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Unberechtigter Schufa-Eintrag berechtigt zu 500,- € Schadensersatz  

Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung von Mai 2022 einem Verbraucher einen Schadenersatz von 500 Euro gegen ein Mobilfunkunternehmen zugesprochen, weil ihn dieses aufgrund strittiger Zahlungen bei der Schufa gemeldet hatte (OLG Koblenz, Urteil vom 18.5.2022, Az.: 5 U 2141/21). 

Unberechtigter Schufa-Eintrag als Grundlage für Schadensersatzanspruch nach der DSGVO

Das Mobilfunkunternehmen hatte vom betreffenden Verbraucher Gebühren verlangt, die dieser als unrechtmäßig erachtete und nicht zahlte. Daraufhin veranlasste das Mobilfunkunternehmen den genannten Schufa-Eintrag, was in solchen Fällen ein üblicher Vorgang ist.

Allerdings muss die Geldforderung hierfür berechtigt sein, was der Verbraucher bestritt. Die Schufa prüft die Berechtigung solcher Meldungen grundsätzlich nicht oder nur höchst selten, wenn starke Zweifel bestehen. Die Meldungen von Mobilfunkunternehmen (auch Banken, Vermietern und ähnlichen Gläubigern) übernimmt sie in der Regel ungeprüft. Diese sollten daher mit solchen Schufa-Meldungen verantwortungsbewusst umgehen.

Der Verbraucher zog wegen der seiner Meinung nach unberechtigten Meldung widerklagend gegen das Mobilfunkunternehmen vor Gericht und verlangte von ihm Schadenersatz aufgrund des ihm zugefügten immateriellen Schadens. Demnach sah er sich durch die unberechtigte Schufa-Meldung in seinen Rechten erheblich verletzt, weil schon ein scheinbar geringfügiger Eintrag die Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Der Eintrag bestand für rund zwei Jahre.

Schadenersatzforderung und Urteil

Der Verbraucher hatte 6.000,- € Schadenersatz gefordert, das Gericht sprach ihm jedoch nur 500,- € zu. Zwar stellte es nach Prüfung des Sachverhalts fest, dass der Schufa-Eintrag in der Tat unberechtigt erfolgt war. Das Telekommunikationsunternehmen haftet nach Artikel 82 DSGVO für den immateriellen Schaden, der dem Verbraucher entstanden ist.

Das Oberlandesgericht bezifferte diesen allerdings nur auf die geringe Höhe von 500,- €. Das Urteil gilt in Fachkreisen als umstritten, weil die unrechtmäßige Schufa-Meldung die Kreditwürdigkeit des betroffenen Verbrauchers in erheblicher Weise beeinträchtigt hat. Hierzu muss man wissen, dass jeder noch so scheinbar harmlose Schufa-Eintrag wie der zu einer vermeintlich nicht bezahlten Mobilfunkrechnung den Schufa-Score eines Verbrauchers so weit absenkt, dass dieser weder Kredite aufnehmen noch einen Mietvertrag abschließen oder andere Geschäfte mit laufenden Zahlungsverpflichtungen tätigen kann.

Diesen Umstand würdigte das OLG Koblenz unzureichend, verwies aber auf weitere Sanktionswirkungen gegen das Mobilfunkunternehmen durch Aufsichtsbehörden. Allerdings ließ das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof zu, die der Kläger auch einlegte. Der BGH wiederum teilte inzwischen mit, dass voraussichtlich sogar eine Vorlage am EuGH erfolgen werde, weil der Fall ausreichend bedeutsam sei.

Fazit

Auch falsche Schufa-Meldungen sind ein Verstoß gegen die DSGVO, dies ist der Grundtenor des Koblenzer Urteils. Allerdings stellt sich die Frage, wie hoch der Schaden daraus zu beziffern ist.

Im vorliegenden Fall machte der Verbraucher einen immateriellen Schaden geltend, der landläufig als „Schmerzensgeld“ bekannt ist. Das bedeutet: Dem Verbraucher sind Möglichkeiten entgangen, die er wohl aber während des zweijährig bestehenden Schufa-Eintrags nicht wahrnehmen wollte. Anders sähe es aus, wenn er tatsächlich einen materiellen Schaden erlitten hätte, weil er beispielsweise eine benötigte Wohnung nicht hätte anmieten können. Ein Urteil zu so einem Fall dürfte in naher Zukunft folgen, denn falsche Schufa-Einträge sind ein Dauerärgernis.

Weitere Rechtsprechung

#1: LG Mainz: 5.000,- € für negativen, unberechtigten Schufa-Eintrag

#2 LG Lüneburg: 1.000,- € für unzulässigen Schufa-Eintrag

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts