Das OLG-Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, welcher Schadenersatz einer betroffenen Person bei verspäteter DSGVO-Auskunft zusteht. Die Höhe solche Ansprüche ist bisland relativ unklar. Dazu positionierten sich nun die Kölner Richter (Urteil vom 14.07.2022, Az.: 15 U 137/21).
DSGVO Schadensersatz
Die DSGVO räumt Betroffenen im Artikel 15 ein Auskunftsrecht zu den über sie gespeicherten Daten ein. Die Auskunft ist rechtzeitig und vollständig zu erteilen. Wenn dies nicht rechtzeitig geschieht, steht den Betroffenen Schadenersatz zu, den das Oberlandesgericht Köln im vorliegenden Fall mit 500,- € bezifferte.
Verspätete Auskunft führt zu Schadensersatz nach Art. 15 DSGVO
Der vorliegende Rechtsstreit entstand zwischen der Klägerin und ihrem früheren Rechtsanwalt, der sie bei Ansprüchen gegen einen Verkehrsunfallgegner vertreten hatte. Die Frau war jedoch mit dem Engagement ihres Anwalts nicht zufrieden. Sie kündigte den Anwaltsvertrag und verlangte anschließend Datenauskunft zu ihrem Mandatskonto und der digitalen Kommunikation per E-Mail und WhatsApp.
Mit dieser Auskunft ließ sich der Anwalt acht Monate Zeit. Daraufhin klagte die Frau auf 1.000,- € Schadenersatz vor dem LG Bonn. Sie begründete dies mit einer psychischen Belastung durch die verspätete Auskunft, denn sie hätte die Daten für ein neues Verfahren mit einem anderen Anwalt benötigt. Zudem berief sie sich auf Artikel 82 DSGVO.
Das LG Bonn stimmte dem Antrag nur teilweise zu (Urteil vom 20.05.2021, Az.: 15 372/20). Es bestätigte zwar die anwaltliche Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung und die durch Artikel 15 DSGVO gesetzte Frist von einem Monat für solche Auskünfte. Demnach bestand durch die verspätete Auskunftserteilung ein DSGVO-Verstoß. Den Schadenersatz nach Artikel 82 DSGVO verneinten jedoch die Richter am Landgericht Bonn. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung und obsiegte vor dem OLG Köln.
Urteil des Oberlandesgerichts
Das OLG Köln bejahte den Schadenersatzanspruch der Frau. In der Begründung des Urteils heißt es, dass der Verstoß gegen die Auskunftspflichten durchaus die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch darstellt. Eine verspätete Datenauskunft löst demnach einen DSGVO-Schadensersatzanspruch aus.
Die Richter am Landgericht hatten die Auffassung vertreten, dass die verspätete Datenauskunft keinen Schadenersatzanspruch auslöst. Dem widersprachen die Richter am OLG. Es seien zwar dadurch keine finanziellen Nachteile für die Klägerin entstanden, jedoch konnte sie ihr Unfallverfahren nicht zügig genug mit einem neuen Anwalt vorantreiben.
Artikel 82 DSGVO erfasst aber auch solche immateriellen Schäden. Aus diesem Grund steht der Klägerin ein Schmerzensgeld bzw. ein Schadensersatz von 500,- € zu. Das OLG berücksichtigte schadensmindernd, dass die Verzögerung der Datenauskunft auch auf einer zeitweiligen Erkrankung des Anwalts basiert hatte.
Eine grundsätzliche Entscheidung des BGH zu der Frage nach Schadensersatz und der entsprechenden Höhe im Falle einer verspäteten Auskunft steht noch aus. Im Kern geht es darum, ob ein Verstoß gegen die Pflicht zu Datenauskünften einen DSGVO-Schadenersatzanspruch auslöst. Dieser Verstoß kann allein schon in einer verzögerten Datenauskunft bestehen. Das kommt in der Praxis recht häufig vor, weshalb endgültige Klarheit zu dieser Fragestellung durchaus wünschenswert ist.