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Webdesigner haftet für Urheberrechtsverletzung an Bild

Webdesigner sollten Urheberrechte auch bei vom Kunden bereitgestellten Bildern prüfen.  Wer einen Webdesigner mit der Gestaltung des eigenen Internetauftritts beauftragt, möchte alles richtig machen. Der Experte soll nicht nur die eigenen Vorstellungen des Bestellers perfekt in Szene setzen, sondern auch die gesetzlichen Regeln und die Regeln des Wettbewerbs kennen und umsetzen.

Haftung des Webdesigner

Das Amtsgericht Oldenburg hatte im Frühjahr 2015 darüber zu entscheiden, wie weit der Webdesigner für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er Bilder, an denen fremde Urheberrechte bestehen, ohne Befugnis in die Webseite seines Auftraggebers einbaut. Unter dem Aktenzeichen 8 C 8028/15 fand vor dem Amtsgericht Oldenburg das Klageverfahren der Betreiber einer Seniorenresidenz gegen den von ihnen mit der Gestaltung ihres Internetauftritts beauftragten Webdesignern statt.

Am 17.04.2015 verkündete das Gericht sein Urteil. Die Besonderheit des Falles lag dabei darin, dass Streit um die Verwendung eines Kartenauszugs herrschte, die der Kläger dem Webdesigner zur Verfügung stellte. Der Beklagte Webdesigner hätte allerdings bei Betrachtung des Kartenauszuges erkennen können und müssen, dass es sich hier um eine professionell erstellte Karte handelte. Falls er das erkannt hat, reagierte er jedenfalls nicht darauf. Er fragte weder bei der Klägerin nach, ob eine urheberrechtliche Nutzungslizenz bestand, noch unternahm er eigene Recherchen.

Schadensersatzpflicht

Nachdem die Webseite mit dem Kartenausschnitt ins Netz gestellt worden war, meldete der Urheberrechtsinhaber Ansprüche an. Er mahnte die Klägerin als verantwortliche Inhaberin der Homepage ab. Diese reagierte nicht auf die Abmahnung und gab die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin beantragte der Urheberrechtsinhaber den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch erging. Die Klägerin reagierte auch im Verfügungsverfahren nicht, weil sie sich nicht zuständig fühlte.

Den Beklagten informierte sie nicht, bis das Verfügungsverfahren kostenpflichtig abgeschlossen worden war. Nun wurde die Klägerin aktiv und verlangte vom Beklagten Schadensersatz, weil er seine ihm obliegende Werkleistung nicht ordnungsgemäß erbracht hätte. Ihrer Ansicht nach gehörte das Überprüfen der rechtlichen Voraussetzungen mit zu den Aufgaben des Webdesigners, der als Fachmann besser über die geltenden Vorschriften und mögliche Gefahren informiert sein müsste als sein Auftraggeber als Laie in Internetfragen.

Der Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, er sei zum Überprüfen der rechtlichen Befugnisse dann nicht verpflichtet, wenn ihm Bilder, die er verwenden soll, direkt vom Auftraggeber übermittelt werden.

Bei der Rechtsfindung konnten die Richter nicht auf eine gesicherte Rechtsprechung der Obergerichte zurückgreifen. Obwohl derartige Fälle in der Praxis vorkommen, gelangen diese kaum vor die Gerichte. Das Amtsgericht Oldenburg entschied sich dafür, die Haftung gleichmäßig auf die Parteien zu verteilen und verurteilte den Beklagten zu einer Ersatzzahlung in Höhe von 50 % des entstandenen Schadens.

AG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts