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Keine Vertragsstrafe bei reiner Bild-URL

Wenn urheberrechtlich geschützte Fotos im Internet veröffentlicht werden, aber nur aufzurufen sind, indem der Nutzer die konkrete und meist sehr lange Bild-URL manuell eingibt, liegt kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor. Im Ergebnis kann also keine Vertragsstrafe wegen der unterlassenen Löschung des Bildes vom Server verlangt werden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 27. Mai 2021 (Az.: I ZR 119/20). Diese Art der Veröffentlichung erfülle noch nicht das für eine Urheberrechtsverletzung ausschlaggebende Kriterium, dass das Bild auf einfache Weise durch „recht viele Personen“ angesehen werden könne.

Urheberrechtsverletzung am Bild

Der Kläger ist ein Berufsfotograf. Er hatte für einen Kunden (nachfolgend: Beklagter) Produktfotos von Lautsprechern angefertigt, die der Beklagte für den Verkauf bei eBay-Kleinanzeigen nutzte. Der Kläger hatte ihm eine weitergehende Verwendung als für die einmalige Verkaufsaktion auf eBay untersagt.

An diese Vereinbarung hielt sich der Beklagte nicht, sodass eine Urheberrechtsverletzung an Bildern vorlag. Er publizierte die Bilder weiter auf verschiedenen Webseiten, allerdings nur mit dem Verweis auf eine reine Bild-URL, die nicht verlinkt war, sondern von Nutzern per Copy&Paste in den Browser einzufügen oder gar manuell einzutippen war.

Die betreffende URL-Adresse enthielt über 70 Zeichen. Der Kläger schickte dem Beklagten daraufhin eine Unterlassungserklärung, die diesen zu einer Vertragsstrafe von 1.000 € pro weiterer Veröffentlichung verpflichtet. Nachdem der Beklagte die Unterlassung verweigerte, zog der Kläger vor Gericht.

Bedingungen für eine Vertragsstrafe nicht gegeben

Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab, worauf der Kläger in Revision ging. Der Fall landete beim Oberlandesgericht, das der Argumentation der Kollegen vom Landgericht folgte und die Klage ebenfalls abwies. Daraufhin zog der Kläger in der nächsten Revisionsstufe vor den BGH. Auch hier scheiterter er mit seiner Klage.

Sämtliche angerufenen Gerichte waren sich dahingehend einig, dass keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegen kann, sofern für den Aufruf des Bild händische eine 70 Zeichen lange URL eingegeben werden muss.

Begründung des BGH

Für eine die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist die Zahl der potenziellen Adressaten einer Veröffentlichung entscheidend. Diese Mindestzahl für einen relevanten Verstoß gegen das Urheberrecht werde aber bei einer nur als nicht verlinkte URL angegebenen Veröffentlichung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht. Die meisten Nutzer machen sich nicht die Mühe, die URL in ihren Browser einzugeben, nur um ein Produktfoto zu sehen.

In dem Rechtsstreit kam es maßgeblich darauf an, ob eine öffentliche Zugänglichmachung der Bilder i.S.v. § 19a UrhG vorlag. Die europarechtlichen Bestimmungen hierzu bezogen die Richter mit ein. Diese erkennen dann einen Urheberrechtsverstoß, wenn „recht viele Personen“ die Bilder auf einfache Weise betrachten können (2001/29/EG, Artikel 3 Absatz 1).

Damit sei der Begriff der Öffentlichkeit für den Streitfall maßgebend. Die Richter gingen davon aus, dass eine breite Öffentlichkeit nur dann gegeben sei, wenn die Zahl der möglichen Adressaten von vornherein unbestimmt sei. Diese unbestimmte Zahl werde erst bei einfachster Zugänglichmachung entweder des Bildes als optische Darstellung oder mindestens einer verlinkten URL erreicht. Ansonsten dürfte sich höchstens eine stark eingrenzbare Zahl von Adressaten die Mühe machen, die bloße URL in ihren Browser einzufügen, sodass eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschritten werde. Die Richter lehnten daher einen Unterlassungsanspruch des Kläger nach § 97 Absatz 1 UrhG ab.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts