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Filesharing · Kanzlei Sarwari

Sarwari-Abmahnung
erhalten?

Wirft Rechtsanwalt Yussof Sarwari Ihnen Filesharing vor, sollten Sie Frist, Ermittlung, Nutzung Ihres Internetanschlusses, Unterlassungsanspruch und Zahlungsforderungen getrennt prüfen. Die Zuordnung einer IP-Adresse zu Ihrem Anschluss bedeutet nicht automatisch, dass Sie persönlich Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sind.

Diese Seite behandelt allgemein Abmahnungen der Kanzlei Sarwari. Geht es ausdrücklich um die VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH, finden Sie dazu den gesonderten VPS-Ratgeber.

Abmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den bezeichneten Rechteinhaber und das betroffene Werk. Hilfreich ist außerdem, wer außer Ihnen den Internetanschluss zum behaupteten Zeitpunkt selbständig nutzen konnte.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist und Schreiben sichern. Bewahren Sie die vollständige Abmahnung, Anlagen und den Umschlag auf.
  2. Nicht vorschnell festlegen. Zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie keinen vorformulierten Erklärungsentwurf.
  3. Nutzung rekonstruieren. Klären Sie wahrheitsgemäß, wer den Anschluss zum behaupteten Zeitpunkt selbständig nutzen konnte.

Einordnung

Worum geht es bei einer Sarwari-Abmahnung?

Die Kanzlei Sarwari von Rechtsanwalt Yussof Sarwari hat ihren Sitz in Hamburg. Bei den hier behandelten Fällen geht es um urheberrechtliche Abmahnungen wegen des Vorwurfs, ein geschütztes Filmwerk über eine Internettauschbörse wie BitTorrent anderen Nutzern zugänglich gemacht zu haben. Welcher Rechteinhaber und welches Werk betroffen sind, ergibt sich aus dem konkreten Schreiben.

Ein Filesharing-Vorwurf betrifft regelmäßig nicht nur einen Download. Bei klassischen Peer-to-Peer-Netzen werden während der Nutzung zugleich Daten für andere Teilnehmer bereitgestellt. Rechtlich kann deshalb insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.

Aus dem Umstand, dass eine Abmahnung an den Anschlussinhaber adressiert ist, folgt jedoch noch nicht automatisch dessen persönliche Haftung. Rechteinhaberschaft, technische Ermittlung, Anschlusszuordnung, tatsächliche Nutzung und die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche müssen getrennt geprüft werden.

Rechtsstand: 4.10.2026. Für die allgemeine Einordnung von Filesharing-Abmahnungen finden Sie zusätzlich den LAWST-Ratgeber zur Filesharing-Abmahnung.

Ansprüche auseinanderhalten

Welche Forderungen enthält eine Sarwari-Abmahnung?

In Filesharing-Abmahnungen können insbesondere Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt werden. Teilweise wird ein Gesamtbetrag zur außergerichtlichen Erledigung angeboten. Ob einzelne Positionen bestehen und in welcher Höhe sie berechtigt sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Unterlassung

Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergeben. Entscheidend ist zunächst, ob dem Adressaten die behauptete Rechtsverletzung rechtlich zugerechnet werden kann und eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht.

Zahlungsansprüche

Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt Verschulden voraus. Die Erstattung von Abmahnkosten richtet sich nach den Voraussetzungen des § 97a UrhG. Ein angebotener Vergleichsbetrag ist kein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag.

Deshalb sollte ein Gesamtbetrag nicht allein deshalb gezahlt werden, weil damit eine schnelle Erledigung angeboten wird. Ebenso wenig sollte aus der Höhe einer Forderung auf deren Berechtigung geschlossen werden. Zuerst sind Anspruchsgrund, Haftung und Berechnung zu prüfen; anschließend lässt sich beurteilen, ob eine Zurückweisung, teilweise Regulierung oder Vergleichslösung sachgerecht ist.

Zentrale Verteidigungsfrage

Haftet der Anschlussinhaber automatisch?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung als Täter begangen hat. Die Inhaberschaft des Anschlusses ist dafür ein wichtiger Anknüpfungspunkt, ersetzt aber nicht in jedem Fall den Nachweis der persönlichen Täterschaft.

Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine andere Person den Internetanschluss selbständig nutzen konnte. Konnten dagegen Familienangehörige, Mitbewohner oder andere Personen den Anschluss selbständig nutzen und kommen sie nach den konkreten Umständen ernsthaft als Täter in Betracht, ist die Situation anders. Dann kann den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast treffen. Diese ist keine Umkehr der Beweislast.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze unter anderem in BearShare, I ZR 169/12, Afterlife, I ZR 154/15, Morpheus, I ZR 74/12, und Loud, I ZR 19/16, ausgestaltet. Welche Angaben und Nachforschungen im konkreten Fall zumutbar sind, hängt von der jeweiligen Nutzungssituation ab.

Familienangehörige und Mitnutzer

Eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit anderer Personen genügt nicht automatisch zur Entlastung. Entscheidend ist, wer den Anschluss tatsächlich selbständig nutzen konnte und was sich nach zumutbaren Nachforschungen zum behaupteten Zeitpunkt feststellen lässt. Bei volljährigen Familienangehörigen bestehen ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch grundsätzlich keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten. Für minderjährige Kinder gelten eigene Maßstäbe.

Angaben gegenüber der Gegenseite und vor Gericht müssen wahrheitsgemäß bleiben. Eine Verteidigungsstrategie darf nicht auf erfundenen Nutzern oder bloßen Vermutungen aufgebaut werden.

Technische Zuordnung

Was beweisen IP-Adresse und Providerzuordnung?

Filesharing-Abmahnungen enthalten regelmäßig eine IP-Adresse, Zeitangaben und Angaben zum ermittelten Werk. Unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG kann ein gerichtliches Auskunftsverfahren dazu führen, dass der Provider mitteilt, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.

Diese Zuordnung beantwortet zunächst die Frage nach dem Internetanschluss. Sie identifiziert dadurch nicht automatisch die Person, die ein Gerät bedient oder eine Tauschbörsensoftware genutzt hat. Deshalb sind technische Ermittlung und persönliche Verantwortlichkeit voneinander zu trennen.

Für die Prüfung können insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel, Provider, Werkangaben, Hashwert, Zahl und Abstand etwaiger Ermittlungsvorgänge sowie die tatsächliche Nutzungssituation relevant sein. Ein pauschaler Satz, eine Ermittlung sei stets zuverlässig oder umgekehrt schon wegen einer einzelnen Messung unbeachtlich, wäre zu weitgehend.

Vertiefend: Reicht eine einmalig ermittelte IP-Adresse als Beweis?

Langfristige Bindung

Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Ein vorformulierter Entwurf sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, muss sie geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sollte aber nicht unnötig weiter reichen oder zusätzliche Anerkenntnisse enthalten.

Auch eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ist kein Automatismus. Ob und mit welchem Inhalt eine Erklärung abgegeben werden sollte, hängt vom Ergebnis der Haftungs- und Anspruchsprüfung ab. Eine wirksam übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung kann bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Die gesetzliche Grundlage für Vertragsstrafen findet sich insbesondere in § 339 BGB.

Weitere Grundlagen erläutert der Ratgeber zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung.

Praktisches Vorgehen

So sollten Sie nach Erhalt der Sarwari-Abmahnung vorgehen

Sichern Sie zuerst die Frist und den vollständigen Inhalt des Schreibens. Danach sollte der tatsächliche Ablauf rekonstruiert werden, bevor gegenüber der Gegenseite inhaltliche Angaben gemacht, Erklärungen abgegeben oder Zahlungen geleistet werden.

Schreiben und Ermittlung

  • vollständige Abmahnung und Anlagen
  • Unterlassungs- und Zahlungsfrist
  • bezeichneter Rechteinhaber und betroffenes Werk
  • IP-Adresse, Zeitstempel und Provider
  • beigefügter Erklärungsentwurf

Nutzung des Anschlusses

  • wer zum behaupteten Zeitpunkt Zugang hatte
  • welche Geräte den Anschluss nutzen konnten
  • welche Nachforschungen bereits erfolgt sind
  • bisherige Antworten, Telefonate oder Zahlungen
  • gerichtliche Schreiben, falls vorhanden

Gerichtliche Post ist von einem weiteren Kanzleischreiben zu unterscheiden. Bei Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Klage gelten eigene Fristen. Teilen Sie in diesem Fall auch den Zustelltag mit und bewahren Sie den Zustellumschlag auf.

  1. 01 → SICHERN

    Frist und Unterlagen erfassen

    Abmahnung, Anlagen und Erklärungsentwurf vollständig sichern und die nächste Frist notieren.

  2. 02 → PRÜFEN

    Haftung und Beweise einordnen

    Anschlusszuordnung, mögliche Nutzer, Nachforschungen und Anspruchsvoraussetzungen getrennt bewerten.

  3. 03 → REAGIEREN

    Strategie festlegen

    Unterlassung, Zahlung und weitere Angaben erst auf Grundlage des konkreten Prüfungsergebnisses behandeln.

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Spezialfall: Sarwari-Abmahnung für VPS Film-Entertainment

Wenn im konkreten Schreiben die VPS Film-Entertainment Filmverwertungsgesellschaft mbH als Rechteinhaberin oder Anspruchstellerin genannt ist, besteht auf lawst.de eine eigene Spezialseite. Dort wird ausschließlich diese Kombination behandelt. Das verhindert, dass die allgemeine Sarwari-Seite und die VPS-Seite um dieselbe Suchintention konkurrieren.

Zum Spezialbeitrag: Abmahnung der Kanzlei Sarwari für VPS Film-Entertainment.

Unabhängig vom Rechteinhaber gilt: Maßgeblich ist das konkrete Schreiben. Beträge, Fristen und verlangte Erklärungen können sich unterscheiden. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf ältere Beispielbeträge aus anderen Fällen.

Ihr Ansprechpartner

Anwaltliche Unterstützung bei Sarwari-Abmahnungen

Kanzlei Wrase prüft den konkreten Vorwurf, die Anschluss- und Nutzungssituation, die technische Zuordnung sowie die geltend gemachten Ansprüche. Je nach Sachverhalt kann es um eine vollständige Zurückweisung, eine sachgerechte Unterlassungslösung, die Prüfung einzelner Zahlungspositionen oder eine außergerichtliche Einigung gehen. Ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Reduzierung lässt sich vor der Einzelfallprüfung nicht seriös zusagen.

Die anwaltliche Unterstützung im Urheberrecht ist bundesweit möglich. Nach Klärung von Auftrag und Kosten übernimmt die Kanzlei die vereinbarte Vertretung.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zur Sarwari-Abmahnung

Ist eine Abmahnung von Yussof Sarwari automatisch berechtigt?

Nein. Ein reales Kanzleischreiben und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche sind unterschiedliche Fragen. Rechteinhaberschaft, technische Ermittlung, Anschlusszuordnung, persönliche Haftung und die einzelnen Forderungen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Muss ich die von Sarwari beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Zunächst ist festzustellen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, müssen Reichweite, Vertragsstrafenregelung und mögliche zusätzliche Verpflichtungen zum konkreten Fall passen.

Haftet der Anschlussinhaber, wenn andere Personen den Anschluss nutzen konnten?

Nicht automatisch. Eine bloß theoretische Mitnutzungsmöglichkeit genügt allerdings regelmäßig ebenfalls nicht. Relevant ist, wer tatsächlich selbständigen Zugang hatte und was sich nach zumutbaren Nachforschungen zum behaupteten Zeitpunkt feststellen lässt.

Beweist die IP-Adresse, wer Filesharing betrieben hat?

Eine Providerzuordnung kann belegen, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Sie identifiziert dadurch nicht automatisch die Person, die ein bestimmtes Gerät oder eine Tauschbörsensoftware genutzt hat.

Was gilt bei einer Sarwari-Abmahnung für VPS?

Für VPS Film-Entertainment besteht ein eigener LAWST-Spezialbeitrag. Die allgemeine Sarwari-Seite behandelt die Kanzlei und die grundlegenden Verteidigungsfragen; die VPS-Seite bleibt auf diese konkrete Rechteinhaber-Konstellation beschränkt.

Sind Erfahrungsberichte anderer Betroffener für meinen Fall entscheidend?

Nein. Erfahrungen anderer Betroffener können zeigen, welche Fragen häufig auftreten, ersetzen aber keine Prüfung des eigenen Schreibens. Für die rechtliche Bewertung zählen das konkrete Werk, die Ermittlung, die Anschlussnutzung und die tatsächlich geltend gemachten Ansprüche.

Frist sichern. Sachverhalt klären. Ansprüche prüfen.

Lassen Sie Ihre Sarwari-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.

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