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Unberechtigte Schufa-Meldung begründet 4.000 € Schadensersatz

Negative Schufa-Meldungen sind für die Betroffenen ein großes Ärgernis: Sie schränken ihre Kreditwürdigkeit so weit ein, dass sie weder ein Darlehen aufnehmen noch einen Mobilfunkvertrag abschließen oder ein Auto leasen können.

Selbst das Anmieten einer Wohnung kann unmöglich werden. Umso ärgerlicher sind solche Meldungen, wenn sie nicht berechtigt sind. Doch dagegen können sich Verbraucher wehren und für die Auswirkungen solcher Meldungen auch einen erheblichen Schadensersatz verlangen. Einen Schadensersatz wegen einem negativen Schufa-Eintrag sprach das OLG Hamburg einem Bankkunden zu. Von seiner Bank stammten gleich zwei falsche Schufa-Meldungen. Dafür muss die Bank nun 4.000 Euro Schadensersatz zahlen (OLG Hamburg, Urteil vom 10.1.2024, Az.: 13 U 70/23).

Negative Schufa-Meldung berechtigt grundsätzlich zum Schadensersatz

Negative Schufa-Meldungen lassen sich grundsätzlich löschen. Die Schufa prüft betreffende Anfragen und kommt dem Ersuchen auf Löschung nach, wenn es berechtigt ist. Die Voraussetzungen, wann ein Schufa-Eintrag gelöscht werden kann, haben wir hier dargestellt.

Der Schaden durch einen falschen Eintrag kann aber sofort entstehen. Darüber hinaus stellt die Veröffentlichung von falschen Informationen zur Kreditwürdigkeit einer Person einen erheblichen DSGVO-Verstoß dar, weshalb Schadensersatzklagen in der Regel erfolgreich sind, selbst wenn kein nachweislicher Schaden durch die Falschmeldung entstanden ist.

Dieser Ansicht waren auch die Richter am OLG Hamburg. Geklagt hatte eine Bankkunde gegen seine Bank, bei der er ein Kreditkartenkonto führte. Er kündigte dieses. Danach forderte die Bank von ihm noch 1.472,54 Euro an vermeintlich offenen Forderungen auf dem Konto. Diese bestritt der Kläger. Die Bank reichte dennoch eine Negativmeldung bei der Schufa wegen dieses Betrages ein. Der Kläger schaltete eine Kanzlei ein. Daraufhin löschte die Schufa zunächst diesen Negativeintrag. Später veranlasste die Bank nochmals eine Negativmeldung wegen derselben Forderung. Daraufhin sperrte die Hausbank des Klägers dessen Kreditkarte und verweigerte einen beantragten Kredit.

Schadensersatz auch ohne konkreten Schaden

Der Kläger zog vor das Landgericht Hamburg, das ihm in erster Instanz 2.000 Euro Schadensersatz zusprach. Damit erhielt der Kläger in erster Instanz dem Grunde nach Recht. Beide Meldungen an die Schufa hätten nicht erfolgen dürfen, weil die Forderung bestritten und zudem nicht tituliert war. Das LG Hamburg sah einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht als erwiesen an, woraus der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO resultierte.

Da der Kläger die zugesprochene Summe als zu niedrig erachtete, ging er in die Berufung – mit Erfolg. Das OLG Hamburg erhöhte in zweiter Instanz den DSGVO-Schadensersatzanspruch auf 4.000 Euro.

In der Begründung hieß es, dass der erstinstanzlich zugesprochene Schadensersatz zu gering ausgefallen war. Die Urteilsbegründung des Landgerichts nach Artikel 82 DSGVO bestätigte das OLG und fügte hinzu, dass die Bank mit bedingtem Vorsatz ihre Falschmeldungen abgegeben hatte.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes verwies das OLG Hamburg auf die bisherige Rechtsprechung des Senats, das einem Betroffenen in einem ähnlichen Fall 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen hatte, obwohl kein konkreter Schaden entstanden und auch ein Vorsatz nicht nachzuweisen waren.

Wegen des im vorliegenden Fall entstandenen Schadens und wegen des Vorsatzes der Bank erhöhte das OLG den Schadensersatz pro Fall auf 2.000 Euro, mithin für die doppelte Negativmeldung auf insgesamt 4.000 Euro.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen