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Auskunftsanspruch gegen Google, Facebook & Co.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch bezüglich fremder Daten gegenüber Facebook oder google?

In den nachfolgend behandelten Verfahren vor dem OLG Stuttgart war die Frage zu klären, wann eine in sozialen Netzwerken beleidigte Person von den Betreibern der Plattformen verlangen kann, dass diese die Nutzerdaten der Kommentatoren zwecks strafrechtlicher Verfolgung herausgeben.

Dabei war die Differenzierung zwischen einer bloßen Persönlichkeitsverletzung und einer strafrechtlich relevanten Beleidigung entscheidend. Hierbei musste unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abgrenzung zwischen einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB und einer noch zulässigen Äußerung der freien Meinung nach Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes getroffen werden.

Herleitung eines Auskunftsanspruchs?

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Handlung von Muhterem Aras, der Landtagspräsidentin des Landtags von Baden-Württemberg. In einer Sitzung des Landtags schloss diese den Landtagsabgeordneten Dr. Fiechtner nach ergangenem Ordnungsruf von der Sitzung aus, setzte diese Entscheidung auch unter Mithilfe der Polizei durch. Von diesem Vorgang berichtete der betroffene Abgeordnete auf Facebook.

Als Reaktion darauf bezeichnete eine Nutzerin in einem Kommentar die Landtagspräsidentin als „islamische Sprechpuppe“. Weiterhin stellte der betroffene Abgeordnete Dr. Fiechtner ein Video über den beschriebenen Vorgang auf der Plattform YouTube ins Internet. Auch diesen Beitrag kommentierten zahlreiche Nutzer.

In diesen Bemerkungen wurde die Landtagspräsidentin unter anderem als „Nazi“, „Faschistin“ oder „staatsfeindliche Verbrecherin“ bezeichnet. Bezüglich dieser Vorgänge erging ebenfalls ein Antrag gegen den Konzern Google als Eigentümer der Plattform YouTube. Mit diesem Antrag begehrte die Antragstellerin die Herausgabe von Nutzerdaten, wie etwa IP-Adressen.

Wie hat das OLG Stuttgart entschieden?

Bezüglich der Bezeichnung „islamische Sprechpuppe“ wies das OLG Stuttgart den Antrag auf Herausgabe von Nutzerdaten der Plattform Facebook zurück. Zwar sei die Verwendung dieses Begriffs dazu geeignet, die bezeichnete Person in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Jedoch müsse die Aussage im Kontext der Ereignisse als Meinungsäußerung betrachtet werden. Die Meinungsfreiheit überwiege in diesem Fall und dürfe nicht hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückstehen.

Anders im zweiten Fall. Die Bezeichnungen als „Nazi“, „Faschistin“ und „staatsfeindliche Verbrecherin“ wirkten schwerwiegend und in solchem Maße ehrverletzend, dass sie als Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB zu bewerten seien und keine zulässige Meinungsäußerung darstellten. Daher sei bezüglich dieser Kommentare dem Antrag der Landtagspräsidentin auf Herausgabe von Nutzerdaten zur Einleitung rechtlicher Schritte zu entsprechen.