Die Kanzlei Sarwari, die laut eigenem Internetauftritt unter anderem im Urheberrecht und im Einzug von Forderungen bzw. Inkasso spezialisiert ist, mahnt seit Kurzem im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH, den Upload von bestimmten Filmen mit pornografischem Inhalt ab.
Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Sarwari
Konkret beziehen sich die Abmahnungen von Rechtsanwalt Sarwari unter anderem auf Filme pornografischen Inhalts. Da die Abmahnung davon spricht, dass „sämtliche Filme“ unter dem eigenen Label Create-X veröffentlicht werden, ist davon auszugehen, dass Sarwari auch in Bezug auf andere Filme dieses Labels Abmahnungen verfasst. Eine genaue Auflistung, welche Filme insoweit noch betroffen sein könnten, findet man auf der Internetseite des genannten Labels, über die die Filme auch zum Kauf angeboten werden.
Dabei weist die Abmahnung zunächst darauf hin, dass es sich bei Filmwerken um persönliche geistige Schöpfungen und Laufbilder im Sinne des Urheberrechts handelt, sodass für die Filme urheberrechtlicher Schutz besteht. Dann folgt eine tabellarische Zusammenstellung der Firma CS Electronic-IT, die damit beauftragt wurde, Vervielfältigungen und Verbreitungen von Filmwerken der G&G Media GmbH in Internettauschbörsen zu überwachen. Dieser Übersicht lassen sich neben genauer Uhrzeit und Datum des Uploads auch der exakte Filmtitel und der verwendete Tauschbörsen Client entnehmen. Es folgt eine weitere tabellarische Übersicht, die genaue Informationen über den Abgemahnten als Anschlussinhaber zur Verfügung stellt. Diese Informationen stammen vom Internetprovider des Abgemahnten. Dieser muss die Informationen aufgrund eines vorausgegangenen Gerichtsbeschlusses an die G&G Media GmbH herausgeben.
Forderungen und Kosten der Abmahnung der Kanzlei Sarwari
Unter II. findet sich dann eine Aufstellung der potentiellen Kosten, die vom Abgemahnten verlangt werden könnten.
Hier wird ein Betrag von rund 900,- € errechnet, der sich zum einen aus 600,- € für Schadensersatz aufgrund der Lizenzanalogie zusammensetzt. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Abgemahnte als angemessene Vergütung hätte aufbringen müssen, wenn er vorher die Einwilligung zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Ob insoweit der Betrag von 600,- € für einen Film angebracht ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Dafür kann sich die Einholung des Rats eines spezialisierten Rechtsanwalts anbieten.
Zum anderen werden verschiedene Kosten geltend gemacht, die bei der Rechtsverfolgung entstanden sind. Dazu zählen die Kosten für die Beauftragung der CS Electronic-IT, Gerichtskosten für das Verfahren zur Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber, Kosten, die der Provider für die Auskunft verlangt, und schließlich Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die G&G Media GmbH. In Bezug auf letzteren Posten wird darauf hingewiesen, dass sich die Anwaltsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet, der nach dem Urheberrechtsgesetz zunächst auf 1.000,- € beschränkt ist.
Neben diesen Kosten wird der Abgemahnte aufgefordert, den Film von seinem Computer endgültig zu entfernen, sämtliche Kopien auf sämtlichen Datenträgern zu vernichten und den Film nicht mehr in Tauschbörsen anzubieten.
Außerdem wird der Abgemahnte aufgefordert, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Schließlich wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach dem der Abgemahnte sich für die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 650,- € aller Ansprüche entledigen kann.
Der Knackpunkt der Abmahnung: Sekundäre Darlegungs- und Beweislast
Knackpunkt für die erfolgreiche Verteidigung gegen die Abmahnung ist die sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast, die der Bundesgerichtshof auf derartige Fälle anwendet. Dem liegen folgende Gedanken zu Grunde: Die technische Überwachung der CS Electronic-IT hat bisher nur gezeigt, dass die Verletzung vom Internetanschluss des Abgemahnten aus vorgenommen wurde. Sie kann aber gerade nicht nachweisen, wer wirklich hinter dem Bildschirm saß und die Handlungen ausgeführt hat. Deshalb sagt der Bundesgerichtshof, dass zwar der Anschein dafür spricht, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst begangen hat. Dieser hat aber die Möglichkeit, durch eigene Darlegungen und Beweise zu zeigen, dass er die Verletzung nicht begangen hat. Wenn dies gelingt, kann die Haftung entweder auf die sogenannte Störerhaftung reduziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Da es im Einzelfall aber schwierig werden kann, dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, empfiehlt sich dafür die Kontaktierung eines spezialisierten Rechtsanwalts.