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Verkäufe bei eBay & Co.: Finanzamt wird informiert! Das Neue PStTG gilt seit dem 1.1.2023 

Wer auf eBay & Co. privat etwas veräußert, muss den Gewinn schon ab 600,- € pro Jahr versteuern. Das war schon immer so, nur kümmerten sich viele Verkäufer nicht darum. Bisher konnten die Finanzämter solche Einnahmen von Privatleuten nämlich nicht kontrollieren. Der Aufwand hierfür wäre viel zu hoch zu gewesen, denn das Finanzamt hätte sich dann von Personen, die normalerweise ein festes Einkommen beziehen und bestenfalls Nebeneinkünfte erzielen könnten, die Kontoauszüge zeigen lassen müssen.

Seit dem 1.1.2023 ist allerdings einiges anders: Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Das Finanzamt wird automatisiert informiert. Die Betreiber der Plattformen wie eBay, Amazon, eBay-Kleinanzeigen, Airbnb etc. sind nunmehr verpflichtet, Verkäufer mit einem Erlös (nicht: Gewinn) ab 2.000,- € jährlich und mehr als 30 Verkäufen dem Finanzamt zu melden. Das macht es für die Finanzämter mit einem Schlag sehr leicht, solche Einnahmen nachzuvollziehen.

Konsequenzen aus dem PStTG

Die Steuerpflicht betrifft jeden, auch rein private Verkäufer. Diese hatten sich bislang meistens nicht darum gekümmert, wenn sie den Dachboden entrümpelten und die nicht mehr benutzten, aber noch brauchbaren Sachen beispielsweise auf eBay einstellten und vielleicht gleich noch ein paar Habseligkeiten von Freunden mit anboten.

Das Finanzamt erfuhr nichts davon, also musste man sich um diesen Aspekt überhaupt nicht kümmern. Das hat sich nun geändert, weil die Finanzämter nach der Meldung durch die Plattform einen Abgleich mit der Einkommensteuererklärung vornehmen können. Wer also seine Erlöse ab 2.000,- €, die aus mehr als 30 Verkäufen erwirtschaftet wurden, nicht gemeldet hat, muss mit Steuernachforderungen rechnen.

Auf die erwirtschafteten Gewinne müssen schließlich Steuern gezahlt werden. Die Freigrenze für Verkäufe durch eine Privatperson liegt nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG unter 600,- € pro Jahr. Alles, was über diesem Freibetrag liegt, muss versteuert werden.

Unabhängig von der neuen steuerrechtlichen Regelung bestanden auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bereits große Gefahren, sofern die Schwelle zum gewerblichen Verkauf überschritten wird, wovon eine Vielzahl der betroffenen Personen gar keine Kenntnis hatte.

Um welche Erlöse geht es?

Es geht um alle geschäftlichen Tätigkeiten, mit denen auf Online-Plattformen Geld verdient wird. Neben eBay, eBay-Kleinanzeigen, Amazon & Co. bilden einen großen Geschäftsbereich Unterkünfte, die viele Privatleute bei Airbnb anbieten. Seit dem 1.1.2023 muss auch diese Plattform die Daten der Anbieter bei entsprechendem Geschäftsumfang an das Finanzamt weitergeben.

Das PStTG definiert eindeutig, dass alle privaten Veräußerungs- und Dienstleistungsgeschäfte betroffen sind. Die gemeldeten Daten beinhalten:

  • Name des Verkäufers
  • Adresse
  • Bankverbindung
  • Steuer-ID 
  • Höhe der Einnahmen 
  • gezahlte Gebühren für die Nutzung der entsprechenden Plattform

Das Gesetz soll diejenigen Verkäufer erfassen, die nicht professionell auf solchen Plattformen handeln. Die gewerblichen Händler waren schon immer dazu verpflichtet, ihre Einnahmen zu melden und zu versteuern. Die vom Gesetzgeber erlassene Meldepflicht nach dem PStTG betrifft nicht nur den Umsatz von 2.000,- € jährlich, sondern auch die Aktivität der Verkäufer: Demnach müssen die Plattformen auch alle Händler melden, die über 30 Verkäufe jährlich tätigen. Wer weniger häufig verkauft, aber über 2.000 Euro Erlös erzielt, ist ebenso zu melden.

Welche Plattformen sind besonders betroffen?

Die wichtigsten Plattformen, auf denen Privatleute aktiv verkaufen, sind eBay samt dem Bereich der Kleinanzeigen, Etsy, Amazon, Airbnb, Booklooker, Shpock und Fiverr. Grundsätzlich sind aber alle Plattformen zur Meldung verpflichtet. Privatpersonen müssen das ab sofort im Auge behalten und ihre Erlöse seit dem 01.01.23 dokumentieren sowie in der Einkommensteuererklärung als „sonstige Einkünfte“ deklarieren.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts