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Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung sind grundsätzlich möglich

Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung darf formal, aber nicht inhaltlich vom Muster abweichen

Das Oberlandesgericht Hamburg musste sich in einem unter dem Aktenzeichen 13 U 26/15 geführten Berufungsverfahren mit der Wirkung einer bereits aufgehobenen Vorschrift befassen. Durch Urteil vom 3.7.2015 entschieden die Richter, dass Änderungen, die nur die Form, aber nicht den sinngemäßen Inhalt eines amtlichen Formulars zur Widerrufsbelehrung betreffen, dessen rechtswirksame Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen. Bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages steht dem Verbraucher gemäß § 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht, das der verbraucherschützenden Regelung des § 355 Absatz 2 BGB folgt, ist der Verbraucher bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß zu.belehren. Bis zum 11.06.2010 galt für solche Widerrufsbelehrungen im Fernabsatzrecht die Vorschrift des § 14 BGBInfoV. Inhalt dieser inzwischen gestrichenen Vorschrift war die Feststellung, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung nur dann erfolgten könne, wenn die dafür bereitgestellte amtliche Musterformulierung benutzt wird.

Widerrufsbelehrung

Obwohl die Vorschrift nicht mehr besteht, mussten die Richter des 13. Senats am Oberlandesgericht Hamburg eine Entscheidung treffen. es ging um dir Frage, ob die Widerrufsbelehrung aufgrund einiger Umformulierungen insgesamt unwirksam geworden war. Das Landgericht Hamburg hatte in erster Instanz entschieden, dass der vom Kläger eingereichte Widerspruch verfristet war. Dieser Entscheidung schloss sich das Landgericht Hamburg an und wies die gegen das erstinstanzliche Urteil vom Kläger eingereichte Berufung ab. Die Beklagte hatte das in § 14 BGBInfoV alter Fassung erwähnte amtliche Formular benutzt, dabei aber einige formale Änderungen eingefügt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg hat sich durch diese Änderungen weder der Inhalt der Widerrufsbelehrung noch die Klarheit der dort getroffenen Aussagen zum Nachteil des Verbrauchers geändert.

Die Widerrufsbelehrung dient dem Schutz des Verbrauchers vor Übervorteilung bei Vertragsabschluss im Fernabsatzverfahren. Verändert der Unternehmer eigenmächtig die im gesetzlich für zulässig erklärten Formular verwendeten Worte, kann dies zur Unwirksamkeit der Belehrung führen. Diese Folge muss aber nicht zwingend bei jeder Veränderung eintreten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bewirkt, dass Verwender und Verbraucher die fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrungen auf jeden Fall sehr aufmerksam prüfen müssen.

OLG Hamburg, Urteil 03.07.2015, Az.: 13 U 26/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts