Auch bei Datenschutzverstößen, die nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne ihre Wirkung entfalten konnten, haben Verbraucher einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO. So musste eine Bank wegen einer Kontoüberziehung von 20,- € und ihrer nachfolgenden Meldung des Kunden an die SCHUFA 1.000,- € Schmerzensgeld zahlen und den SCHUFA-Eintrag widerrufen. So urteilte das Landgericht Lüneburg am 14.7.2020 (Az.: 9 O 145/19).
SCHUFA-Meldung als Grundlage für DSGVO-Schmerzensgeld
Der Kläger hatte von der Beklagten – einer (größeren) Bank – schon vor Jahren einen Dispositionskredit erhalten. Diesen kündigte die Bank aus „wichtigem Grund“ gemäß ihrer AGB. Daraufhin glich der Kläger den Dispositionskredit pflichtgemäß aus, allerdings nicht komplett, sondern mit einem noch bestehenden negativen Saldo von 20,- €. Aus diesem Grund kündigte die Bank nun die gesamte Kontoverbindung. Sie setzte dabei eine Frist für den Ausgleich des noch ausstehenden negativen Saldos. Noch vor Ende dieser Frist glich der Kläger seinen Saldo vollständig aus.
Die Bank hatte allerdings schon mit der Kündigung einen negativen Eintrag bei der SCHUFA veranlasst und diesen damit begründet. Der Kläger ließ durch einen Rechtsanwalt umgehend intervenieren. Die Bank meldete dann den vollständigen Saldenausgleich bei der SCHUFA und bat darum, den Negativeintrag wieder zu löschen, was auch geschah.
Die SCHUFA-Meldung hatte insgesamt über 14 Tage bestanden. Der Kläger verlangte deswegen ein Schmerzensgeld, das die Bank ablehnte. Darauf folgte die Klage vor dem LG Lüneburg.
Gericht bestätigt DSGVO-Schmerzensgeld
Das Gericht folgte dem Antrag des Klägers und verurteilte die Bank wegen der falschen SCHUFA-Meldung zur Zahlung von 1.000,- € Schmerzensgeld.
Zur Begründung hieß es, dass der kündigenden Bank mehrere datenschutzrechtliche und ebenso bankenrechtliche Fehler unterlaufen waren. Letztere wären nicht ungewöhnlich: Viele Kontokündigungen von Banken sind rechtswidrig. So eine Kündigung darf allerdings niemals zu einer SCHUFA-Meldung führen. Abgesehen davon darf auch eine tatsächliche, angemahnte bzw. fällig gestellte Schuld nur dann der SCHUFA gemeldet werden, wenn sie nicht fristgemäß beglichen wurde. Doch das war hier gerade nicht der Fall. Der Kläger hatte seine Schuld noch vor Ablauf der Frist beglichen.
Der zweite Fehler bestand darin, dass die Bank den Schuldner über die SCHUFA-Meldung nicht freiwillig unterrichtet hatte. Dazu ist sie aber verpflichtet. Zwei bankenrechtliche Fehler lagen bei der Kündigung vor:
#1: Eine Kontoverbindung kann nur bei schwerwiegenden Versäumnissen des Inhabers vonseiten der Bank gekündigt werden. Ein negativer Saldo von 20,- € gehört eindeutig nicht dazu.
#2: Wenn so eine Kündigung rechtens ist, erfolgt sie fristlos. Die Bank hatte aber eine Frist gesetzt. Diese verband sie mit einer Anmahnung der Außenstände. Nach dem Begleichen der Außenstände muss sich nach dieser Prozedur die Kündigung dann erledigt haben.
Zulässigkeit von SCHUFA-Meldungen
SCHUFA-Meldungen sind nur bei berechtigtem Interesse der meldenden Partei zulässig. Zusätzlich ist immer eine Abwägung zwischen diesem Interesse und den schutzwürdigen Interessen des Kunden vorzunehmen. In diesem Fall wären Letztere auch bei vollkommen korrekter Abwicklung des Vorgangs höher zu gewichten.
Die Schuld war gering, sie wurde zudem nach der Kontokündigung mehr als fristgerecht ausgeglichen. Rechtswidrige Einträge bei der SCHUFA aber stellen gravierende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Sie sind außerdem gravierende Datenschutzverstöße. Dies rechtfertigt ein angemessenes Schmerzensgeld als Kompensation.
Dieses könnte auch deutlich höher ausfallen, wenn der Verstoß beispielsweise länger besteht. In diesem Fall ging das Gericht wegen der 14 Tage der bestehenden SCHUFA-Meldung von Geringfügigkeit aus. Bei schwerwiegenderen Vorfällen wurden auch schon DSGVO-Schmerzensgelder von mehreren 10.000,- € erstritten.
Das Landgericht Mainz sprach beispielsweise ein Schmerzensgeld von 5.000,- € zu.