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Anschlussinhaber muss nach Abmahnung Täter nicht nennen (BGH)

Wenn ein Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt wird, muss er den (fremden) Täter außergerichtlich nicht benennen. Es ist ausreichend, den tatsächlich Verursacher der Urheberrechtsverletzung erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu benennen. In diesem Fall muss der Anschlussinhaber auch keiner Verfahrenskosten tragen. Über eine derartige Konstellation bestand bislang Uneinigkeit. Der BGH hat im Dezember 2020 die Rechte von Abgemahnten in dieser Hinsicht gestärkt (Urteil vom 17.12.2020, Az.: I ZR 228/19).

Grundsätzliche Problematik zur Benennung des Täters

Das Problem einer Abmahnung gegen einen Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung beim Filesharing und der damit verbundenen Nennung des wahren Täters stellt sich dann, wenn der Täter in einen öffentlichen Raum geht (oft ein Café oder dergleichen), dort das WLAN nutzt und nun illegale Down- oder Uploads vornimmt.

Wird die Tat entdeckt, erhält der Inhaber des Anschlusses eine Abmahnung. Er kann, muss aber den Täter nicht kennen. Die Abmahnung ist oft mit der obligatorischen Aufforderung verbunden, den Täter zu benennen oder alternativ selbst zur Verantwortung gezogen zu werden. Über die Berechtigung so einer Aufforderung bestand bis zum genannten BGH-Urteil Uneinigkeit. Immerhin verletzt diese sogenannte vorgerichtliche Sachverhaltsaufklärung a) die Persönlichkeitsrechte des Täters in Hinblick auf die DSGVO, b) ist die Beweisführung stets problematisch.

Die beiden Punkte zusammengenommen könnten bedeuten, dass der Anschlussinhaber einen falschen Täter benennt und auch noch dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Andererseits haben beide Seiten – der Rechteinhaber der gestohlenen Inhalte und der Anschlussinhaber – ein berechtigtes Interesse, den wahren Täter zu ermitteln. Wenn dieser nicht zu ermitteln ist, müsste nach allgemeinem Rechtsverständnis der Anschlussinhaber haften.

Das galt jedenfalls bis zur Haftungsfreistellung der Inhaber solcher Anschlüsse im Jahr 2018. Diese Haftungsfreistellung gilt allerdings nur für öffentliche, nicht für familiäre Anschlüsse, in denen die Kinder des Anschlussinhabers illegale Downloads vornehmen. Bislang waren solche Fälle so geregelt, dass der Rechteinhaber sich am Anschlussinhaber, dieser sich dann am Täter schadlos hielt – wenn er ihn denn kannte.

Besondere Problematik der Haftungsausweitung

Rechteinhaber sind naturgemäß daran interessiert, die Haftung der Anschlussinhaber auszuweiten. Dabei nutzen sie den sogenannten Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB. Dieser bedeutet, der Anschlussinhaber sei mindestens fahrlässig mit seinem Anschluss umgegangen. Wenn er das widerlegen wolle, solle er doch den Täter vorgerichtlich benennen, damit man ihn zur Verantwortung ziehen könne. Dem Rechteinhaber könnte man damit die Kosten für eine Klage ersparen. Der BGH entschied nun im Fall des Filesharings über eine Tauschbörse (konkret: Computerspiel Saints Row 3 von Koch Media), dass der Anschlussinhaber

a) für den illegalen Download nicht verantwortlich war (Täter war der Sohn seiner Untermieterin) und
b) diesen nicht vorgerichtlich hätte benennen müssen, um die Verfahrenskosten für das Verfahren von der klagenden Koch Media GmbH abzuwenden.

Um Letzteres ging es in dem Verfahren. Die Koch Media GmbH hätte sich gewünscht, gleich den richtigen Täter belangen zu können, was aber die vorgerichtliche Auskunft des Anschlussinhabers vorausgesetzt hätte.

Urteil des BGH zur vorgerichtlichen Benennung eines Täters

Nach dem BGH-Urteil ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, vorgerichtlich einen bekannten Täter (wie in diesem Fall) zu benennen, nur um Verfahrenskosten von der Gegenseite abzuwenden. Besonders Ansprüche nach § 826 BGB schloss der BGH aus. Der Anschlussinhaber hatte sich korrekt verhalten. Er ist daher auch nicht zum vorgerichtlichen Benennen des ihm bekannten Täters verpflichtet.

Eine vergleichbare Entscheidung hat im Jahr 2017 bereits das LG Leipzig gefällt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts