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Haftung eines Portalbetreibers für Bewertungen

Mit Urteil vom 01.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof die Pflichten des Betreibers eines Ärtzebewertungsportals konkretisiert.

Sachverhalt zur Entscheidung des BGH zu Bewertungen

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte betreibt unter der Domain www.jameda.de ein Portal, das der Suche und Bewertung von Ärzten dient. Registrierten Nutzern bietet sich die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten in den fünf vorgegeben Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“ anhand von Schulnoten zu bewerten. Zusätzlich steht ein Freitextfeld für weitere Kommentare zur Verfügung. Den Klarnamen müssen die Nutzer bei der Bewertung nicht angeben.

Der Kläger ist Zahnarzt und erhielt von einem anonymen Nutzer des Portals eine Gesamtbewertung von 4,8. Für die Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ wurde dabei jeweils die Note 6 vergeben. In dem Freitextfeld erklärte der Nutzer: „Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Der Zahnarzt forderte die Betreiber des Portals vorgerichtlich zur Entfernung der Bewertung auf. Die Beklagte leitete dies an den Nutzer weiter, stellte die darauffolgende Antwort dem Kläger aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken aber nicht zur Verfügung. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die vorgenannte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 09.07.2014 stattgeben, das Oberlandesgericht Köln wies die Klage in der Folge aber in der Berufung mit Urteil vom 16.12.2014 ab. Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Grundsätzlich Keine Haftung des Portalbetreibers
für Bewertungen von Nutzern

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die streitgegenständliche Bewertung keine Behauptung der Beklagten sei, da die Betreiber des Portals sich sie nicht zu eigen gemacht habe. Deshalb müsse die Beklagte zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben, um für abgegebene Bewertungen ihrer Nutzer zu haften. Der Umfang dieser Prüfungspflichten richte sich dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sei hierbei vor allem das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie die Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes. Dem Dienstanbieter dürfe jedoch keine Prüfungspflicht auferlegt werden, durch die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.

Detaillierte Prüfpflichten des Betreibers eines Bewertungsportals

Das Gericht kam im vorliegenden Fall zu der Überzeugung, dass die Beklagte als Portalbetreiber die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Im Verhältnis zu anderen Portalen trage der Betrieb eines Bewertungsportals generell ein erhöhtes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Verstärkt werde diese Gefahr durch die genannte Möglichkeit, Bewertungen anonym oder unter einem Pseudonym abgeben zu können. Darüber hinaus seien solche ohne Klarnamen eingestellten Bewertungen ein Hindernis für den betroffenen Arzt, gegen den Nutzer direkt vorgehen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Beklagte die Beanstandung des Klägers dem Nutzer übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Weiter hätte man den Nutzer anhalten müssen, ihr den Behandlungskontakt beliegende Unterlagen, wie etwa Bonus hefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Entsprechende Informationen und Unterlagen hätten dann an den Kläger überreicht werden müssen, soweit die Weiterleitung keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Telemediengesetz dargestellt hätte. § 12 Abs. 1 Telemediengesetz besagt, dass der Dienstanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit es gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat.

Vor dem Berufungsgericht soll nun unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen scharfen Anforderungen überprüft werden, ob die Beklagte ihren Pflichten durch weitere Prüfungsmaßnahmen doch noch nachgekommen ist. Die Parteien werden dabei Gelegenheit haben, zu von der Beklagten unter Umständen vorgenommen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt damit immer häufiger auftretenden anonymen Negativbewertungen im Internet, unter Berücksichtigung der aufgestellten Prüfungspflichten, neue Grenzen und soll der Wahrung von Persönlichkeitsrechten auch in diesem Raum dienen.

BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts