Zum Inhalt springen

Verminderter Streitwert für Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

Wird im Rahmen einer Abmahnung eine einfache Unterlassungserklärung ohne Verpflichtung zur Leistung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung der Markenrechtsverletzung abgegeben, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein verminderter Streitwert im nachfolgenden Prozess gilt. Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 14.01.2015 (Az. 6 W 106/14) fest.

In dem vorliegenden Verfahren hatte eine weltbekannte Herstellerin von Hosen gegen einen Großhändler von Kleidungsrestposten auf Unterlassung einer Markenrechtsverletzung geklagt. Der Großhändler hatte hierbei ein speziell geschütztes Markenzeichen der Herstellerin durch den Vertrieb entsprechender Hosen mit dem Markenzeichen auf diesen als Restprosten verwendet.

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe – Verminderter Streitwert

Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Großhändler auf eine Abmahnung der Herstellerin hin eine entsprechende einfache Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Markenrechtsverletzungen als Inhalt abgegeben. Im Gegensatz zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthielt diese jedoch keine Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall einer erneuten Markenrechtsverletzung des zur Unterlassung Verpflichteten.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens erwirkte die Herstellerin schließlich eine einstweilige Verfügung gegen den Großhändler. Dadurch war diesem der weitere Vertrieb von Hosen mit dem markenrechtlich geschützten Bildzeichen der Herstellerin untersagt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens setzte das Gericht den Streitwert des Verfahrens auf 200.000,00 Euro fest. Begründet wurde diese Höhe dabei insbesondere mit der Bekanntheit des geschützten Markenzeichnens sowie den großen Verkaufszahlen der Herstellerin.

Der Großhändler sah den Streitwert jedoch als zu hoch bemessen an und legte hiergegen eine entsprechende Streitwertbeschwerde ein.

Das OLG Frankfurt stellte im Rahmen dieser Beschwerde jedoch zunächst fest, dass die Höhe des Streitwertes in dem vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, da sie der üblichen Rechtsprechung des Gerichts entsprechen würde. Zwar kann den Frankfurter Richtern zufolge die Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung den Streitwert aufgrund der verringerten Wiederholungsgefahr deutlich vermindern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Rechtsverletzung durch den zur Unterlassung Verpflichteten auch ausdrücklich anerkannt wird. Nur in einem solchen Fall ist demnach auch tatsächlich davon auszugehen, dass weitere Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben werden.

Da der Großhändler im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung jedoch ausdrücklich bestritten hatte, war trotz Abgabe der einfachen Unterlassungserklärung nicht von einer entsprechenden Verringerung der Wiederholungsgefahr auszugehen. Das OLG Frankfurt sah daher im Ergebnis den Streitwert als vorliegend richtig bemessen an.

Handlungsempfehlung

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt erneut die Notwendigkeit einer genauen Abwägung bei Abgabe einer Unterlassungserklärung hervorgehoben. Demnach kann zwar in bestimmten Fällen bereits die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ausreichend sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch der ernsthafte Wille des Abgemahnten zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen. Ist dieser hingegen nicht vorhanden, kann auch grundsätzlich nicht von einer Verringerung der Wiederholungsgefahr und damit von der Berechnung eines niedrigeren Streitwertes im Rahmen eines möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens ausgegangen werden. In einem solchen Fall ist daher die genaue Abwägung des weiteren Vorgehens unbedingt erforderlich.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2015, Az. 6 W 106/14

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen