Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet bedarf der Zustimmung beider Elternteile, wenn sie beide sorgeberechtigt sind. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 hervor (Az.: 1 UF 74/21).
Besonderer Schutz der Kinder gefordert
Der besondere Schutz, den Kinder verdienen, bezieht sich auch auf die Veröffentlichung ihrer Bilder. Eine gängige Praxis vieler Eltern ist es allerdings, Kinderfotos vom Schwimmbadbesuch, der Geburtstagsfeier, beim Essen und Schlafen oder sogar beim Stillen zu veröffentlichen.
In einigen Fällen verdienen die Eltern damit Geld. Im vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall wurden Fotos eines Kindes veröffentlicht, dessen gleichermaßen sorgeberechtigten Eltern getrennt leben. Der Kindesvater lebte mit einer neuen Partnerin zusammen, die einen Friseursalon betreibt und Fotos seines Kindes für ihre Werbung verwendete. Dem hatte der Kindesvater zugestimmt, die Kindesmutter hingegen lehnte die Veröffentlichung ab.
Nachdem die Friseurin auf ihre Aufforderung hin die Fotos nicht aus dem Netz nahm, schickte ihr die Kindesmutter eine Unterlassungserklärung, welche die Friseurin nicht unterzeichnete. Sie stellte gegenteilig erneut Fotos des Kindes ins Netz. Daraufhin klagte die Kindesmutter.
OLG Düsseldorf: Zustimmung beider Eltern erforderlich
Das OLG Düsseldorf entschied, dass beide sorgeberechtigten Eltern der Veröffentlichung eines Kinderfotos zustimmen müssen. Dies ergibt sich aus dem Einwilligungserfordernis nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO.
Die Eltern tragen hierfür die Verantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 DSGVO. Die elterliche Verantwortung ist in den Mitgliedsstaaten der EU heterogen definiert, fällt aber dennoch unter in Teilen unter die Bestimmungen der DSGVO.
Nach deutschem Recht müssen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht vor allem dann gemeinsame Entscheidungen über Fotos von Kindern treffen, wenn diese für das Kind eine erhebliche Bedeutung haben. Sollte dies der Fall sein, verlangt § 1687 Absatz 1 BGB ein gegenseitiges Einvernehmen beider Sorgeberechtigten. Eine erhebliche Bedeutung hat nach Auffassung der Düsseldorfer Richter auf jeden Fall die Veröffentlichung von Fotos im Internet. Hinzu kommt der § 22 KUG, der die Rechtmäßigkeit von Bildveröffentlichungen ebenfalls an das Einverständnis der Betroffenen knüpft.
Im Fall von Kinderfotos müssen die Eltern dieses Einverständnis erteilen. Dazu positionierte sich unter anderem das OLG Oldenburg in einem Urteil (Az.: 13 W 10/18). Verschiedenste Meinungen verweisen zwar regelmäßig darauf, dass es Auslegungsdifferenzen zwischen dem deutschen KUG und der DSGVO gibt, worauf das OLG im vorliegenden Fall leider nicht einging. Dennoch ist die Entscheidung nach Sachlage unstrittig.
Wichtig: Jeder einzelne Fall für sich bedarf der Zustimmung
Wichtig zu wissen: Das Einverständnis ist prinzipiell für jeden Einzelfall einzuholen. Zwar kann es für einen bestimmten Kontext bis auf Widerruf pauschal gelten, jedoch ist es nicht möglich, sich auf anderweitige Veröffentlichungen zu berufen und daraufhin analog zu handeln.
Das hatten der Kindesvater und seine Lebensgefährtin getan, indem sie darauf verwiesen, dass auch die Kindermutter und -großmutter schon Fotos des Kindes veröffentlicht hatten, und zwar ohne die Einwilligung des Kindesvaters einzuholen. Dies spielt für die Behandlung des Einzelfalles jedoch keine Rolle, so die Düsseldorfer Richter.