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Umfassender Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers nach DSGVO

Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber nach Artikel 15 DSGVO einen umfassenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Diesem Anspruch sind gegebenenfalls Geheimhaltungsinteressen von dritten Parteien entgegenzuhalten. In so einem Fall macht sich eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. So urteilte das LArbG Baden-Württemberg am 20.12.2018 (Az.: 17 Sa 11/18).

Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers

Der Kläger war im vorliegenden Fall ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber Auskunft über Informationen in seiner Personalakte verlangte.

Der Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber war schon vor Inkrafttreten im deutschen nationalen Recht im § 34 Absatz 1 Seite 2 BDSG a.F. geregelt. Ab Mai 2018 fand er sich im Artikel 15 DSGVO wieder.

Das Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom Dezember 2018 war ein Berufungsurteil. Schon erstinstanzlich war auf der zuvor noch geltenden Basis des § 34 BDSG in der Sache entschieden worden. Neue Tatsachen brachten beide Parteien in den Berufungsprozess nicht ein. Auch an den datenschutzrechtlichen Grundlagen hatte sich zwischen beiden Prozessterminen nichts Grundsätzliches geändert. Durch das Inkrafttreten der DSGVO sind die Daten lediglich als „personenbezogene Daten“ präzisiert worden.

Dem Auskunftsanspruch ist in so einem Fall immanent, dass der Kläger nicht genau wissen kann, über welche Daten er exakt Auskunft verlangt: Er kennt nicht alle Daten, die über ihn gespeichert sind. Exakt auf diese Kenntnisnahme bezieht sich schließlich sein Auskunftsverlangen.

Das Gericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass der Anspruch auf Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO besteht. Auf Arbeitsverhältnisse ist die DSGVO demnach anwendbar. Die personenbezogenen Daten, zu denen der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall Auskunft verlangte, sind nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO diejenigen Informationen, mit denen eine natürliche Person identifizierbar wird. Solche Informationen werden in einem Arbeitsverhältnis zwangsläufig erhoben, verarbeitet und gespeichert.

Umfassender Auskunftsanspruch

Das LArbG Baden-Württemberg verurteilte den Arbeitgeber schließlich zur vollständigen Herausgabe der verlangten Daten.

Dem Kläger ging es vor allem um seine Leistungs- und Verhaltensdaten. Dass er auf diese Anspruch hat, erschließt sich aus ihrer Kategorisierung im Artikel 15 Absatz 1 Hs. 2b der DSGVO i.V.m. Artikel 4 Nummer 1 DS-GVO. Das Recht auf Herausgabe einer Kopie geht aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO hervor.

Es könnten dem berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen, die aber in diesem Fall der Arbeitgeber nicht überzeugend belegen konnte. Er gab lediglich pauschalisierend zu Protokoll, dass es Hinweise zum Verhalten des Klägers gegeben habe und man die Quellen dieser Hinweise nicht preisgeben wolle. Das genügt nach Auffassung des Gerichtes nicht, um die geforderte Auskunft vollständig zu verweigern. Ein eingeschränktes Recht auf Auskunft bestünde nur, wenn bestimmte Daten echter Geheimhaltung zum Schutz dritter Personen unterliegen würden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwog im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse des Klägers. Ein mögliches Interesse des Arbeitgebers am Schutz von Quellen musste dagegen zurückstehen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts