dementsprechende Angebote vermeiden könnten. Immerhin machen sie sich beim Anhängen an bestehende Angebote deren Angaben zu eigen. Dabei hatte die betreffende Händlerin sogar Amazon zum Löschen des Fotos aufgefordert, nachdem sie die Abmahnung erhalten hatte. Dies war erfolglos geblieben. Ihre Haftung bestehe trotzdem, so das LG Köln. Sie hätte bestenfalls auf den Verkauf des betreffenden Produkts verzichten können.
Das OLG München hatte übrigens im Jahr 2016 noch eine derartige Haftung beim Anhängen an Produktbeschreibungen abgelehnt (Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15). Die Kölner Richter positionierten sich nun entgegengesetzt.