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Ärzte müssen Veröffentlichung von Bewertungen auf Bewertungsportalen dulden

Im Internet ist es mittlerweile gängige Praxis, Unternehmen, Produkte und Dienstleister zu bewerten. Für Kunden stellen diese Bewertungen häufig eine wertvolle Orientierungshilfe dar, ob ein Händler oder Dienstleister vertrauenswürdig ist. Der BGH verhandelte nun abschließend in der Frage, ob auch Ärzte eine öffentliche Bewertung Ihrer Leistung dulden müssen.

Nach Ansicht eines klagenden Gynäkologen verletze die Angabe seiner personenbezogenen Daten auf einem Bewertungsportal das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Speziellen ging es um das Jameda; ein Bewertungsportal für Ärzte, auf dem der Arzt unter Angabe seiner Praxisanschrift, seines Namens, seiner Fachrichtung sowie der Öffnungszeiten seiner Praxis vertreten war. Für eine Bewertung des jeweiligen Arztes müssen Nutzer hier lediglich ihre E-Mail-Adresse hinterlassen.

Der Kläger wollte vor Gericht eine komplette Löschung seines Profils auf dem Portal unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht erwirken. In der Verhandlung standen sich das Recht auf informelle Selbstbestimmung und die Kommunikationsfreiheit des Portals gegenüber.

Obwohl eine endgültige Begründung noch aussteht, berief sich der BGH bei der Entscheidung auf das Recht der Patienten auf freie Arztwahl. Ärzte stehen daher grundsätzlich in einem Wettbewerb, in dem sie die Verbreitung berufsbezogener Informationen dulden müssen. Die verbreiteten Informationen müssen sich jedoch auf Tatsachen beziehen.

BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts