Zum Inhalt springen

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Teilen und Kommentieren eines Beitrages

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.02.2017 zum Aktenzeichen 4 U 1419/16 die Anforderungen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert, die durch Teilen eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk erfolgen können.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Teilen & Kommentieren?

In der Sache ging es darum, dass ein Beitrag auf einer sozialen Plattform von einem Benutzer nicht nur geteilt, sondern darüber hinaus auch noch mit einem Kommentar versehen wurde. Das OLG Dresden ging dabei davon aus, dass der streitgegenständliche Kommentar eine – im Kontext des Gesamtartikels – Tatsachenbehauptung darstellt, die der Wahrheit entspricht. Es handelte sich bei dem Kommentar demnach um keine Meinungsäußerung.

Der Kläger hatte sich – so das Gericht – die in dem geteilten Beitrag des Schriftstellers K. enthaltenen Äußerungen zu Eigen gemacht. Davon ist auszugehen, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Dies ist auch dann der Fall, wenn undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter so verwendet werden, dass man sich diese zu Eigen gemacht hat. Im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld der Meinungsfreiheit ist zwar Zurückhaltung geboten. So ist ein solches Zu-Eigen-Machen nämlich noch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag nur geteilt hat.

Das Gericht differenziert hier auch zur Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf X., NZA 2013, 67, 71).
Dem bloßen „Teilen“ ist daher für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Anders wird es aber, wenn der Teilende darüber hinaus einen Kommentar dazu abgibt.

So war es im nunmehr entschiedenen Fall. Durch den unstreitigen Hinweis, die Seite des Schriftstellers K. sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“, hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts über das bloße Teilen hinaus eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen. Diese war hier als inhaltliche Identifikation mit den dort geteilten Positionen verstehen.

Damit ist klar herausgestellt, dass ein zustimmender Kommentar unter einem geteilten Inhalt so zu werten ist, dass dieser Inhalt dem Teilenden wie eine eigene Tatsachenbehauptung zugerechnet werden kann.

Fazit: Persönlichkeitsrechtsverletzung durchaus möglich

Nach der Auffassung des OLG Dresden kann die in einem Beitrag enthaltene Äußerung demjenigen, der diesen Beitrag lediglich teilt nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Von einer Zurechnung ist allerdings auszugehen, sofern der Beitrag neben dem Teilen auch noch kommentiert oder geliked wird. Dadurch signalisiert der Leser eine gewisse Empfehlung. Ist von einer Zurechnung auszugehen, haftet der Nutzer, der den Beitrag geteilt und kommentiert hat. Gleiches gilt natürlich für den ursprünglichen Verfasser des Beitrags..

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts