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Veröffentlichung von Kinderfotos: Zustimmung der Eltern erforderlich

Wenn Fotos von Kindern veröffentlicht werden (heutzutage überwiegend im Internet), müssen dem die Eltern und – ab dem 8. Lebensjahr – unter Umständen auch das betroffene Kind zustimmen. Die Rechtslage ist bei diesem Themenfeld indes recht kompliziert, wie bei einem vor dem OLG Düsseldorf verhandelten Fall deutlich wurde.

Grundsätzliches zu Kinderfotos im Netz

Lehrer wissen es: Wenn sie Fotos von Schulveranstaltungen ins Netz stellen oder auch in der Lokalzeitung veröffentlichen möchten, müssen die Schüler und in der Grundschule die Eltern ihre Zustimmung dazu geben. Nötigenfalls müssen einzelne Kinder aus dem Bild herausgenommen werden, wenn sie bzw. ihre Eltern diese Veröffentlichung nicht wünschen.

Bei der allgemeinen Öffentlichkeit ist das Bewusstsein für die diesbezüglichen Datenschutzvorschriften weniger stark ausgeprägt. Viele Eltern präsentieren von sich aus ihre Kinder auf YouTube und verdienen damit manchmal sogar Geld. So fragwürdig das in vielen Fällen auch erscheint: Es bleibt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes legal, sofern die Inhalte an sich unverfänglich sind.

So sind beispielsweise YouTube-Videos sehr beliebt, die Kinder beim Unboxing von Spielzeug zeigen. Ab dem 8. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr haben Kinder ein Mitspracherecht bei der Veröffentlichung, sofern sie deren Tragweite überblicken.

Grundsätzlich geht man von der nötigen Einsichtsfähigkeit spätestens ab dem 14. Lebensjahr aus, doch in manchen Fällen wäre es klüger, auch jüngere Kinder dementsprechend zu befragen. Das ist an sich schon komplex genug, weil es auf die Würdigung der betreffenden Inhalte ankommt.

Noch komplexer wird es, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, sich aber bezüglich der Veröffentlichung nicht einig sind. So einen Fall verhandelte das OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf: Zustimmung beider Elternteile ist zwingend

Die Richter am Düsseldorfer Landesgericht stellten in einem Beschluss fest, dass beide Elternteile der Veröffentlichung zustimmen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21).

Im verhandelten Fall stritten zwei dauerhaft getrennt lebende Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht um die Veröffentlichung von Kinderfotos. Der Vater ließ seine neue Lebensgefährtin für ihren Friseursalon werben, indem sie Fotos seiner Kinder auf Instagram und Facebook veröffentlichte.

Er selbst stimmte der Veröffentlichung zu, seine Ex-Frau und Mutter der Kinder hingegen nicht. Sie forderte von der Friseurin Unterlassung, welche diese verweigerte. Darauf landete der Fall schließlich beim OLG Düsseldorf. Dieses Gericht bewertete die betreffende Veröffentlichung als so sensibel, dass es die Zustimmung beider Elternteile hierfür voraussetzte.

Zur Begründung führten die Richter aus:

  • Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien hat Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung, die nicht mehr zu ändern sind.
  • Die betreffende Veröffentlichung hat eine große Tragweite. Sie betrifft die Privatsphäre und den Persönlichkeitsschutz der Kinder.
  • Ein unbegrenzter Personenkreis kann die Fotos sehen. 
  • Die Weiterverbreitung ist praktisch nicht kontrollierbar. 
  • Die Bilder lassen sich nicht verlässlich löschen, sodass die Kinder potenziell von der Veröffentlichung lebenslang betroffen sind. Dies tangiert spürbar ihre Integrität und Privatsphäre.

Weil aus den genannten Gründen die Veröffentlichung der Kinderfotos im Internet eine erhebliche Bedeutung für das betroffene Kind hat, ist die Zustimmung beider Elternteile nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB erforderlich. Die Eltern können nur beide einvernehmlich zustimmen. Wenn ein Elternteil die Zustimmung verweigert, muss die Veröffentlichung unterbleiben.

Zustimmungs des Kindes nach § 22 KUG

Eine Zustimmung des Kindes würde sich vor allem nach dem § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) ergeben. Diese Einwilligung würde jedoch die zu überprüfende Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen voraussetzen, wie die Düsseldorfer Richter abschließend ausführten.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts