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Haftung des Websitebetreibers für Urheberrechtsverletzung, auch wenn Bild von Agentur zur Verfügung gestellt wurde

Die Verwendung fremder Fotos stellt immer eine große Gefahr im Sinne des Urheberrechtes dar. Auch die Nutzung eines Bildes, das beispielsweise eine Agentur zu Verfügung gestellt hat, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Eine Abmahnung kann die Folge sein. Einen solchen Fall hat das Landgericht Potsdam entschieden.

Agentur stellt Bild mit der Folge zur Verfügung, dass Websitebetreiber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Bild erhält

Hintergrund des Falles ist eine Abmahnung der Klägerin durch deren Anwaltskanzlei, in der der Beklagten vorgeworfen wurde, dass sie ein Foto auf ihrer gewerblich genutzten Homepage verwendet hat, dessen Urheberrechte eindeutig bei der Klägerin liegen. Die Beklagte behauptet daraufhin, dass sie das betreffende Foto von einem Dritten (Agentur) erhalten habe und es zudem nicht identisch mit dem von der Klägerin sei, die damit keine Urheberrecht für dieses Bild besitzt.

Dennoch hat sie die von der Klägerin mitgesandte Unterlassungserklärung abgegeben, das Bild von der Homepage entfernt und aufgrund ihrer kundgetanen Unschuld mit 100,- € nur einen kleinen Teil der geforderten Zahlungen an die Klägerin überwiesen. Aufgrund dieser unzureichenden Reaktion auf die Abmahnung ging die Klägerin den Weg vor Gericht, um sämtlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen, zu denen insbesondere die Entfernung des Bildes, die Übernahme der Anwaltskosten und vor allem der finanzielle Ersatz für den entstandenen Schaden durch die unrechtmäßige Verwendung des Bildes gehörten.

Gericht bestätigt Urheberrechtsverletzung an Bild

Das Gericht sah es nach einer Prüfung als eindeutig an, dass es sich bei dem verwendeten Foto um das Bild handelt, an dem einzig und alleine die Klägerin das Urheberrecht besitzt. Auch kleine Änderungen, Drehungen oder die Abbildung eines Ausschnittes des Bildes ändern nicht die Tatsache, dass eine Veröffentlichung nicht ohne das Einverständnis des Rechteinhabers erfolgen darf.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das Bild von de Agentur erhalten zu haben. Auch in einem solchen Fall ist von dem Verwender des Bildes vor dessen Nutzung stets umfassend zu prüfen, ob durch die Verwendung keine Urheberrechte Dritter verletzt werden. Es kann sich nicht allein auf die Aussage eines Dritten, beispielsweise einer Agentur verlassen werden, dass eine Nutzungslizenz ordnungsgemäß erworben wurden.

Demzufolge gab das Landgericht Potsdam der Klägerin in allen Punkten Recht und verbot der Beklagten die weitere Verwendung, Vervielfältigung und Veröffentlichung des Bildes und setzt für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder alternativ eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten fest.

Zudem wurde der Klägerin ein Schadenersatz zugesprochen, den die Beklagte zu bezahlen hat und dessen Höhe noch im Detail festgestellt werden muss. Die Beklagte ist zudem verpflichtet Auskunft über die Nutzungsdauer zu erteilen. Die Dauer der Nutzung ist für die Höhe des anzusetzenden Schadens entscheidend. Aufgrund der nachgewiesenen Verletzung des Urheberrechts muss die Beklagte zudem die vollen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie auch alle weiteren Kosten dieses Rechtsstreits bezahlen.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14

Diese Entscheidung zeigt, dass stets der Nutzer des Bildes Schuldner der Ansprüche eines Rechteinhabers ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Agentur das Bild ur Verfügung stellt. Und selbst dann, wenn die Agentur behauptet, die Nutzungslizenzen erworben zu haben. Dem Websitebetreiber stehen in diesem Fall Regressansprüche gegen die Agentur zu. Die Kosten können erstattet verlangt werden. Die Unterlassungserklärung muss der Websitebetreiber in eigener Person unterzeichnen, sodass er sich nicht von den Unterlassungsansprüchen befreien kann.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen